Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in die, aus der und innerhalb der Gemeinschaft; die vorliegende Verordnung konkretisiert insbesondere deren Artikel 15 und 17 für bestimmte nicht der OECD angehörende Bestimmungsländer. • Entscheidung 94/575/EG der Kommission vom 20. Juli 1994: Sie legte zuvor nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Kontrollverfahren für Länder fest, die auf die Mitteilung der Kommission geantwortet hatten. • Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle: Auf ihr Ausschussverfahren nach Artikel 18 stützt sich die Änderung der Kontrollverfahren sowie die regelmäßige Anpassung der Anhänge A und B. • Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle: Sie ist wegen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle für die Überprüfung und Anpassung des einschlägigen Abfallrechts von Bedeutung. • Basler Übereinkommen sowie das Vierte AKP-EG-Abkommen: Diese völker- und assoziationsrechtlichen Vorgaben prägen die Ausfuhrverbote für bestimmte in den Anhängen des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle in AKP-Länder.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung und konkretisiert für bestimmte zur Verwertung bestimmte Abfälle des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 die Ausfuhrregeln in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder. Systematisch ergänzt sie das unionsrechtliche Abfallverbringungsrecht, indem sie für einzelne Bestimmungsländer entweder ein Ausfuhrverbot oder die Anwendung des Kontrollverfahrens nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festlegt. Inhaltlich ordnet sie die betroffenen Drittstaaten den Anhängen A und B zu, schafft ein Verfahren zur Änderung der länderspezifischen Regelungen und verpflichtet die Kommission zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung. Sie grenzt zugleich Fallgruppen aus, etwa wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen gegenüber AKP-Ländern, für die entsprechende Verbringungen verboten sein müssen. • Der Anwendungsbereich erfasst Exporteure, Abfallerzeuger, Verwerter, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission, soweit Abfälle des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Verwertung in bestimmte nicht der OECD angehörende Staaten verbracht werden sollen. Für Länder des Anhangs A gilt ein Ausfuhrverbot der dort erfassten Abfallarten; für Länder des Anhangs B gilt das Kontrollverfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93. Relevanz besteht damit insbesondere für Unternehmen des Metall-, Papier-, Textil-, Kunststoff-, Kautschuk- und Glasrecyclings, soweit die Anhänge Ausnahmen oder Teilfreigaben nach Abfallkategorien vorsehen. Ausgenommen sind Konstellationen, die nach den Erwägungsgründen wegen internationaler Verpflichtungen, insbesondere gegenüber AKP-Ländern, ohnehin einem Verbot unterliegen und daher nicht unter die Verordnung fallen sollen. • In der Praxis bedeutet dies, dass vor jeder Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in ein betroffenes Nicht-OECD-Land zunächst die genaue Abfallkategorie und sodann die Länderzuordnung nach Anhang A oder B geprüft werden muss. Je nach Eintrag ist die Ausfuhr entweder untersagt oder nur unter dem Kontrollverfahren zulässig. Da zahlreiche Länder nur einzelne Stoffgruppen wie Metall-, Papier-, Textil-, Kunststoff- oder Kautschukabfälle ausnehmen, ist eine präzise stoffliche Einordnung entscheidend. Änderungen des Standpunkts von Bestimmungsländern können das Verfahren zudem kurzfristig verändern.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer/Exporteure: • Pflicht: Vor einer Ausfuhr ist zu prüfen, ob der betroffene Abfall in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt ist und nur zur Verwertung bestimmt ist. • Pflicht: Es ist festzustellen, ob das Bestimmungsland in Anhang A oder Anhang B genannt ist und ob für die konkrete Abfallart ein Ausfuhrverbot oder ein Kontrollverfahren gilt. • Pflicht: Bei Ausfuhren in Länder des Anhangs B ist das Kontrollverfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 einzuhalten. • Empfehlung: Die stoffliche Zuordnung sollte besonders bei Metall-, Kunststoff-, Textil-, Papier- und Kautschukabfällen dokumentiert werden, weil die Anhänge zahlreiche differenzierte Ausnahmen enthalten. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Ausfuhren in Länder des Anhangs A sind zu untersagen, soweit die betreffende Abfallart vom Verbot erfasst ist. • Pflicht: Für Ausfuhren in Länder des Anhangs B ist die Anwendung des einschlägigen Kontrollverfahrens sicherzustellen. • Pflicht: Änderungen der länderspezifischen Kontrollregime, die nach dem Verfahren der Verordnung mitgeteilt werden, sind im Vollzug zu berücksichtigen. • Empfehlung: Die Behördenpraxis sollte die regelmäßigen Anpassungen der Anhänge und kurzfristige Änderungen der Umstände, etwa bei Embargos oder Naturkatastrophen, besonders beobachten. Europäische Kommission: • Pflicht: Änderungen des Standpunkts eines Bestimmungslands sind den Mitgliedstaaten binnen 21 Tagen nach Eingang des Antrags mitzuteilen. • Pflicht: Dem zuständigen Ausschuss ist binnen drei Monaten nach Antragseingang die in Aussicht genommene Entscheidung vorzulegen. • Pflicht: Die Anhänge A und B sowie die Kontrollverfahren sind regelmäßig zu überprüfen und an Änderungen des übergeordneten Abfallverbringungsrechts anzupassen. • Empfehlung: Eine fortlaufende Abstimmung mit Bestimmungsländern ist angezeigt, um Änderungen der Kontrollwünsche oder außergewöhnliche Umstände frühzeitig in das Regelungssystem zu überführen.