Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
BerufskraftfahrerqualifikationsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: Übergeordnete gesetzliche Grundlage, deren Durchführung die BKrFQV im Detail regelt; insbesondere baut die Verordnung auf den Vorgaben zu Grundqualifikation, Weiterbildung, Registerführung und Ordnungswidrigkeiten auf. • Richtlinie (EU) 2018/645 vom 18. April 2018: Diese Richtlinie wird durch die Verordnung umgesetzt und prägt die Vorgaben zur Grundqualifikation, Weiterbildung und zum unionsrechtlichen Qualifikationsnachweis. • Richtlinie 2003/59/EG: Sie ist die grundlegende europäische Stammrichtlinie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. • Fahrerlaubnis-Verordnung: Auf sie verweist die BKrFQV mehrfach, insbesondere bei den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge, Wohnsitznachweise sowie der Schlüsselzahl 95 und den maßgeblichen Fahrerlaubnisklassen. • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr und Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr: Diese Vorschriften sind relevant, weil Fachkunde-Bescheinigungen nach ihnen zu Teilbefreiungen von Unterricht und Prüfung führen können.
Text
Anwendungsbereich
Die BKrFQV ist eine Verordnung und konkretisiert das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz auf untergesetzlicher Ebene. Sie regelt insbesondere Inhalt, Umfang und Ablauf von Grundqualifikation, beschleunigter Grundqualifikation, Weiterbildung, Anerkennung von Ausbildungsstätten, Fortbildung der Ausbilder sowie Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises. Systematisch dient sie der Durchführung und praktischen Vollziehung des BKrFQG und setzt zugleich unionsrechtliche Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/645 um. Inhaltlich legt sie Prüfungszuständigkeiten der Industrie- und Handelskammern, Anforderungen an Unterricht und Nachweise sowie Übergangsregelungen für ältere Bescheinigungen fest. • Der Anwendungsbereich erfasst Fahrer im Güter- und Personenkraftverkehr der einschlägigen Fahrerlaubnisklassen, Prüfungsteilnehmer, Ausbildungsstätten, Ausbilder, Industrie- und Handelskammern sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für Fahrer gelten unterschiedliche Anforderungen je nach erstmaligem Erwerb, beschleunigter Grundqualifikation, Erweiterung vom Güter- auf den Personenverkehr oder umgekehrt sowie im Rahmen der regelmäßigen Weiterbildung. Ausnahmen und Erleichterungen bestehen insbesondere für Inhaber bestimmter Fachkunde-Bescheinigungen, für anrechenbare spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen und für Übergangsfälle bereits ausgestellter Bescheinigungen. Die Verordnung erfasst daneben auch organisatorische Pflichten der Ausbildungsstätten und Nachweis-, Prüf- und Ausstellungspflichten der zuständigen Stellen. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Zugang zur Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht nur von der Fahrerlaubnis, sondern zusätzlich von formal geregelten Qualifikations- und Weiterbildungsnachweisen abhängt. Ausbildungsstätten müssen personell, organisatorisch und räumlich anerkannt sein und den Unterricht mit begrenzter Teilnehmerzahl und geeigneten Lernmitteln durchführen. Fahrer müssen je nach Fall Unterricht, Prüfungen und regelmäßige Weiterbildung nachweisen und für den Fahrerqualifizierungsnachweis die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Behörden und Industrie- und Handelskammern sichern die Umsetzung durch Prüfung, Anerkennung, Registerabfragen und Ausstellung der Nachweise.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Fahrer und Prüfungsteilnehmer: • Pflicht: Für den Erwerb der Grundqualifikation die theoretische und praktische Prüfung mit mindestens ausreichenden Leistungen absolvieren, soweit keine Teilbefreiung eingreift. • Pflicht: Für die beschleunigte Grundqualifikation den vorgeschriebenen Unterricht einschließlich der Fahranteile nachweisen und die schriftliche Prüfung bestehen. • Pflicht: Für die Ausstellung oder Erneuerung des Fahrerqualifizierungsnachweises die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig vorlegen; bei Änderungen oder Wiederauffinden eines ersetzten Nachweises bestehen zusätzliche Mitwirkungs- und Rückgabepflichten. • Empfehlung: Nachweise über Fachkunde, anrechenbare Spezialschulungen und absolvierte Weiterbildungen frühzeitig vollständig bereithalten, um Verkürzungen, Anrechnungen oder die Ausstellung des Nachweises ohne Verzögerung zu ermöglichen. Industrie- und Handelskammern: • Pflicht: Prüfungen zur Grundqualifikation und beschleunigten Grundqualifikation für Prüfungsteilnehmer mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich abnehmen. • Pflicht: Bei Bedarf mindestens einmal im Vierteljahr Prüfungstermine festsetzen. • Pflicht: Für den praktischen Teil erforderlichenfalls amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, sofern kein eigenes gleichwertig qualifiziertes Personal vorhanden ist. • Empfehlung: Verweisungen an andere Industrie- und Handelskammern nur unter den geregelten Voraussetzungen und mit Zustimmung des Prüfungsteilnehmers organisatorisch transparent handhaben. Ausbildungsstätten: • Pflicht: Für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anerkennung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen und die erforderlichen Unterlagen beibringen. • Pflicht: Den Unterricht auf höchstens 25 Teilnehmende je Unterricht beschränken und geeignete sowie ausreichende Lernmittel in den Unterrichtsräumen sicherstellen. • Pflicht: Teilnahmebescheinigungen über die letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen der Ausbilder aufbewahren, auf Verlangen vorlegen und nach Ablauf der Frist vernichten. • Empfehlung: Ausbildungsprogramm, Raumkonzept, Lehrmittel und Ausbilderqualifikationen fortlaufend aktuell dokumentieren, damit Anerkennungsvoraussetzungen und behördliche Kontrollen jederzeit nachvollziehbar sind. Ausbilder: • Pflicht: Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung mit mindestens 24 Unterrichtseinheiten auffrischen, spätestens alle vier Jahre. • Pflicht: Der Ausbildungsstätte die Teilnahmebescheinigung spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fortbildung aushändigen. • Pflicht: Unterricht nur durchführen, wenn die vorgeschriebene regelmäßige Fortbildung eingehalten ist. • Empfehlung: Fortbildungsinhalte so wählen, dass sowohl fachliche Entwicklungen als auch didaktische und sicherheitsbezogene Anforderungen des Unterrichts abgedeckt werden. Nach Landesrecht zuständige Behörden: • Pflicht: Über Anerkennungsanträge von Ausbildungsstätten entscheiden und dabei Ausbildungsprogramm, Ausbilder, Räume und Teilnehmerhöchstzahlen festlegen. • Pflicht: Auf Antrag Fahrerqualifizierungsnachweise ausstellen, wenn Grundqualifikation oder Gleichstellung sowie gegebenenfalls Weiterbildung nachgewiesen sind. • Pflicht: Zur Prüfung von Daten und Qualifikationsvoraussetzungen Auskünfte aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister einholen. • Empfehlung: Anrechnungen spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Übergangsfälle anhand der Fünfjahresfristen und der vorgelegten Nachweise besonders sorgfältig prüfen.