AkkStelleG In Kraft
DE Bund

Gesetz über die Akkreditierungsstelle

Akkreditierungsstellengesetz

Metadata

Fundstelle: BGBl I 2009, 2625
Amtliche Abkürzung: AkkStelleG
Juristische Abkürzung: AkkStelleG
Ausfertigungsdatum: 31.07.2009

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Gesetz
Geltungsbereich: BRD
Rechtsaspekt: Produktsicherheit

Versionsverlauf

2024

Version 23.10.2024

Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024

Link BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024 (Article Art. 47)
2009

Version 31.07.2009

Ausfertigungsdatum

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage für Akkreditierung und Marktüberwachung; das AkkStelleG bestimmt die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne dieser Verordnung und verweist mehrfach auf deren Begriffsbestimmungen und Verfahren. • Grundgesetz, insbesondere Artikel 13: Das Gesetz greift für Betretungs- und Prüfungsbefugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen und Beliehenen ausdrücklich in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung ein und ordnet insoweit eine gesetzliche Einschränkung an. • Bundesgebührengesetz, insbesondere § 15 Absatz 1: Das AkkStelleG ergänzt die dort geregelte Vorschussbefugnis und erlaubt der Akkreditierungsstelle bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen die Anforderung von Vorschüssen oder Sicherheiten. • Rechtsvorschriften über die Befugniserteilung an Konformitätsbewertungsstellen in Spezialbereichen: Das Gesetz lässt diese fachgesetzlichen Zuständigkeiten ausdrücklich unberührt, insbesondere in den Bereichen Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik, IT-Sicherheit sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. • Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 AkkStelleG: Das Gesetz ermächtigt zum Erlass einer untergesetzlichen Regelung über Gestaltung, Schutz, Verwendung und Nutzungsrechte des Akkreditierungssymbols.

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