ArbPlSchG In Kraft
DE Bund

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

Arbeitsplatzschutzgesetz

Metadata

Fundstelle: BGBl I 1957, 293
Amtliche Abkürzung: ArbPlSchG
Juristische Abkürzung: ArbPlSchG
Ausfertigungsdatum: 30.03.1957

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Gesetz
Geltungsbereich: BRD
Rechtsaspekt: Arbeitsrecht

Versionsverlauf

2026

Version 01.01.2026

Geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 370 vom 29.12.2025 (Art. 4)

Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 370 vom 29.12.2025

Link BGBl. 2025 I Nr. 370 vom 29.12.2025 (Article Art. 4)
2025

Version 22.12.2025

zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Link
2021

Version 30.03.2021

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 30.3.2021 I 402 Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2009 I 2055;

2009

Version 16.07.2009

Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2009 I 2055;

Link
1957

Version 30.03.1957

Ausfertigungsdatum

Link

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Wehrpflichtgesetz: Es bildet die zentrale übergeordnete Grundlage für Einberufung, Grundwehrdienst und freiwillige Wehrübungen, an die das Arbeitsplatzschutzgesetz seine Schutzfolgen anknüpft. • Soldatengesetz: Es ist besonders relevant für Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt, den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b, Übungen nach § 61, den Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft nach § 63b sowie die Regelungen zum Soldaten auf Zeit. • Kündigungsschutzgesetz: Das Gesetz verweist für dringende betriebliche Erfordernisse und für die Klagefrist gegen Kündigungen ausdrücklich auf das allgemeine Kündigungsschutzrecht. • Unterhaltssicherungsgesetz: Es ist für Mindestleistungen, Erstattungsgrenzen und Ausschlusstatbestände bei Leistungen zur Absicherung während des Wehrdienstes von wesentlicher Bedeutung. • Betriebsrentengesetz: Es ist für die Anrechnung von Wehrdienstzeiten in der betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei Unverfallbarkeitsfristen, maßgeblich.

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