Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
NotfallsanitätergesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005: Sie ist die maßgebliche unionsrechtliche Grundlage für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und wird durch das NotSanG ausdrücklich umgesetzt. • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Sie konkretisiert die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen an Ausbildung, staatliche Prüfung, Ergänzungsprüfung und Ausgleichsmaßnahmen. • Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie regelt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), über das Warnmitteilungen und Verwaltungszusammenarbeit nach dem NotSanG abgewickelt werden. • Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 vom 24. Juni 2015: Sie ergänzt die Richtlinie 2005/36/EG insbesondere zum Verfahren des Europäischen Berufsausweises und zum Vorwarnmechanismus. • Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989: Es ist die wesentliche Vorgängerregelung; das NotSanG übernimmt Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für Rettungsassistentinnen, Rettungsassistenten und bereits anerkannte Schulen.
Text
Anwendungsbereich
Das Notfallsanitätergesetz ist ein Bundesgesetz und regelt die geschützte Berufsbezeichnung, den Zugang zum Beruf, die Ausbildung sowie Anerkennungs- und Aufsichtsfragen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Es ist berufsrechtlich dem Gesundheitswesen zuzuordnen und setzt ausdrücklich die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um. Inhaltlich verbindet es Berufsrecht, Ausbildungsrecht und unionsrechtlich geprägte Anerkennungsverfahren; zugleich enthält es mit § 2a eine eigenständige heilkunderechtliche Befugnisnorm für bestimmte Maßnahmen im Einsatz. Zusammenfassend schafft das Gesetz einen eigenständigen Gesundheitsfachberuf mit geschützter Berufsbezeichnung, dreijähriger Ausbildung, staatlicher Prüfung und Erlaubnispflicht. Es regelt außerdem die Anerkennung in- und ausländischer Qualifikationen, die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, behördliche Informationspflichten sowie Übergänge vom früheren Rettungsassistentenrecht zum neuen Berufsbild. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie Personen, die die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen oder eine entsprechende Ausbildung absolvieren wollen, ferner Ausbildungsträger, Schulen, Lehrrettungswachen, Krankenhäuser sowie die zuständigen Landesbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit. Erfasst sind auch Berufsangehörige aus anderen EWR-Staaten und gleichgestellte Drittstaatskonstellationen im Rahmen von Anerkennung und vorübergehender Dienstleistungserbringung. Eine wichtige Ausnahme besteht für EWR-Staatsangehörige bei lediglich vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistung: Sie benötigen keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, unterliegen aber Melde- und Prüfvorgaben. Weitere Sonderregelungen gelten für Modellvorhaben an Hochschulen, Beamte auf Widerruf und Übergangsfälle aus dem Rettungsassistentenrecht. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Berufsbezeichnung nur nach behördlicher Erlaubnis oder in eng begrenzten unionsrechtlichen Ausnahmefällen geführt werden darf, während Ausbildung und Berufsausübung inhaltlich stark standardisiert sind. Ausbildungsträger und Schulen müssen Organisation, Personal und Praxisanleitung rechtskonform sicherstellen; Behörden prüfen Eignung, Zuverlässigkeit und Qualifikation. Für ausländische Abschlüsse bestehen strukturierte Anerkennungswege mit Ausgleichsmaßnahmen. Im Einsatz schafft § 2a Rechtssicherheit für eigenverantwortliche heilkundliche Maßnahmen zur Abwehr von Lebensgefahr oder wesentlichen Folgeschäden.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Antragstellende Person/Berufsangehörige: • Pflicht1: Für das Führen der Berufsbezeichnung ist eine Erlaubnis erforderlich, soweit kein Fall der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung vorliegt. • Pflicht2: Für die Erlaubnis sind Ausbildung und staatliche Prüfung bzw. anerkannte gleichwertige Qualifikation nachzuweisen; außerdem müssen Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und deutsche Sprachkenntnisse vorliegen. • Pflicht3: Bei grenzüberschreitender Dienstleistung sind Meldung, Nachweise zur Berufsqualifikation und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sicherzustellen. • Empfehlung: Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise sowie Sprach- und Eignungsunterlagen frühzeitig vollständig aufbereiten, um Anerkennungs- und Meldeverfahren zu beschleunigen. Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter im Einsatz: • Pflicht1: Eigenverantwortliche heilkundliche Maßnahmen dürfen nur bis zum Eintreffen ärztlicher Versorgung und nur bei Erforderlichkeit zur Abwendung von Lebensgefahr oder wesentlichen Folgeschäden durchgeführt werden. • Pflicht2: Solche Maßnahmen müssen in der Ausbildung erlernt worden sein und beherrscht werden. • Pflicht3: Im Einsatz sind die gesetzlichen Aufgaben der Erstversorgung, Gefahrenabwehr, Dokumentation, Übergabe und Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten ordnungsgemäß wahrzunehmen. • Empfehlung: Standardisierte Handlungsabläufe, Dokumentation und Kompetenznachweise fortlaufend pflegen, um die rechtssichere Anwendung heilkundlicher Maßnahmen abzusichern. Ausbildungsträger: • Pflicht1: Mit der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalten abzuschließen. • Pflicht2: Die Ausbildung ist planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. • Pflicht3: Ausbildungsmittel einschließlich Fachbücher, Instrumente und Apparate sind kostenlos bereitzustellen; übertragen werden dürfen nur ausbildungsangemessene Aufgaben. • Empfehlung: Einsatzplanung, Kompetenzüberprüfung vor regulären Einsatzdiensten und Vertragsdokumentation verbindlich standardisieren. Schülerin oder Schüler: • Pflicht1: An den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist teilzunehmen. • Pflicht2: Übertragene Aufgaben sind sorgfältig auszuführen. • Pflicht3: Schweigepflicht und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren. • Empfehlung: Fehlzeiten, Ausbildungsnachweise und praktische Kompetenzentwicklung fortlaufend dokumentieren, um Anrechnungs- und Prüfungsfragen nachvollziehbar abzusichern. Schulen/Lehrrettungswachen/Krankenhäuser: • Pflicht1: Die staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtungen müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen an Leitung, Lehrkräfte, Räume, Ausstattung und praktische Ausbildung erfüllen. • Pflicht2: Die Schule trägt die Gesamtverantwortung für Organisation und Koordination von Unterricht und praktischer Ausbildung. • Pflicht3: Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen die Praxisanleitung sicherstellen. • Empfehlung: Kooperationsvereinbarungen, Praxisanleitung und Nachweise zur personellen und sachlichen Ausstattung regelmäßig überprüfen. Zuständige Behörden/Stellen: • Pflicht1: Über Erlaubnisse, Anerkennungen, Anrechnungen und Meldungen ist nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln zu entscheiden. • Pflicht2: Bei EU-/EWR-Sachverhalten sind Unterrichtungen, Warnmitteilungen und Verwaltungszusammenarbeit unter Wahrung des Datenschutzes durchzuführen. • Pflicht3: Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Rücknahme, Widerruf, Prüfungen wesentlicher Unterschiede und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen rechtssicher umzusetzen. • Empfehlung: Anerkennungs-, Warn- und Informationsverfahren über Ländergrenzen hinweg organisatorisch harmonisieren und IMI-Prozesse revisionssicher ausgestalten.