ÖlSG In Kraft
DE Bund

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Ölschadengesetz

Metadata

Fundstelle: BGBl I 1988, 1770
Amtliche Abkürzung: ÖlSG
Juristische Abkürzung: ÖlSG
Ausfertigungsdatum: 30.09.1988

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Gesetz
Rechtsaspekt: Wasser

Versionsverlauf

2023

Version 22.02.2023

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.2.2023 I Nr 51

Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 51 vom 28.02.2023

Link BGBl. 2023 I Nr. 51 vom 28.02.2023 (Article Art. 18)
1988

Version 30.09.1988

Ausfertigungsdatum

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Haftungsübereinkommen von 1992: Es bildet die zentrale Grundlage für die zivilrechtliche Haftung bei Ölverschmutzungsschäden durch bestimmte Seeschiffe und für die Pflicht zum Unterhalten einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit. • Fondsübereinkommen von 1992: Es ergänzt das Haftungsregime um einen internationalen Entschädigungsfonds und regelt insbesondere Entschädigungsansprüche sowie Beitragspflichten für Empfänger beitragspflichtigen Öls. • Zusatzfondsübereinkommen von 2003: Es baut auf dem Fondsübereinkommen von 1992 auf und erweitert die verfügbaren Entschädigungsmittel für Ölverschmutzungsschäden. • Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden: Es regelt die Haftung und Versicherungspflichten für Bunkerölverschmutzungsschäden und wird durch das ÖlSG in Deutschland verfahrensrechtlich flankiert. • Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung: Es ist für die Mindesthöhe der aufrechtzuerhaltenden finanziellen Sicherheit bei Bunkerölverschmutzungsschäden maßgeblich.

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