Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
ArbeitsschutzgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG v. 12. Juni 1989: Sie ist die zentrale europäische Rahmenrichtlinie für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und wird durch das Arbeitsschutzgesetz maßgeblich umgesetzt. • Richtlinie 91/383/EWG v. 25. Juni 1991: Sie ergänzt den Arbeitsschutz für Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis und spiegelt sich insbesondere in den Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung wider. • Bundesberggesetz: Für Betriebe, die diesem Gesetz unterliegen, gilt das Arbeitsschutzgesetz nicht, soweit entsprechende spezielle Rechtsvorschriften bestehen; es markiert damit eine wichtige bereichsspezifische Abgrenzung. • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: Das Gesetz verweist mehrfach auf Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Sicherheitsbeauftragte und deren Präventionsaufgaben und verzahnt staatlichen Arbeitsschutz mit dem Unfallversicherungsrecht. • Infektionsschutzgesetz: Im Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite knüpft die Verordnungsermächtigung des Arbeitsschutzgesetzes an dessen Feststellung an und ermöglicht befristete spezielle Arbeitsschutzverordnungen.
Text
Anwendungsbereich
Das Arbeitsschutzgesetz ist ein formelles Gesetz des Bundes und bildet die allgemeine Grundnorm des deutschen Arbeitsschutzrechts. Es dient der Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG und 91/383/EWG und ist systematisch als rahmenrechtliche Querschnittsregelung ausgestaltet, die durch Rechtsverordnungen, sonstige Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert wird. Inhaltlich begründet es vor allem Organisations-, Schutz-, Ermittlungs-, Unterweisungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers sowie Mitwirkungs-, Melde- und Vorschlagsrechte der Beschäftigten. Zugleich regelt es behördliche Überwachung, Eingriffsbefugnisse, Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträgern sowie Bußgeld- und Strafvorschriften zur Durchsetzung. • Das Gesetz gilt grundsätzlich in allen Tätigkeitsbereichen und erfasst Arbeitgeber sowie einen weiten Kreis von Beschäftigten, darunter Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte, Richter, Soldaten und in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte. Es richtet sich außerdem an verantwortliche Leitungspersonen, schriftlich beauftragte fachkundige Personen, Beschäftigte selbst, zuständige Behörden, Unfallversicherungsträger sowie im öffentlichen Dienst an Dienststellen und Vertretungsorgane; bei mehreren Arbeitgebern bestehen besondere Kooperationspflichten, bei Arbeitnehmerüberlassung trifft den Entleiher die Unterweisungspflicht. Ausgenommen sind Hausangestellte in privaten Haushalten sowie Beschäftigte auf Seeschiffen und in dem Bundesberggesetz unterliegenden Betrieben, soweit hierfür spezielle Vorschriften bestehen. Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst können durch Rechtsverordnung Abweichungen vorgesehen werden, wenn öffentliche Belange dies zwingend erfordern; zugleich muss ein anderweitiger Schutz gewährleistet werden. • In der Praxis verlangt das Gesetz ein systematisches Arbeitsschutzmanagement: Gefährdungen sind zu ermitteln, Schutzmaßnahmen nach dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen, umzusetzen, zu dokumentieren und fortlaufend zu überprüfen. Unterweisungen müssen arbeitsplatzbezogen und anlassbezogen erfolgen, Notfallorganisation und Erste Hilfe müssen vorbereitet sein, und bei mehreren Arbeitgebern ist die Abstimmung über Gefahren und Schutzmaßnahmen zwingend. Beschäftigte müssen Schutzvorgaben befolgen, Gefahren und Defekte unverzüglich melden und können sich bei unzureichendem Schutz an die zuständige Behörde wenden, ohne daraus Nachteile erleiden zu dürfen.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung aller die Sicherheit und Gesundheit beeinflussenden Umstände treffen. • Pflicht: Gefährdungsbeurteilungen durchführen, Schutzmaßnahmen festlegen, ihre Wirksamkeit überprüfen und erforderliche Unterlagen vorhalten. • Pflicht: Beschäftigte ausreichend und angemessen unterweisen sowie Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung organisieren. • Empfehlung: Arbeitsschutz in die betrieblichen Führungsstrukturen integrieren und Schutzmaßnahmen fortlaufend an geänderte Gefährdungen anpassen. Verantwortliche Personen und beauftragte Leitungspersonen: • Pflicht: Übertragene Arbeitsschutzpflichten im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse eigenverantwortlich erfüllen. • Pflicht: Vollziehbare behördliche Anordnungen umsetzen. • Pflicht: Bei der Organisation sicherstellen, dass nur befähigte Beschäftigte mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betraut werden. • Empfehlung: Schriftliche Aufgabenübertragungen klar abgrenzen und Verantwortlichkeiten nachvollziehbar dokumentieren. Beschäftigte: • Pflicht: Nach Unterweisung und Weisung für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für andere betroffene Personen Sorge tragen. • Pflicht: Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß verwenden. • Pflicht: Unmittelbare erhebliche Gefahren und Defekte an Schutzsystemen unverzüglich melden. • Empfehlung: Vorschlagsrechte aktiv nutzen und festgestellte Mängel zusätzlich Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Sicherheitsbeauftragten mitteilen. Entleiher bei Arbeitnehmerüberlassung: • Pflicht: Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung der überlassenen Personen vor Aufnahme der Tätigkeit durchführen. • Pflicht: Die Unterweisung unter Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Personen ausgestalten. • Pflicht: Sicherstellen, dass Gefahren des Einsatzbetriebs angemessen erläutert werden. • Empfehlung: Unterweisungen mit dem Verleiher organisatorisch abstimmen, ohne die eigene Primärverantwortung für die Unterweisung zu relativieren. Mehrere Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz: • Pflicht: Bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten. • Pflicht: Sich gegenseitig und die jeweiligen Beschäftigten über arbeitsbedingte Gefahren unterrichten. • Pflicht: Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abstimmen. • Empfehlung: Ergebnisse der Abstimmung schriftlich festhalten, um Nachweis- und Koordinationsdefizite zu vermeiden. Zuständige Behörden: • Pflicht: Die Einhaltung des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen überwachen. • Pflicht: Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten beraten. • Pflicht: Bei Verstößen oder besonderen Gefahren erforderliche Anordnungen treffen und erforderlichenfalls Arbeiten oder Arbeitsmittel untersagen. • Empfehlung: Die Überwachung risikoorientiert am betrieblichen Gefährdungspotenzial ausrichten und den Informationsaustausch mit Unfallversicherungsträgern systematisch nutzen.