Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz
Energiesteuer- und Stromsteuer-TransparenzverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiesteuergesetz, § 66 Absatz 1 Nummer 21: Diese Vorschrift bildet die ausdrückliche nationale Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung im Bereich der Energiesteuer. • Stromsteuergesetz, § 11 Satz 1 Nummer 13: Diese Vorschrift ist die entsprechende Ermächtigungsgrundlage für Transparenzpflichten bei beihilferelevanten Stromsteuerbegünstigungen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 107 und 108 AEUV: Er definiert den unionsrechtlichen Beihilfebegriff und den beihilferechtlichen Prüfrahmen, an den die EnSTransV unmittelbar anknüpft. • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der zuletzt genannten Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315: Sie ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage für Freistellung, Informations- und Veröffentlichungspflichten bei bestimmten staatlichen Beihilfen. • Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022: Sie ergänzt den unionsrechtlichen Rahmen für angezeigte oder genehmigte Beihilfen im Energie- und Umweltbereich, deren Transparenz die Verordnung absichert.
Text
Anwendungsbereich
Die EnSTransV ist eine bundesrechtliche Verordnung und als untergesetzliches Ausführungsrecht zum Energiesteuergesetz und Stromsteuergesetz einzuordnen. Sie konkretisiert auf Grundlage von § 66 Absatz 1 Nummer 21 des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 des Stromsteuergesetzes die unionsrechtlich geprägten Transparenzpflichten des Beihilferechts. Inhaltlich regelt sie, welche beihilferelevanten Steuerbegünstigungen zu melden sind, welche Daten zu erheben und zu veröffentlichen sind und wie Datenübermittlung, Speicherung, Berichtigung, Löschung und Datenschutz organisiert werden. Flankiert wird dies durch Vorschriften zu elektronischer Übermittlung, Datenbankführung, Steueraufsicht und Ordnungswidrigkeiten. • Der Anwendungsbereich ist auf Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen nach dem Energie- und Stromsteuerrecht beschränkt, soweit sie staatliche Beihilfen darstellen und bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind. Unmittelbar erfasst sind Begünstigte, zuständige Hauptzollämter, die Zollverwaltung, die Generalzolldirektion, das Bundesministerium der Finanzen und die datenerhebenden Stellen. Pflichten der Begünstigten entstehen erst ab den in § 3 festgelegten Aufkommensschwellen; außerdem entfällt eine Anzeige bei Energieerzeugnissen, die ausschließlich der Stromerzeugung in durchgehend stromsteuerpflichtigen Anlagen dienen. Von der elektronischen Übermittlung kann nur auf begründeten Antrag gegenüber dem Hauptzollamt abgewichen werden. • In der Praxis müssen Unternehmen jede beihilferelevante Steuerbegünstigung kalenderjährlich je Begünstigungs- oder Entlastungstatbestand auswerten und die Meldung grundsätzlich bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch abgeben. Maßgeblich sind insbesondere Mengenangaben, Höhe der Begünstigung, Wirtschaftszweig und KMU-Status. Bei Überschreiten der Schwellenwerte folgt eine Veröffentlichung in Betragsstufen, nicht zwingend mit dem exakten Einzelbetrag. Fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Meldungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Stand: 15.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Begünstigte: • Pflicht 1: Bei Überschreiten der maßgeblichen Aufkommensschwellen für jeden Begünstigungs- oder Entlastungstatbestand jährlich bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige oder Erklärung abgeben. • Pflicht 2: Die vorgeschriebenen Angaben zu Name, Anschrift, Identifikator, Mengen, Höhe der Steuerbegünstigung, Wirtschaftszweig sowie KMU-Status und Tätigkeit in Fischerei, Aquakultur oder landwirtschaftlicher Primärerzeugung richtig und vollständig übermitteln. • Pflicht 3: Anzeigen und Erklärungen grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, sich hierfür registrieren und die Vorgaben der Verfahrensanweisung einhalten. • Empfehlung: Jahresbezogene Erfassungen je Einzelbeihilfe und Begünstigungstatbestand führen, um Schwellenwerte, Fristen und mögliche Veröffentlichungen belastbar zu steuern. Zuständige Hauptzollämter: • Pflicht 1: Anzeigen, Erklärungen und Anträge auf Befreiung von der elektronischen Datenübermittlung entgegennehmen und bearbeiten. • Pflicht 2: Soweit eine Befreiung erteilt wurde, schriftlich eingereichte Anzeigen oder Erklärungen in die elektronische Datenbank eingeben. • Pflicht 3: Erforderlichenfalls weitere Angaben und Unterlagen zur Dokumentation der Transparenzpflichten oder zur Nachweisführung anfordern. • Empfehlung: Einheitliche Prüf- und Dokumentationsmaßstäbe für Nachforderungen und Dateneingaben vorhalten. Zollverwaltung: • Pflicht 1: Die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten zur Erfüllung der unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten verarbeiten. • Pflicht 2: Die erhobenen Daten an die Generalzolldirektion als innerstaatlich zuständige Übermittlungsstelle weiterleiten. • Pflicht 3: Unrichtige Daten berichtigen sowie die gesetzlichen Speicher- und Löschvorgaben beachten. • Empfehlung: Datenflüsse, Berichtigungen, Anonymisierung und Löschläufe technisch und organisatorisch nachvollziehbar absichern. Generalzolldirektion: • Pflicht 1: Eine elektronische Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten einrichten und führen. • Pflicht 2: Die erhobenen Daten an die Kommission oder an eine von ihr bestimmte nachgeordnete Behörde der Europäischen Union übermitteln. • Pflicht 3: Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank sowie die datenschutzrechtliche Verantwortung für Übermittlung und Löschung sicherstellen. • Empfehlung: Veröffentlichungsschwellen, Aufkommensschritte und Löschfristen systemseitig automatisiert abbilden. Bundesministerium der Finanzen: • Pflicht 1: Bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und Stromsteuerrechts gesondert im Bundesanzeiger und auf den Seiten der Zollverwaltung veröffentlichen. • Pflicht 2: Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch Verfahrensanweisung bestimmen. • Pflicht 3: Die Verfahrensanweisung im Bundesanzeiger und auf den Seiten der Zollverwaltung bekannt geben. • Empfehlung: Verfahrensanweisungen und Übersichten fortlaufend an Änderungen des Beihilfe- und Energieabgabenrechts anpassen. Datenerhebende Stellen: • Pflicht 1: Die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit und Aktualität der gespeicherten Daten sicherstellen. • Pflicht 2: Die jeweils verantwortliche Stelle, die die Daten erhoben hat, intern dokumentieren und zweifelsfrei feststellbar machen. • Pflicht 3: Unrichtige Daten berichtigen. • Empfehlung: Verantwortlichkeiten je Verfahrensschritt revisionssicher und dauerhaft nachvollziehbar dokumentieren.