Durchführungsverordnung (EU) 2023/2866 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/631 v. 17. April 2019: Rechtsgrundlage und inhaltlicher Rahmen; die Durchführungsverordnung konkretisiert insbesondere die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge sowie die Berücksichtigung von Abweichungen bei Hersteller-Durchschnittswerten. • Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 v. 5. Oktober 2023: Ergänzt die Verordnung (EU) 2019/631 mit Leitprinzipien/Kriterien; die vorliegende Durchführungsverordnung knüpft u. a. an Berichtspflichten und Auswahlmechaniken an. • Verordnung (EU) 2018/858 v. 30. Mai 2018: Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsrahmen; bei festgestellter mangelnder Übereinstimmung sind Maßnahmen nach Kapitel XI sowie Berichtigungen der Übereinstimmungsbescheinigungen relevant. • Verordnung (EU) 2017/1151 v. 1. Juni 2017: Methodische und regulatorische Bezugsebene (u. a. Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, Daten-/Tabellenbezüge und Straßenprüfansätze). • UN-Regelung Nr. 154 (WLTP): Technische Verfahrensbasis für Rollenprüfstands-, Fahrwiderstands- und Berechnungsmethoden, auf die die Durchführungsverordnung für Prüfabläufe, Korrekturfaktoren und Auswertung referenziert.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2866 ist ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt, der auf Grundlage der Ermächtigungen in Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 erlassen wurde. Systematisch konkretisiert sie das CO2-Regulierungsregime für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, indem sie ein standardisiertes, behördlich gesteuertes Verfahren für die Überprüfung der in Übereinstimmungsbescheinigungen ausgewiesenen CO2- und Kraftstoffverbrauchswerte im realen Betriebsleben festlegt. Zugleich verknüpft sie die CO2-Überwachung mit dem Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsrahmen, insbesondere durch Folgemaßnahmen und Berichtigungen, die an die Mechanismen der Fahrzeug-Typgenehmigung anknüpfen. Inhaltlich regelt der Rechtsakt die jährliche Auswahl von Prüffamilien, die Arten und Mindestumfänge der Prüfungen (Rollenprüfstand, Fahrwiderstand, Prüfungen auf künstliche Strategien) sowie Kriterien für die Auswahl geeigneter Prüfvehikel (u. a. Kilometerstand und Alter). Er legt Auswerte- und Statistikregeln fest, definiert „Abweichungen“ und bestimmt, wie deren Größenordnung zu berechnen ist. Zudem normiert er Berichtspflichten, Datenupload an die Kommission, Fristen zur Herstellerstellungnahme und die Konsequenzen (Korrektur von CO2-Werten und Berichtigung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, auch rückwirkend bis frühestens 2021). • Der Anwendungsbereich erfasst ausstellende Typgenehmigungsbehörden (Auswahl, Durchführung und Bewertung der Prüfungen, Schlussfolgerungen, Veröffentlichung jährlicher Übersichten), Hersteller/OEM (Mitwirkung, Anfechtung binnen 20 Arbeitstagen, Folgen bei festgestellter Abweichung oder künstlichen Strategien) sowie die Kommission (Risikobewertung, jährlicher Methoden-/Ergebnisbericht, Anwendung der Abweichungsgrößen zur Emissionsbilanzierung). Einbezogen sind auch technische Dienste sowie andere Behörden/Dritte, deren Prüfergebnisse unter Bedingungen in die statistische Auswertung aufgenommen werden können. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die von der CO2-Messung ausgenommen sind, sowie Hersteller mit weniger als 1 000 Neuzulassungen (je Kategorie) im maßgeblichen Referenzjahr (zwei Jahre vor der Auswahl der Prüffamilien). • In der Praxis etabliert der Rechtsakt ein risikobasiertes Stichproben- und Nachprüfsystem für CO2/WLTP-Angaben im Feld: Fahrzeughalter- und Fahrzeugzustandsprüfungen begrenzen Fehlereinträge, Prüfungen werden statistisch bewertet und bei „Nicht bestanden“ folgen Korrekturen für ganze Familien sowie Anpassungen der Hersteller-CO2-Flottenwerte. Dadurch steigen Nachweis- und Dokumentationsanforderungen für Behörden und Hersteller, einschließlich fristgebundener Stellungnahmen und strukturierter Datenuploads.
Stand: 20.03.2026