Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/1735 vom 13. Juni 2024: Übergeordnete Rechtsgrundlage zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien; die Durchführungsverordnung konkretisiert insbesondere Artikel 29 Absatz 2 sowie den Einsatz von Resilienzkriterien nach den Artikeln 25 bis 28. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Europäische Kommission. • Verordnung (EU) 2018/1724: Wird in der Verordnung (EU) 2024/1735 geändert und gehört damit zum weiteren systematischen Rechtsumfeld des Netto-Null-Industrie-Rahmens. • Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien: Im Anhang ausdrücklich zur Begriffsbestimmung von „Batterien“ herangezogen. • Stellungnahme des nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 eingesetzten Ausschusses: Verfahrensbezogener Bezug für den Erlass der Durchführungsverordnung im Komitologie-Rahmen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Kommission und konkretisiert Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735. Systematisch handelt es sich um einen Durchführungsrechtsakt zum Netto-Null-Industrie-Rechtsrahmen der Union, der für die Bewertung des Beitrags zur Resilienz eine verbindliche Liste von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien und ihren wichtigsten spezifischen Bauteilen festlegt. Inhaltlich bestimmt sie damit nicht selbst neue sektorale Technikpflichten, sondern schafft die maßgebliche Referenzliste für die Anwendung nicht preisbezogener Resilienzkriterien bei öffentlichen Aufträgen, Auktionen für erneuerbare Energien und anderen Formen öffentlicher Intervention. Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 30. Dezember 2025. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Akteure, die die Resilienzkriterien nach der Verordnung (EU) 2024/1735 anwenden oder in Verfahren davon betroffen sind. Dazu gehören insbesondere öffentliche Auftraggeber, ausschreibende Stellen, Mitgliedstaaten, zuständige Behörden sowie Unternehmen, die Endprodukte oder wesentliche Bauteile der im Anhang genannten Netto-Null-Technologien anbieten, herstellen oder in Lieferketten bereitstellen. Erfasst sind unter anderem Solartechnologien, Windenergie, Batterien und Energiespeicher, Wärmepumpen, Wasserstofftechnologien, Stromnetztechnologien, Kernspaltungstechnologien, nachhaltige alternative Kraftstoffe sowie transformative industrielle Dekarbonisierungstechnologien. Eine ausdrückliche inhaltliche Ausnahme einzelner Akteursgruppen regelt die Verordnung nicht; der aufgeschobene Geltungsbeginn bis zum 30. Dezember 2025 wirkt jedoch faktisch als Übergangsregelung zur Vorbereitung der Anwendung. • In der Praxis dient die Verordnung als verbindliche Prüfliste dafür, welche Endprodukte und welche zentralen Bauteile bei Resilienzbewertungen im Rahmen öffentlicher Beschaffung, von Auktionen für erneuerbare Energien und sonstiger staatlicher Förder- oder Interventionsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Unternehmen in den erfassten Lieferketten müssen damit rechnen, dass Herkunft, Verfügbarkeit und strategische Bedeutung ihrer Produkte und Komponenten stärker in Vergabe- und Förderentscheidungen einfließen. Für Behörden und Vergabestellen schafft die Liste eine unionsweit vereinheitlichte Grundlage, etwa für PV-Module, Elektrolyseure, Batteriezellen, Windturbinenbauteile oder Leistungstransformatoren.
Stand: 18.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen: • Pflicht: Bei einschlägigen Vergabeverfahren die im Anhang festgelegten Endprodukte und wichtigsten spezifischen Bauteile als maßgebliche Referenz für die Bewertung des Beitrags zur Resilienz berücksichtigen. • Pflicht: Nicht preisbezogene Resilienzkriterien nur im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechtsrahmens anwenden. • Pflicht: Beschaffungs- und Bewertungsunterlagen rechtzeitig auf die ab dem 30. Dezember 2025 geltende Liste abstimmen. • Empfehlung: Interne Prüfschemata für betroffene Produktgruppen wie PV-Systeme, Batterien, Elektrolyseure oder Stromnetzkomponenten standardisieren. Mitgliedstaaten und zuständige Behörden: • Pflicht: Die Anwendung der Verordnung ab dem 30. Dezember 2025 in den einschlägigen Verfahren organisatorisch und rechtlich sicherstellen. • Pflicht: Öffentliche Interventionen, Auktionen für erneuerbare Energien und vergleichbare Verfahren an der verbindlichen Produkt- und Bauteilliste ausrichten. • Pflicht: Die durch die Kommission bereitgestellten aktualisierten Informationen zur Angebotslage von Netto-Null-Technologien in die Vorbereitung der Resilienzbewertung einbeziehen. • Empfehlung: Frühzeitig Vollzugshinweise und einheitliche Auslegungshilfen für betroffene Stellen entwickeln. Hersteller, Anbieter und sonstige Unternehmen der Lieferkette: • Pflicht: Prüfen, ob eigene Endprodukte oder Bauteile im Anhang als relevante Netto-Null-Technologien oder wichtigste spezifische Bauteile aufgeführt sind. • Pflicht: Produkt- und Lieferketteninformationen so aufbereiten, dass sie in Resilienzbewertungen belastbar nachgewiesen werden können. • Pflicht: Bei Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen oder Auktionen die strategische Relevanz gelisteter Produkte und Komponenten berücksichtigen. • Empfehlung: Nachweise zur Herkunft, Verfügbarkeit und Lieferkettenstabilität für zentrale Komponenten wie Batteriezellen, Stacks, Wechselrichter oder Transformatoren systematisch dokumentieren.