Delegierte Verordnung (EU) 2024/1765 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen der wesentlichen Elemente des Risikomanagements
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2020/741 vom 25. Mai 2020: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung; die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1765 ergänzt sie insbesondere zu Anhang II und zum Risikomanagementplan. • Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991: Sie ist für die Einordnung der kommunalen Abwasserquellen und der Abwasserbehandlung maßgeblich und bildet damit eine zentrale Vorstufe für die Beschreibung des Wasserwiederverwendungssystems. • Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000: Sie setzt den wasserrechtlichen Ordnungsrahmen und ist bei der Risikobewertung insbesondere für Umweltziele, Schutzgebiete und die Beurteilung von Oberflächengewässern relevant. • Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020: Sie ist für Trinkwasserschutzgebiete bedeutsam und muss bei der Risikobewertung berücksichtigt werden, wenn Oberflächengewässer oder Grundwasserkörper für die Trinkwasserversorgung betroffen sein können. • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004: Sie ist ein wesentlicher lebensmittelhygienerechtlicher Bezugspunkt, weil bei der Bewässerung mit aufbereitetem Wasser bewertet werden muss, ob Anforderungen an die Erzeugung von frischem Obst und Gemüse eingehalten werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1765 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/741. Systematisch konkretisiert sie deren Anhang II, indem sie verbindliche technische Spezifikationen für die wesentlichen Elemente des Risikomanagements bei der Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung festlegt. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Anforderungen an die Beschreibung des Wasserwiederverwendungssystems, die Ermittlung beteiligter Parteien, die Gefahren- und Expositionsanalyse, die Risikoanalyse für Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier, zusätzliche Qualitäts- und Überwachungsanforderungen, Vorsorgemaßnahmen und Barrieren, Qualitätskontroll- und Umweltüberwachungssysteme sowie Notfall- und Koordinierungsmechanismen. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Wasserwiederverwendungssysteme, die unter die Verordnung (EU) 2020/741 fallen, also die Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Verwendung von aufbereitetem Wasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung. Relevante Akteure sind insbesondere Betreiber der Aufbereitungseinrichtung und gegebenenfalls der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, Betreiber von Speicher- und Verteilungssystemen, Endnutzer wie Landwirte oder Bewässerungsverbände sowie einschlägige Behörden und sonstige verantwortliche Stellen im Gebiet. Die Verordnung gilt auch dann flexibel, wenn ein Risikomanagementplan mehrere Systeme abdeckt oder eine große Zahl von Endnutzern nur allgemein nach Kulturarten oder Standardbewässerungsmethoden beschrieben werden kann. Keine eigenständigen sektoralen Ausnahmen werden neu geschaffen; vielmehr bleibt der sachliche Rahmen auf die von der Grundverordnung erfasste landwirtschaftliche Bewässerung mit aufbereitetem Wasser begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Wasserwiederverwendungsprojekte nicht mit einer bloßen allgemeinen Risikoabschätzung betrieben werden können, sondern einen strukturierten, dokumentierten und standortbezogenen Risikomanagementplan benötigen. Betreiber und Endnutzer müssen Daten zu Wasserqualität, Mengen, Speicher- und Verteilungssystemen, Kulturarten, Bewässerungsmethoden und möglichen Expositionswegen zusammenführen und daraus konkrete Überwachungs-, Schutz- und Notfallmaßnahmen ableiten. Besonders relevant ist die Abstimmung zwischen Aufbereitung, Verteilung, landwirtschaftlicher Nutzung und Behörden, damit zusätzliche Barrieren, Monitoring und Alarmwege vorab festgelegt und im Betrieb regelmäßig überprüft werden.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber der Aufbereitungseinrichtung und gegebenenfalls der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage: • Pflicht: Die Aufbereitungseinrichtung und gegebenenfalls die Abwasserbehandlungsanlage sind ordnungsgemäß zu betreiben, zu bewirtschaften und zu warten. • Pflicht: Es ist sicherzustellen, dass das aufbereitete Wasser an der Stelle der Einhaltung die Mindestanforderungen an Qualität und Überwachung sowie zusätzliche genehmigungsbezogene Bedingungen erfüllt. • Pflicht: Der Risikomanagementplan ist auszuarbeiten oder dabei mitzuwirken, ihn zu überprüfen und zu aktualisieren sowie Risiken und Notfälle nach diesem Plan zu bewältigen. • Empfehlung: Kritische Kontrollpunkte, Alarmwerte und Kommunikationswege zwischen Betrieb, Verteilung und Endnutzern sollten vor Betriebsaufnahme eindeutig dokumentiert werden. Betreiber von Anlagen zur Speicherung und Verteilung von aufbereitetem Wasser: • Pflicht: Der für Speicherung und Verteilung relevante Teil des Risikomanagementplans ist auszuarbeiten oder zu unterstützen sowie regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. • Pflicht: Speicher- und Verteilungssysteme einschließlich zusätzlicher Barrieren sind ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten. • Pflicht: Risiken und Notfälle im Speicher- und Verteilungssystem sind im Einklang mit dem Risikomanagementplan zu beherrschen. • Empfehlung: Maßnahmen gegen Kreuzkontaminationen und zur Sicherung der Wasserqualität während Transport und Speicherung sollten als Standardverfahren festgelegt werden. Endnutzer: • Pflicht: Kulturpflanzen sind mit aufbereitetem Wasser entsprechend den maßgeblichen Güteklassen zu bewässern. • Pflicht: Bewässerungssysteme sowie vorhandene Vermeidungsmaßnahmen und Barrieren sind zu betreiben, zu warten und zu überprüfen. • Pflicht: Beim Risikomanagementplan für die Bewässerung ist mitzuwirken; außerdem sind die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen im Zusammenhang mit Bewässerungsmethoden und Barrieren umzusetzen. • Empfehlung: Bewässerungsverfahren, Kulturarten und Ernteabläufe sollten so abgestimmt werden, dass Expositionen durch Tropfen, Aerosole oder Bodenkontakt minimiert werden. Behörden außer der benannten zuständigen Behörde: • Pflicht: Zum Risikomanagementplan und zu den Schwellenwerten relevanter Qualitäts- und Überwachungsparameter ist eine Stellungnahme abzugeben oder an deren Ausarbeitung mitzuwirken. • Pflicht: Relevante Informationen sind an die benannte zuständige Behörde weiterzugeben. • Empfehlung: Fachliche Beiträge aus Wasser-, Gesundheits- und Umweltschutz sollten frühzeitig gebündelt werden, damit standortspezifische Risiken vollständig erfasst werden.