Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG): Zentrale Ermächtigungs- und Stammrechtsgrundlage der Verordnung; auf zahlreiche Vorschriften des GüKG wird verwiesen, insbesondere zu Berufszugang, Aufsicht, Ausnahmen und Ordnungswidrigkeiten. • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 v. 21. Oktober 2009: Sie regelt den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und ist maßgeblich für Gemeinschaftslizenz, Fahrerbescheinigung, Überwachung und Kabotagebezug. • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 v. 21. Oktober 2009: Sie legt gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers fest und ist insbesondere für Änderungsangaben und Berufszugangsvoraussetzungen relevant. • Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr: Auf ihre Vorschriften wird bei der Gemeinschaftslizenz ergänzend verwiesen, insbesondere hinsichtlich behördlicher Anforderungen. • Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998: Sie ist die durch § 26 ausdrücklich abgelöste Vorgängerregelung.
Text
Anwendungsbereich
Die GüKGrKabotageV ist eine Verordnung und konkretisiert auf Grundlage des Güterkraftverkehrsgesetzes die Anforderungen für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, den Kabotageverkehr, CEMT- und Drittstaatengenehmigungen sowie Fahrerbescheinigungen. Systematisch wirkt sie als untergesetzliche Ausführungsregelung zum nationalen Güterkraftverkehrsrecht und verzahnt dieses mit unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und Nr. 1072/2009, sowie mit CEMT-Regelungen. Inhaltlich regelt sie Zuständigkeiten, Erteilungs- und Änderungsverfahren, Mitführungs- und Nachweispflichten, Voraussetzungen für den Fahrzeugeinsatz, Besonderheiten des kombinierten Verkehrs und Ausschlussmöglichkeiten. Zudem ordnet sie zahlreiche Verstöße als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten ein und ersetzt die frühere Verordnung von 1998. • Der Anwendungsbereich erfasst Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in Deutschland, in EU-/EWR-Staaten, in der Schweiz sowie in Drittstaaten, ferner Fahrpersonal, zuständige Landesbehörden, das Bundesamt für Logistik und Mobilität und in einzelnen Bereichen das Bundesministerium. Betroffen sind insbesondere die Erteilung und Nutzung von Gemeinschaftslizenzen, CEMT-Genehmigungen, CEMT-Umzugsgenehmigungen, bilateralen Genehmigungen, Drittstaatengenehmigungen sowie Fahrerbescheinigungen und Nachweisen im kombinierten Verkehr. Für Unternehmer außerhalb der EU/des EWR gelten teils strengere Genehmigungsanforderungen, zugleich bestehen Ausnahmen, etwa bei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz freigestellten Beförderungen oder bei bestimmten An- und Abfuhren im kombinierten Verkehr unter den in § 16 genannten Voraussetzungen. Im Kabotageverkehr beschränkt die Verordnung die zulässigen Inlandstransporte nicht in Deutschland ansässiger Unternehmer auf klar definierte Fallgruppen und Zeiträume. • In der Praxis bedeutet dies, dass grenzüberschreitend tätige Transportunternehmen ihre Verkehrsrechte, Fahrzeugzuordnung und Unternehmensdaten fortlaufend aktuell halten und bei jeder Fahrt die jeweils einschlägigen Genehmigungen und Nachweise ordnungsgemäß mitführen lassen müssen. Für CEMT-Verkehre treten zusätzliche Dokumentationspflichten durch das Fahrtenberichtheft hinzu, während im kombinierten Verkehr Reservierungs- und Entladenachweise zentral sind. Unternehmen aus Drittstaaten unterliegen einem eigenständigen, teils restriktiveren Genehmigungsregime. Verstöße gegen Mitteilungs-, Vorlage-, Mitführungs- oder Einsatzpflichten können unmittelbar als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in Deutschland: • Pflicht: Änderungen zu lizenzrelevanten Unternehmensangaben, vertretungsberechtigten Personen oder Registerdaten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. • Pflicht: Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, bilaterale Genehmigung oder Fahrerbescheinigung bei erforderlichen Änderungen unverzüglich zur Anpassung vorzulegen bzw. bei Wegfall zurückzugeben. • Pflicht: Für CEMT-Genehmigungen das Fahrtenberichtheft ordnungsgemäß zu führen und fristgerecht dem Bundesamt vorzulegen. • Empfehlung: Interne Fristen- und Dokumentenprozesse sollten so organisiert werden, dass Monats- und Ablaufpflichten sicher eingehalten werden. Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz außerhalb Deutschlands: • Pflicht: Im grenzüberschreitenden Verkehr und bei Kabotage nur Fahrzeuge einzusetzen, die in einem EU-/EWR-Staat zugelassen sind. • Pflicht: Bei An- und Abfuhren im kombinierten Verkehr Nachweise über Berufszugang und Marktzugang mitführen zu lassen. • Pflicht: Bei Kabotage Nachweise über die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne Kabotagebeförderung bereitzuhalten. • Empfehlung: Kabotagevorgänge sollten fahrzeugbezogen und tagesgenau dokumentiert werden, um die Sieben-Tage- und Drei-Beförderungen-Grenze sicher einzuhalten. Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz in Drittstaaten: • Pflicht: Für Verkehre, für die keine andere güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung besteht, eine Drittstaatengenehmigung zu besitzen. • Pflicht: Bei An- und Abfuhren im kombinierten Verkehr die erforderliche besondere Genehmigung oder den Nachweis der Zulassung zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mitführen zu lassen. • Pflicht: Nur Fahrzeuge einzusetzen, die im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen sind. • Empfehlung: Vor Fahrten mit Inlandsbezug sollte stets geprüft werden, ob Ausnahmen eingreifen oder ein gesondertes Genehmigungserfordernis besteht. Fahrpersonal: • Pflicht: CEMT-Genehmigung, Fahrtenberichtheft, Bescheinigungen zum kombinierten Verkehr sowie Kabotage-Nachweise im Fahrzeug vollständig mitzuführen. • Pflicht: Kontrollberechtigten die mitzuführenden Unterlagen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen oder zugänglich zu machen. • Pflicht: Bei CEMT-Verkehren die Genehmigung nur im konkret eingesetzten Fahrzeug zu verwenden und nicht parallel für mehrere Fahrzeuge einzusetzen. • Empfehlung: Vor Fahrtbeginn sollte anhand einer festen Unterlagenkontrolle geprüft werden, ob alle strecken- und verkehrsartbezogenen Dokumente an Bord sind. Bundesamt für Logistik und Mobilität / zuständige Behörden: • Pflicht: Die gesetzlich zugewiesenen Erteilungs-, Änderungs-, Unterrichtung- und Überwachungsaufgaben wahrzunehmen. • Pflicht: Fahrtenberichthefte auszugeben sowie vorgelegte Nachweise und Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten zu prüfen. • Pflicht: Bei Vorliegen der Voraussetzungen Maßnahmen, Nebenbestimmungen oder Widerrufe rechtmäßig umzusetzen. • Empfehlung: Einheitliche Verwaltungspraxis bei Nachweisen, Fristen und Änderungsverfahren erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten.