Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
MindestlohnmeldeverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Mindestlohngesetz vom 11. August 2014: Es ist eine zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage, auf deren Ermächtigungsnormen die Verordnung beruht und deren Meldepflichten für Arbeitgeber und Verleiher konkretisiert werden. • Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009: Es bildet eine weitere tragende Ermächtigungs- und Bezugsvorschrift; die Verordnung ausgestaltet die dort geregelten Meldepflichten bei Entsendungen nach Deutschland. • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Es ist maßgeblich für die in der Verordnung geregelten Meldepflichten der Verleiher und wird insbesondere über § 17b als Rechtsgrundlage einbezogen. • Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über das Binnenmarkt-Informationssystem: Sie ist für bestimmte Meldungen von Arbeitgebern aus EU- oder EWR-Staaten im Straßenverkehrsbereich relevant, weil die Anmeldung über die elektronische Schnittstelle dieses Systems zu erfolgen hat. • Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung vom 10. September 2010: Sie ist die unmittelbar ersetzte Vorgängerregelung und tritt mit Inkrafttreten der MiLoMeldV außer Kraft.
Text
Anwendungsbereich
Die MiLoMeldV ist eine bundesrechtliche Verordnung und konkretisiert die gesetzlichen Meldepflichten nach Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Sie steht systematisch als untergesetzliche Ausführungsregelung unter diesen Gesetzen und bestimmt insbesondere Form, Inhalt und Modifikationen der Meldungen gegenüber der Zollverwaltung. Inhaltlich regelt sie die elektronische Übermittlung von Meldungen, besondere Vorgaben für Arbeitgeber und Verleiher mit Sitz im Ausland sowie die Möglichkeit einer Einsatzplanung anstelle einer Einzelanmeldung in bestimmten Tätigkeitskonstellationen. Zudem legt sie Anforderungen an Änderungsmeldungen, Datensicherheit und das Außerkrafttreten der früheren Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung fest. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, sowie Verleiher, soweit Meldungen nach Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetz abzugeben sind. Erfasst sind auch besondere Entsendesachverhalte mit Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern aus EU- oder EWR-Staaten, für die das Binnenmarkt-Informationssystem zu nutzen ist. Besondere Erleichterungen gelten für Tätigkeiten mit Nacht- oder Schichtanteilen, mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder ausschließlich mobiler Tätigkeit, bei denen eine Einsatzplanung an die Stelle der regulären Anmeldung treten kann. Ausgenommen von der Einordnung als ausschließlich mobile Tätigkeit sind bestimmte Entsendungen im Straßenverkehrssektor durch Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. • In der Praxis bedeutet dies, dass ausländische Arbeitgeber und Verleiher ihre Einsätze in Deutschland grundsätzlich elektronisch und strukturiert gegenüber der Zollverwaltung anzeigen müssen. In beweglichen oder schwer punktgenau planbaren Einsatzformen kann statt einzelner ortsbezogener Meldungen eine zusammenfassende Einsatzplanung für bis zu drei oder sechs Monate verwendet werden, sofern die vorgeschriebenen Angaben vollständig vorliegen. Für rein mobile Tätigkeiten werden Änderungsmeldungen deutlich erleichtert oder ganz entbehrlich, während zugleich Anforderungen an Unterlagenvorhaltung, Zustellungsbevollmächtigte und Datensicherheit bestehen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland: • Pflicht1: Meldungen nach Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz grundsätzlich elektronisch über das von der Zollverwaltung bereitgestellte Internetportal übermitteln. • Pflicht2: In den vorgesehenen Sonderfällen anstelle der Einzelanmeldung eine vollständige Einsatzplanung mit den geforderten Angaben zu Beschäftigten, Einsatz, Unterlagenort, Branche, Tätigkeit und Auftraggebern vorlegen. • Pflicht3: Bei ausschließlich mobiler Tätigkeit erforderliche Unterlagen bereithalten und, sofern diese im Ausland aufbewahrt werden, eine Versicherung zur Bereitstellung in deutscher Sprache im Inland beifügen. • Empfehlung: Einsatzplanung, Unterlagenvorhaltung und Zustellungsbevollmächtigung frühzeitig organisatorisch abstimmen, um Meldelücken und Vollzugsrisiken zu vermeiden. Verleiher: • Pflicht1: Meldungen nach Mindestlohngesetz, Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entsprechend den Vorgaben elektronisch einreichen. • Pflicht2: Bei abgewandelten Meldekonstellationen die jeweils einschlägige Einsatzplanung ordnungsgemäß und vollständig verwenden. • Pflicht3: Änderungsmeldungen nur in den gesetzlich reduzierten Fällen vornehmen, insbesondere bei Verschiebungen am gemeldeten Ort um mindestens acht Stunden. • Empfehlung: Interne Prozesse zur laufenden Aktualisierung von Einsatzzeiten und Einsatzorten einrichten, um die Schwelle für Änderungsmeldungen verlässlich zu überwachen. Zollverwaltung: • Pflicht1: Für die elektronische Übermittlung Verfahren einsetzen, die dem Stand der Technik entsprechen. • Pflicht2: Die Vertraulichkeit und Integrität der übermittelten Daten gewährleisten. • Pflicht3: Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung über das Internetportal sicherstellen sowie Meldungen mit eindeutigen Kennzeichen versehen. • Empfehlung: Technische Verfahren und Identifikationsmechanismen fortlaufend so auszugestalten, dass eine sichere und nachvollziehbare Meldungsbearbeitung gewährleistet bleibt.