Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
BaunutzungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Baugesetzbuch (BauGB): Übergeordnete Rechtsgrundlage des Bauplanungsrechts; die BauNVO konkretisiert insbesondere die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen in Flächennutzungsplan und Bebauungsplan und verweist mehrfach auf Vorschriften des BauGB. • Bundesbaugesetz: Frühere übergeordnete Rechtsgrundlage, auf die zahlreiche Überleitungs- und Altverfahrensvorschriften der BauNVO Bezug nehmen; es wurde später durch das Baugesetzbuch abgelöst. • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): In § 11 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 ausdrücklich herangezogen, insbesondere für die Bewertung schädlicher Umwelteinwirkungen und zur Klarstellung, dass verfahrensrechtliche Einordnungen nach Immissionsschutzrecht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht allein bestimmen. • Planungssicherstellungsgesetz: In den neueren Überleitungsvorschriften für Bauleitpläne genannt, wenn Entwürfe im Internet veröffentlicht oder nach besonderen Verfahrensregeln zugänglich gemacht wurden. • Einigungsvertrag: Über die Regelung des § 26a mittelbar relevant, weil für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet auf entsprechende Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik verwiesen wird.
Text
Anwendungsbereich
Die BauNVO ist eine Verordnung des Städtebaurechts und konkretisiert im System des Bauplanungsrechts die zulässige Art und das Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken. Sie wirkt vor allem mittelbar über Flächennutzungs- und Bebauungspläne, indem ihre Gebietskategorien und Nutzungsregelungen bei Festsetzungen zum verbindlichen Maßstab werden. Inhaltlich ordnet sie die Bauflächen und Baugebiete, bestimmt zulässige, ausnahmsweise zulässige und unzulässige Nutzungen und regelt außerdem das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die überbaubaren Grundstücksflächen. Hinzu kommen besondere Vorschriften zu Stellplätzen, Garagen, freien Berufen, Ferienwohnungen, Nebenanlagen, erneuerbaren Energien und Übergangsregelungen für bereits eingeleitete Planverfahren. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Gemeinden als Träger der Bauleitplanung, weil sie die Gebietstypen und Nutzungsmaße im Flächennutzungsplan darstellen und im Bebauungsplan festsetzen. Betroffen sind ferner Grundstückseigentümer, Bauherrschaften, Projektentwickler, Gewerbetreibende sowie Genehmigungsbehörden, da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Wohngebäuden, Gewerbebetrieben, Ferienwohnungen, Stellplätzen, Nebenanlagen oder Sondergebieten nach diesen Vorgaben richtet. Relevanz besteht je nach Gebietskategorie etwa für Wohnnutzung, land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, nicht störende Gewerbebetriebe, Vergnügungsstätten, großflächige Handelsbetriebe sowie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Ausnahmen und Sonderregelungen ergeben sich insbesondere aus den abschnittsbezogenen Ausnahmezulassungen, aus besonderen Festsetzungen im Bebauungsplan, aus Einzelfallgrenzen des § 15 sowie aus den umfangreichen Überleitungsvorschriften für bereits eingeleitete Bauleitplanverfahren. • In der Praxis bestimmt die BauNVO, welche Nutzung auf einem Grundstück in einem festgesetzten Baugebiet typischerweise zulässig ist und in welchem Umfang gebaut werden darf. Gemeinden erhalten damit ein fein abgestuftes Instrument zur Steuerung von Wohnnutzung, Gewerbe, Handel, Erholung und Sondernutzungen, während Vorhabenträger ihre Planungen an Gebietstyp, GRZ, GFZ, Bauweise, Baugrenzen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausrichten müssen. Besonders bedeutsam ist die Verordnung bei Nutzungskonflikten, etwa zwischen Wohnen und Gewerbe, bei Ferienwohnungen, großflächigem Einzelhandel, Stellplätzen oder erneuerbaren Energien.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Gemeinden: • Bauflächen und Baugebiete im Flächennutzungsplan und Bebauungsplan entsprechend den Gebietskategorien der BauNVO darstellen und festsetzen. • Zulässige Nutzungen, Ausnahmen, Gliederungen, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen rechtssicher und gebietsbezogen bestimmen. • Bei besonderen städtebaulichen Gründen spezielle Festsetzungen zu Geschossen, Teilbereichen, Stellplätzen, Wohnungen oder gewerblichen Nutzungsanteilen treffen. • Empfehlung: Gebietszweck, Nutzungsdurchmischung und mögliche Konflikte zwischen Wohnen, Gewerbe, Verkehr und Versorgung bereits im Planaufstellungsverfahren systematisch prüfen. Baugenehmigungsbehörden: • Die Zulässigkeit von Vorhaben anhand des festgesetzten Baugebiets und der in der BauNVO geregelten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen beurteilen. • Im Einzelfall prüfen, ob Anlagen der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder unzumutbare Belästigungen und Störungen verursachen oder ihnen ausgesetzt werden. • Übergangsvorschriften beachten, wenn Bauleitpläne unter älteren Fassungen der BauNVO fortgelten. • Empfehlung: Bei Mischnutzungen, Ferienwohnungen, Vergnügungsstätten, großflächigem Handel und Anlagen der Energieerzeugung die gebietsspezifische Einordnung besonders sorgfältig vornehmen. Grundstückseigentümer und Bauherrschaften: • Bauvorhaben an der festgesetzten Gebietsart sowie an GRZ, GFZ, Vollgeschossen, Höhe, Bauweise und Baugrenzen ausrichten. • Nur solche Nutzungen vorsehen, die im jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. • Bei Stellplätzen, Garagen, Nebenanlagen, freien Berufen, Ferienwohnungen und Erweiterungen bestehender Anlagen die besonderen Regelungen der BauNVO beachten. • Empfehlung: Bereits in frühen Planungsphasen prüfen, ob die gewünschte Nutzung als Wohnnutzung, Gewerbebetrieb, Beherbergung oder Sondernutzung einzuordnen ist. Gewerbetreibende und Betreiber besonderer Nutzungen: • Vor Aufnahme oder Erweiterung eines Betriebs prüfen, ob Art, Umfang und Störgrad im jeweiligen Baugebiet zulässig sind. • Bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben, Vergnügungsstätten, Tankstellen oder Beherbergungsnutzungen die speziell geregelten Gebietsvoraussetzungen beachten. • Bei Vorhaben in Sondergebieten die festgesetzte Zweckbestimmung und die konkret festgesetzte Art der Nutzung einhalten. • Empfehlung: Standortentscheidungen an der jeweiligen Gebietskategorie und an möglichen Einschränkungen durch den Bebauungsplan ausrichten.