Gesetz über die Akkreditierungsstelle
AkkreditierungsstellengesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 765/2008 v. 9. Juli 2008: Sie ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage für Akkreditierung und Marktüberwachung; das AkkStelleG bestimmt die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne dieser Verordnung und verweist mehrfach auf deren Begriffsbestimmungen und Verfahren. • Grundgesetz, insbesondere Artikel 13: Das Gesetz greift für Betretungs- und Prüfungsbefugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen und Beliehenen ausdrücklich in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung ein und ordnet insoweit eine gesetzliche Einschränkung an. • Bundesgebührengesetz, insbesondere § 15 Absatz 1: Das AkkStelleG ergänzt die dort geregelte Vorschussbefugnis und erlaubt der Akkreditierungsstelle bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen die Anforderung von Vorschüssen oder Sicherheiten. • Rechtsvorschriften über die Befugniserteilung an Konformitätsbewertungsstellen in Spezialbereichen: Das Gesetz lässt diese fachgesetzlichen Zuständigkeiten ausdrücklich unberührt, insbesondere in den Bereichen Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik, IT-Sicherheit sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. • Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 AkkStelleG: Das Gesetz ermächtigt zum Erlass einer untergesetzlichen Regelung über Gestaltung, Schutz, Verwendung und Nutzungsrechte des Akkreditierungssymbols.
Text
Anwendungsbereich
Das Akkreditierungsstellengesetz ist ein Bundesgesetz und ordnet die Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle zu. Es konkretisiert die unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, sichert die Alleinstellung der Akkreditierungsstelle und regelt deren Aufgaben, Befugnisse, Aufsicht, Beleihung sowie bußgeldbewehrte Durchsetzung. Inhaltlich bestimmt es insbesondere das Akkreditierungsverfahren, die Zusammenarbeit mit befugniserteilenden Behörden, den Akkreditierungsbeirat und den Schutz der Bezeichnung „Akkreditierung“. Zudem enthält es Vorschriften zum Akkreditierungssymbol, zu Gebührenvorschüssen, zur staatlichen Aufsicht und zu Übergangs- und Inkrafttretensregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die nationale Akkreditierungsstelle, Konformitätsbewertungsstellen, deren Leitungs- und Fachpersonal, fachlich zuständige Behörden des Bundes und der Länder sowie die beteiligten Bundesministerien und Gremien wie Akkreditierungsbeirat und Fachbeiräte. Er betrifft sowohl beantragte Akkreditierungsverfahren als auch Überwachungs-, Auskunfts-, Betretungs- und Untersagungsmaßnahmen sowie die Führung und Verwendung der Bezeichnung „Akkreditierung“ und des Akkreditierungssymbols. Besondere sektorale Ausnahmen bestehen nicht im Sinne eines Herausfallens aus dem System; jedoch bleiben in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeiten zur Erteilung von Befugnissen an Konformitätsbewertungsstellen unberührt, insbesondere in den Bereichen Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik, Sicherheit in der Informationstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Für diese Bereiche sieht das Gesetz eine enge Einbindung der jeweils befugniserteilenden Behörden bei Begutachtung, Überwachung und Akkreditierungsentscheidung vor. • In der Praxis bedeutet dies, dass eine Konformitätsbewertungsstelle für gesetzlich akkreditierungspflichtige Tätigkeiten nicht eigenständig mit akkreditierungsähnlichen Bestätigungen am Markt auftreten darf, sondern das förmliche Verfahren bei der nationalen Akkreditierungsstelle durchlaufen muss. Die Akkreditierungsstelle darf hierzu Unterlagen anfordern, Betriebsstätten prüfen, Verzeichnisse führen und irreführende Verwendungen des Begriffs „Akkreditierung“ untersagen. Fachbehörden bleiben parallel für ihre sektorspezifischen Befugnisse relevant und werden in sensiblen Bereichen unmittelbar in Begutachtung und Entscheidung eingebunden.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Akkreditierungsstelle: • Pflicht: Akkreditierungen als nationale Akkreditierungsstelle des Bundes nach den gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben durchführen. • Pflicht: Ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit fachlichem Umfang führen und aktuell halten. • Pflicht: Bei Verdacht oder Feststellung unberechtigter Akkreditierung erforderliche Anordnungen und Untersagungen treffen. • Empfehlung: Elektronische Verfahren, Dokumentationsanforderungen und Abstimmungsprozesse mit Fachbehörden klar und sektorspezifisch ausgestalten. Konformitätsbewertungsstellen: • Pflicht: Akkreditierungsanträge elektronisch in der vorgegebenen Form stellen, soweit dies vorgeschrieben ist. • Pflicht: Erforderliche Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und Prüfungs- sowie Überwachungsmaßnahmen aktiv unterstützen. • Pflicht: Akkreditierungspflichtige Konformitätsbewertungen nicht ohne erforderliche Akkreditierung durchführen und die Bezeichnung „Akkreditierung“ nicht unberechtigt verwenden. • Empfehlung: Interne Compliance-Prozesse zur Verwendung akkreditierungsbezogener Bezeichnungen, Nachweise und Symbole einrichten. Leitungs- und Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstellen: • Pflicht: Die zur Kompetenz- und Eignungsprüfung erforderlichen Auskünfte und fachlichen Informationen bereitstellen. • Pflicht: Prüfungen und Besichtigungen im erforderlichen Umfang ermöglichen. • Pflicht: Anordnungen der Akkreditierungsstelle im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflichten beachten. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Qualifikationsnachweise und Verfahrensdokumentationen fortlaufend prüffähig vorhalten. Befugniserteilende Behörden: • Pflicht: In den gesetzlich benannten Bereichen Begutachtungen für die Akkreditierungsstelle durchführen. • Pflicht: Bei festgestellten Kompetenzmängeln Auskunft verlangen oder ein Überprüfungsverfahren anregen. • Pflicht: Bei den genannten Spezialbereichen an der Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mitwirken. • Empfehlung: Informationsflüsse mit der Akkreditierungsstelle standardisieren, um Doppelprüfungen und Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden. Bundesministerien/Aufsichtsbehörden: • Pflicht: Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle so ausüben, dass deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei Akkreditierungsentscheidungen gewahrt bleibt. • Pflicht: Rechtswidrige Maßnahmen beanstanden und erforderliche Abhilfe verlangen. • Pflicht: Im Fall der Beleihung die gesetzlichen Voraussetzungen, Aufsicht und Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung überwachen. • Empfehlung: Aufsicht, Fachressortabstimmung und Beleihungsbedingungen in klaren administrativen Verfahren absichern. Beliehene juristische Person des Privatrechts: • Pflicht: Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung einschließlich organisatorischer und personeller Anforderungen dauerhaft erfüllen. • Pflicht: Eine angemessene Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens 10 Millionen Euro vorhalten. • Pflicht: Bestellungen zur Geschäftsführung anzeigen und die für Zuverlässigkeit und Eignung wesentlichen Tatsachen mitteilen. • Empfehlung: Governance-, Versicherungs- und Kontrollstrukturen so ausgestalten, dass staatliche Aufsicht und fachliche Unparteilichkeit jederzeit nachweisbar sind.