Durchführungsbeschluss (EU) 2025/113 der Kommission vom 23. Januar 2025 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/896/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 376)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage und regelt die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen; der Beschluss konkretisiert deren Berichtspflichten nach Artikel 21 Absatz 2 und 5. • Durchführungsbeschluss 2014/896/EU vom 10. Dezember 2014: Er legte das bisherige Berichtsformat fest und wird durch den vorliegenden Beschluss mit Wirkung vom 31. Dezember 2026 aufgehoben. • Richtlinie 96/82/EG: Diese frühere Seveso-Regelung wurde durch die Richtlinie 2012/18/EU geändert und aufgehoben und bildet damit den historischen Vorgängerrahmen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage für den Erlass des Durchführungsbeschlusses durch die Kommission. • Artikel 27 der Richtlinie 2012/18/EU: Die im Beschluss erwähnte Ausschussstellungnahme zeigt die Einbindung des nach der Richtlinie eingesetzten Ausschusses in das Durchführungsverfahren.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/113 ist ein unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichteter unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU. Er konkretisiert nicht die materiellen Betreiberpflichten der Seveso-III-Richtlinie, sondern legt systematisch nachgeordnet das verbindliche Format fest, in dem die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsinformationen an die Kommission übermitteln. Inhaltlich ersetzt er ab dem 1. Januar 2027 das bisherige Berichtsformat des Durchführungsbeschlusses 2014/896/EU und dient der Straffung, Vergleichbarkeit und Genauigkeit der Berichterstattung. Das Formular erfasst insbesondere Angaben zu eSPIRS-Aktualität, Sicherheitsberichten, externen Notfallplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit, Inspektionen, Verboten und fakultativen Umsetzungsangaben. • Der Anwendungsbereich erfasst primär die Mitgliedstaaten, da diese das vorgegebene Berichtsformular für die Berichterstattung nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU verwenden müssen. Mittelbar betrifft der Beschluss die zuständigen Behörden, die die berichtspflichtigen Daten aus den Bereichen Sicherheitsberichte, externe Notfallpläne, Öffentlichkeitsinformation, Inspektionen und behördliche Verbote erheben, konsolidieren und fristgerecht an die Kommission übermitteln. Ferner sind Angaben zu Betrieben der oberen und unteren Klasse einzubeziehen, soweit deren Compliance-Status Gegenstand der Berichtspflichten ist; unmittelbare neue Betreiberpflichten werden jedoch nicht begründet. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält der Beschluss nicht, jedoch bildet das Formular bestehende richtlinienbezogene Differenzierungen ab, etwa Entscheidungen der Behörden, dass für bestimmte Betriebe der oberen Klasse kein externer Notfallplan erstellt werden muss. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten ihre Datenerhebung und Berichtsprozesse für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026 am neuen EU-Formular ausrichten und die Angaben vor dem 30. September 2027 an die Kommission übermitteln müssen. Zuständige Behörden müssen Informationen zu oberen und unteren Klassen, Prüfzyklen, Sicherheitsberichten, Notfallplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Zwangsmaßnahmen strukturiert auswertbar bereitstellen. Für Betreiber wirkt der Beschluss vor allem mittelbar, weil unvollständige nationale Vollzugsdaten Defizite bei bestehenden Seveso-Pflichten sichtbar machen können.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Für die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU ist das Berichtsformular im Anhang des Beschlusses zu verwenden. • Pflicht: Die Angaben für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026 sind vor dem 30. September 2027 an die Kommission zu übermitteln. • Pflicht: Die Berichterstattung muss die im Formular vorgegebenen Themenfelder wie Sicherheitsberichte, Notfallpläne, Unterrichtung der Öffentlichkeit, Inspektionen und Verbote abdecken. • Empfehlung: Nationale Berichtssysteme und Datenquellen sollten frühzeitig vereinheitlicht werden, um Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen. Zuständige Behörden: • Pflicht: Angaben zur Aktualisierung der eSPIRS-Datenbank sind bereitzustellen. • Pflicht: Zahlen und Sachstände zu Sicherheitsberichten, externen Notfallplänen, Inspektionen und Untersagungen sind für den Berichtszeitraum belastbar zu erfassen. • Pflicht: Entscheidungen, dass für bestimmte Betriebe kein externer Notfallplan erstellt werden muss, sind im Bericht gesondert abzubilden. • Empfehlung: Die Datenerhebung sollte nach Betrieben der oberen und unteren Klasse sowie nach Jahresbezug strukturiert dokumentiert werden. Betreiber von Betrieben der oberen Klasse: • Pflicht: Sicherheitsberichte sind zu erstellen, soweit dies nach der Richtlinie erforderlich ist. • Pflicht: Sicherheitsberichte sind innerhalb der maßgeblichen Fünfjahresfrist aktuell zu halten. • Pflicht: Die für externe Notfallplanung und Unterrichtung der Öffentlichkeit relevanten Informationen müssen im nationalen Vollzug verfügbar sein. • Empfehlung: Die eigene Nachweisführung sollte so organisiert werden, dass Behördenanfragen für die unionsrechtliche Berichterstattung zügig bedient werden können. Betreiber von Betrieben der unteren Klasse: • Pflicht: Betriebe müssen für die nach der Richtlinie vorgesehenen Inspektionen verfügbar und überprüfbar sein. • Pflicht: Relevante anlagen- und stoffbezogene Informationen müssen im behördlichen Vollzug zutreffend vorliegen. • Pflicht: Bei Vollzugsmaßnahmen sind die erforderlichen Angaben für die nationale Berichterstattung nachvollziehbar zu machen. • Empfehlung: Dokumentations- und Compliance-Systeme sollten so geführt werden, dass eine eindeutige Zuordnung in den nationalen Inspektions- und Berichtsdaten möglich ist.