Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
WertpapierhandelsanzeigeverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Wertpapierhandelsgesetz (WpHG): Zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage; die WpAV konkretisiert insbesondere Pflichten zu Herkunftsstaat, Verdachtsanzeigen, Insiderinformationen, Eigengeschäften von Führungskräften, Stimmrechtsmitteilungen sowie Finanz- und Zahlungsberichten. • Verordnung (EU) Nr. 596/2014 v. 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung): Maßgebliche unionsrechtliche Grundlage für Veröffentlichungen von Insiderinformationen, Aufschub der Offenlegung und Meldungen zu Eigengeschäften von Führungskräften, deren praktische Ausgestaltung die WpAV ergänzt. • Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 v. 29. Juni 2016: Ergänzt die technischen Mittel zur Bekanntgabe und zum Aufschub von Insiderinformationen; die WpAV verweist für Mitteilungen und Veröffentlichungen ausdrücklich auf diese Vorgaben. • Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 v. 17. Dezember 2015: Ergänzt die Marktmissbrauchsverordnung unter anderem zu zuständiger Behörde, Indikatoren und meldepflichtigen Eigengeschäften; die WpAV berücksichtigt diese Vorgaben bei Veröffentlichungen. • Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 v. 10. März 2016: Gibt Format und Vorlage für Meldung und öffentliche Bekanntgabe von Eigengeschäften von Führungskräften vor; § 10 WpAV verweist hierfür auf das Formular im Anhang.
Text
Anwendungsbereich
Die WpAV ist eine bundesrechtliche Verordnung und konkretisiert formelle Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes sowie ergänzend Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung. Systematisch steht sie unterhalb des WpHG und regelt vor allem Inhalt, Form, Sprache, Übermittlungsweg und Nachweisführung für kapitalmarktbezogene Informationen. Inhaltlich erfasst sie insbesondere Verdachtsanzeigen, Veröffentlichungen von Insiderinformationen, Mitteilungen über aufgeschobene Offenlegung, Eigengeschäfte von Führungskräften, Stimmrechtsmitteilungen, zusätzliche kapitalmarktrechtliche Angaben sowie Finanz- und Zahlungsberichte. Damit wirkt sie als verfahrensrechtliches Ausführungsregelwerk für die Markttransparenz und die Kommunikation gegenüber Bundesanstalt, Emittenten, Medien und Marktteilnehmern. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Emittenten, Inlandsemittenten, MTF- und OTF-Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Veröffentlichungspflichtige, Mitteilungspflichtige, Tochter- und Mutterunternehmen, Medien sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Erfasst werden die Wahl und Veröffentlichung des Herkunftsstaates, Verdachtsanzeigen zu Geschäften, Veröffentlichungen und Mitteilungen nach der Marktmissbrauchsverordnung, Stimmrechtsmeldungen und deren Veröffentlichung sowie die Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Finanz- und Zahlungsberichten. Besondere Sprach- und Veröffentlichungsregeln gelten je nach Sitz des Emittenten, Herkunftsstaat, Handelsplatz und Stückelung der Wertpapiere; zudem bleiben für Stimmrechtsmitteilungen die Vorschriften der Stimmrechtsmitteilungsverordnung zu Art und Form unberührt. Teilweise sieht die Verordnung Erleichterungen oder Sonderregeln vor, etwa die ausschließliche Veröffentlichung in englischer Sprache, die Nachreichung fehlender Angaben oder die Mitteilung durch das Mutterunternehmen für ein Tochterunternehmen. • In der Praxis bedeutet dies, dass kapitalmarktrelevante Informationen nicht nur materiell richtig, sondern auch in genau vorgegebenem Format, mit festgelegtem Mindestinhalt, in zulässiger Sprache und über geeignete Medien oder Meldewege verbreitet werden müssen. Emittenten und andere Verpflichtete müssen ihre Prozesse so organisieren, dass Fristen, Dokumentation über mehrere Jahre, Nachreichungen fehlender Daten und die Kommunikation mit der Bundesanstalt verlässlich eingehalten werden. Die Verordnung standardisiert damit die Marktkommunikation und erleichtert Aufsicht, Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei Insiderinformationen, Stimmrechtsmeldungen und Finanzberichten.
Stand: 27.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anzeigepflichtige Person bzw. Anzeigeerstattende Stelle: • Verdachtsanzeigen müssen die verfügbaren Identifikationsdaten, Geschäftsmerkmale, Verdachtsmomente und beteiligten Personen möglichst vollständig enthalten. • Fehlende Daten sind nach Kenntniserlangung unverzüglich nachzureichen. • Die Anzeige ist schriftlich zu übermitteln; auf Verlangen ist eine unterschriebene Fassung oder eine sichere Datenfernübertragung nachzureichen. • Empfehlung: Interne Verfahren zur Verdachtserkennung, Datensicherung und fristgerechten Nachmeldung sollten dokumentiert eingerichtet werden. Emittenten, Inlandsemittenten, MTF- und OTF-Emittenten sowie Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate: • Veröffentlichungen von Insiderinformationen, zusätzlichen Angaben und Berichten müssen den vorgeschriebenen Mindestinhalt, das vorgegebene Format und die zulässige Sprache einhalten. • Veröffentlichungen sind über geeignete Medien europaweit so zuzuleiten, dass Identifizierbarkeit, Datensicherheit und Nachweisbarkeit der Versendung gewährleistet sind. • Mitteilungen an die Bundesanstalt müssen – soweit vorgesehen – den Veröffentlichungstext, Medien und Versandzeitpunkt enthalten; Nachweise sind über Jahre verfügbar zu halten. • Empfehlung: Freigabe-, Sprach- und Veröffentlichungsprozesse sollten zentral gesteuert und revisionssicher archiviert werden. Mitteilungspflichtige bei Stimmrechtsmeldungen: • Für Mitteilungen nach den einschlägigen WpHG-Vorschriften ist das Formular der Anlage zu verwenden. • Der Stimmrechtsanteil ist auf Grundlage der letzten Veröffentlichung nach § 41 WpHG zu berechnen. • Mitteilungen sind in deutscher oder englischer Sprache an Emittent und Bundesanstalt zu übermitteln. • Empfehlung: Beteiligungsstrukturen, Instrumente und Schwellenberührungen sollten laufend überwacht werden. Mutterunternehmen und Tochterunternehmen: • Im Fall des § 37 Absatz 1 WpHG kann das Mutterunternehmen die Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens mittels Formular erfüllen. • Vollständige Angaben zur Kette der Tochterunternehmen sind bereitzuhalten, soweit dies für die Mitteilung relevant ist. • Beherrschungsverhältnisse und Zurechnungstatbestände müssen zutreffend offengelegt werden. • Empfehlung: Konzernweite Zuständigkeiten für Beteiligungsmeldungen sollten eindeutig festgelegt werden. Beauftragte Dritte für Veröffentlichungen: • Beauftragte Dritte müssen die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Veröffentlichung und Nachweisführung erfüllen. • Trotz Beauftragung bleibt die Verantwortung für die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht beim Veröffentlichungspflichtigen. • Sicherheitsmaßnahmen, Versandzeitpunkte und etwaige Verzögerungen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. • Empfehlung: Dienstleister sollten vertraglich auf Compliance-, Dokumentations- und Sicherheitsstandards verpflichtet werden.