Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
ArbeitsplatzschutzgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Wehrpflichtgesetz: Es bildet die zentrale übergeordnete Grundlage für Einberufung, Grundwehrdienst und freiwillige Wehrübungen, an die das Arbeitsplatzschutzgesetz seine Schutzfolgen anknüpft. • Soldatengesetz: Es ist besonders relevant für Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt, den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b, Übungen nach § 61, den Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft nach § 63b sowie die Regelungen zum Soldaten auf Zeit. • Kündigungsschutzgesetz: Das Gesetz verweist für dringende betriebliche Erfordernisse und für die Klagefrist gegen Kündigungen ausdrücklich auf das allgemeine Kündigungsschutzrecht. • Unterhaltssicherungsgesetz: Es ist für Mindestleistungen, Erstattungsgrenzen und Ausschlusstatbestände bei Leistungen zur Absicherung während des Wehrdienstes von wesentlicher Bedeutung. • Betriebsrentengesetz: Es ist für die Anrechnung von Wehrdienstzeiten in der betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei Unverfallbarkeitsfristen, maßgeblich.
Text
Anwendungsbereich
Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist ein Bundesgesetz des Arbeits- und Dienstrechts mit arbeits-, beamten- und sozialrechtlichen Bezügen. Es regelt die rechtlichen Folgen einer Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Wehrübungen sowie in bestimmten Fällen zu weiteren Wehrdiensten für bestehende Arbeits-, Dienst- und Vertragsverhältnisse und ordnet insbesondere das Ruhen des Verhältnisses, Kündigungsschutz, Benachteiligungsverbot sowie Anrechnungs- und Erstattungsfolgen an. Systematisch wirkt es als besondere Schutzvorschrift gegenüber allgemeinen Regeln des Arbeitsvertrags-, Kündigungs-, Urlaubs-, Beamten- und Versorgungsrechts. Inhaltlich sichert es den Fortbestand des Arbeitsplatzes oder Dienstverhältnisses, regelt Entgelt-, Urlaubs-, Wohnraum- und Versorgungsfragen und schafft besondere Schutzmechanismen für die Rückkehr in Beschäftigung und berufliche Entwicklung. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender, Arbeitgeber, Heimarbeit Beschäftigte, Handelsvertreter und Unternehmer, Beamte, Richter, Dienstherren sowie in Sonderfällen auch Soldaten oder entlassene Soldaten bei Einstellung in den öffentlichen Dienst. Einbezogen sind Grundwehrdienst, Wehrübungen, freiwillige Wehrübungen innerhalb bestimmter Zeitgrenzen, freiwilliger Wehrdienst, bestimmte Dienstleistungen nach dem Soldatengesetz, der Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie teilweise der Wehrdienst als Soldat auf Zeit. Für Ausländer gilt das Gesetz nur eingeschränkt, nämlich für in Deutschland beschäftigte Staatsangehörige bestimmter Vertragsstaaten mit rechtmäßigem Aufenthalt. Ausnahmen und Modifikationen bestehen insbesondere für befristete Verhältnisse, Kleinbetriebe in eng begrenzten Kündigungsfällen, freiwillige Wehrübungen von mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr sowie einzelne ausgeschlossene Erstattungs- und Versorgungsvorschriften. • In der Praxis bedeutet dies, dass eine Einberufung zum Wehrdienst bestehende Beschäftigungs- und Dienstverhältnisse grundsätzlich nicht beendet, sondern rechtlich absichert. Arbeitgeber und Dienstherren müssen insbesondere Kündigungsschutz, Nachteilsausgleich, Urlaubs- und Rückkehrrechte beachten und teils Entgelt oder Versorgungsbeiträge vorleisten. Zugleich eröffnet das Gesetz Erstattungsansprüche gegenüber dem Bund, setzt dafür aber enge Fristen und Nachweise voraus. Für Betroffene ist vor allem die unverzügliche Vorlage des Einberufungsbescheids und die Wahrung von Antrags- und Klagefristen entscheidend.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Das Arbeitsverhältnis bei Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung ruhen lassen, ohne es allein deswegen zu beenden. • Pflicht: Kündigungen aus Anlass des Wehrdienstes unterlassen und den Wehrdienst bei Auswahlentscheidungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigen. • Pflicht: Resturlaub, Rückkehrrechte sowie das Benachteiligungsverbot beachten; in bestimmten Fällen Arbeitsentgelt, Sachbezüge oder Beiträge zur Zusatzversorgung weiterleisten. • Empfehlung: Vertretungen, Erstattungsanträge und Fristen frühzeitig organisatorisch absichern und die Vorlage des Einberufungsbescheids dokumentieren. Arbeitnehmer: • Pflicht: Den Einberufungsbescheid oder die Ladung unverzüglich dem Arbeitgeber vorlegen. • Pflicht: Entschädigungen für weitergewährten Wohnraum oder Sachbezüge leisten, soweit das Gesetz dies vorsieht. • Pflicht: Anträge und Fristen für Schutz- und Erstattungsansprüche nach Ende oder während des Wehrdienstes beachten. • Empfehlung: Vor Dienstantritt offene Urlaubsansprüche, Rückkehrmodalitäten und etwaige Versorgungsfragen klären. Ausbildende/Arbeitgeber gegenüber Auszubildenden: • Pflicht: Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. • Pflicht: Wehrdienstbedingte Nachteile bei Anschlussbeschäftigung unterlassen. • Pflicht: Die Beweislast tragen, wenn über eine Benachteiligung aus Anlass des Wehrdienstes gestritten wird. • Empfehlung: Übernahmeentscheidungen nachvollziehbar und wehrdienstneutral dokumentieren. Dienstherren: • Pflicht: Beamte und Richter je nach Art des Wehrdienstes mit oder ohne Bezüge beurlauben und dienstliche Nachteile aus der Abwesenheit ausgleichen. • Pflicht: Einberufungen nicht zum Anlass von Entlassungen nehmen. • Pflicht: Erstattungsanträge für Bezüge bei Wehrübungen fristgerecht stellen, soweit das Gesetz dies vorsieht. • Empfehlung: Vorbereitungsdienst-, Probezeit- und Besoldungsfolgen frühzeitig personalrechtlich nachhalten. Beamte und Richter: • Pflicht: Den Einberufungsbescheid unverzüglich dem Dienstvorgesetzten vorlegen. • Pflicht: Erforderliche Mitwirkung bei beurlaubungs- oder versorgungsbezogenen Vorgängen leisten. • Pflicht: Fristen im Zusammenhang mit Einstellung, Rückkehr und Ausgleichsansprüchen beachten. • Empfehlung: Auswirkungen auf Vorbereitungsdienst, Probezeit und Erfahrungs- oder Besoldungszeiten frühzeitig prüfen. Unternehmer gegenüber Handelsvertretern: • Pflicht: Das Vertragsverhältnis wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht kündigen. • Pflicht: Das Vertragsverhältnis trotz Einberufung fortbestehen lassen. • Pflicht: Ersatz von Aufwendungen nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang verlangen. • Empfehlung: Vertretungs- und Bezirksregelungen während des Wehrdienstes vorab vertraglich und organisatorisch absichern. Handelsvertreter: • Pflicht: Den Einberufungsbescheid unverzüglich den betroffenen Unternehmern vorlegen. • Pflicht: Gesetzlich zulässige Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers beachten. • Pflicht: Mitwirkung an einer geordneten Vertretung des Bezirks oder Kundenkreises ermöglichen. • Empfehlung: Provisions- und Vertretungsfolgen der Dienstzeit frühzeitig abstimmen. Auftraggeber oder Zwischenmeister in der Heimarbeit: • Pflicht: Heimarbeit Beschäftigte vor und nach dem Wehrdienst bei der Ausgabe von Heimarbeit nicht benachteiligen. • Pflicht: Bei Verstößen entgangenes Entgelt ersetzen. • Pflicht: Die sinngemäß anwendbaren Schutzvorschriften zu Ruhen, Kündigungsschutz, Urlaub und Anrechnung beachten. • Empfehlung: Ausgabeentscheidungen anhand objektiver Kriterien dokumentieren. In Heimarbeit Beschäftigte: • Pflicht: Den Einberufungsbescheid vorlegen, soweit dies für die Schutzwirkungen erforderlich ist. • Pflicht: Anspruchsvoraussetzungen für entgangenes Entgelt darlegen können. • Pflicht: Fristen und Nachweise im Zusammenhang mit Benachteiligungen beachten. • Empfehlung: Durchschnittsverdienste der letzten 52 Wochen nachvollziehbar dokumentieren.