Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
Kraft-Wärme-KopplungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Es grenzt den Anwendungsbereich des KWKG ab; nach § 1 Absatz 3 fallen KWK-Anlagen, die nach § 19 EEG finanziell gefördert werden, nicht unter das KWKG. Zudem verweist das KWKG für Netzanschluss, Netzzugang und negative Spotmarktpreise mehrfach auf EEG-Regelungen. • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Es bildet die übergeordnete energiewirtschaftsrechtliche Systemgrundlage, etwa für Netzbetreiberbegriffe, geschlossene Verteilernetze, Marktstammdatenregister, Aufsichtsbefugnisse der Bundesnetzagentur und energiewirtschaftliche Verfahrensregeln. • Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Es regelt die Finanzierung der Ausgaben nach dem KWKG sowie die Begrenzung stromkostenintensiver Unternehmen und ist für den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagesystematik maßgeblich. • Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz: Sie ist maßgeblich für die Definition der Hocheffizienz von KWK-Anlagen und beeinflusst damit unmittelbar die Förderfähigkeit nach dem KWKG. • KWK-Ausschreibungsverordnung: Sie konkretisiert das Ausschreibungsregime für bestimmte KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme und ist für Zuschlag, Entwertung und Fördervoraussetzungen im ausschreibungsbasierten Segment zentral.
Text
Anwendungsbereich
Das KWKG 2025 ist ein Gesetz des deutschen Energie- und Beihilfenrechts zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung sowie des Ausbaus von Wärme- und Kälteinfrastrukturen. Es ist systematisch dem besonderen Energieordnungsrecht zuzuordnen und konkretisiert Förder-, Anschluss-, Abnahme-, Zulassungs- und Nachweispflichten für KWK-Anlagen, Wärmenetze, Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher. Rechtlich wirkt es als spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage gegenüber Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern sowie als Grundlage für behördliche Zulassungen, Ausschreibungen und Aufsicht. Inhaltlich regelt es insbesondere den vorrangigen Netzanschluss und die Abnahme hocheffizienter KWK-Anlagen, die Zuschlags- und Bonusförderung, Ausschreibungen, die Förderung von Wärmenetzen und Speichern, Mitteilungs- und Prüfpflichten sowie Übergangs- und Finanzierungsregeln. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Betreiber neuer, modernisierter, nachgerüsteter und teilweise bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen, Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Betreiber von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern, ferner Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und Bundesnetzagentur. Er gilt grundsätzlich für im Bundesgebiet erzeugten KWK-Strom; unter besonderen kooperationsrechtlichen Voraussetzungen können Ausschreibungen in begrenztem Umfang auch Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten einbeziehen. Ausgenommen sind insbesondere KWK-Anlagen, die bereits nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert werden. Weitere Einschränkungen folgen aus Effizienzanforderungen, Brennstoffvorgaben, Fristen, Ausschreibungspflichten, Kumulierungsverboten und beihilferechtlichen Vorbehalten. • In der Praxis schafft das KWKG 2025 ein detailliertes Förder- und Nachweissystem für KWK-Strom, Wärmenetze und Speicher. Förderfähig sind nur Vorhaben, die technische, zeitliche und beihilferechtliche Voraussetzungen erfüllen und regelmäßig durch Zulassung, Messung, Registereintrag sowie laufende Mitteilungen abgesichert werden. Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber werden zu Anschluss, Abnahme und Auszahlung verpflichtet, während Betreiber umfangreiche Nachweis-, Melde- und Prüfpflichten beachten müssen. Für größere oder ausschreibungspflichtige Projekte ist die Planung frühzeitig auf Förderregime, Fristen und Ausschlussgründe auszurichten.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von KWK-Anlagen: • Pflicht: Fördervoraussetzungen wie Hocheffizienz, zulässige Brennstoffe, Fristen und technische Anforderungen vor Inanspruchnahme der Zuschläge einzuhalten. • Pflicht: Die Zulassung der Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch zu beantragen und bei Änderungen förderrelevanter Eigenschaften eine Änderungszulassung zu veranlassen. • Pflicht: Mess-, Mitteilungs- und Abrechnungspflichten zu KWK-Strom, Nutzwärme, Brennstoff und Vollbenutzungsstunden fristgerecht zu erfüllen. • Empfehlung: Bereits in der Projektplanung ist zu prüfen, ob Direktförderung, Ausschreibung, Bonusregelungen oder Übergangsvorschriften einschlägig sind. Netzbetreiber: • Pflicht: Hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an das Netz anzuschließen. • Pflicht: Erzeugten KWK-Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen vorrangig physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. • Pflicht: Zuschläge, Boni und gegebenenfalls die kaufmännische Abnahme nach Maßgabe des Gesetzes korrekt abzuwickeln sowie Überzahlungen zurückzufordern. • Empfehlung: Prüfprozesse für Zulassungen, Messdaten, negative Spotpreiszeiträume und Anspruchsvoraussetzungen sind revisionssicher zu organisieren. Übertragungsnetzbetreiber: • Pflicht: Zuschläge für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher in der zuständigen Regelzone auszuzahlen. • Pflicht: Die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln bei mehreren einspeisenden Anlagen korrekt anzuwenden. • Pflicht: Gemeldete Daten, insbesondere bei elektrischen Wärmeerzeugern im Ausschreibungsbereich, für statistische Zwecke zu verarbeiten. • Empfehlung: Die Abstimmung mit BAFA, Netzbetreibern und Projektträgern sollte frühzeitig erfolgen, um Verzögerungen bei Auszahlung und Zuordnung zu vermeiden. Betreiber von Wärme- und Kältenetzen: • Pflicht: Die geforderten Anteile von KWK-Wärme, erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme innerhalb der gesetzlichen Fristen nachzuweisen. • Pflicht: Die Zulassung fristgerecht nach Inbetriebnahme zu beantragen und Investitionskosten sowie Wirtschaftlichkeit nachvollziehbar darzulegen. • Pflicht: Bei Anschlusskosten den auf den Verbraucherabgang entfallenden Förderanteil in Abzug zu bringen. • Empfehlung: Für größere Vorhaben sollte ein Vorbescheid genutzt werden, um Förderhöhe und Investitionsfähigkeit frühzeitig abzusichern. Betreiber von Wärme- und Kältespeichern: • Pflicht: Die technischen Mindestanforderungen, insbesondere zu Wärmeverlusten und Speicherkapazität, einzuhalten. • Pflicht: Die Herkunft der eingespeisten Wärme überwiegend aus KWK oder den gleichgestellten Quellen nachzuweisen. • Pflicht: Die Zulassung fristgerecht zu beantragen und die ansatzfähigen Investitionskosten vollständig zu belegen. • Empfehlung: Bei größeren Speichervorhaben ist eine frühe technische Dokumentation nach den anerkannten Regeln der Technik förderentscheidend. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: • Pflicht: Zulassungen, Vorbescheide, Überprüfungen und Datenübermittlungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen durchzuführen. • Pflicht: Bei begründeten Zweifeln Mitteilungen, Abrechnungen und Angaben der Betreiber zu überprüfen. • Pflicht: Zuschläge für Netze und Speicher festzusetzen und Kürzungsvorgaben sowie beihilferechtliche Grenzen zu beachten. • Empfehlung: Einheitliche Prüfkriterien und digitale Verfahren sind zentral für eine konsistente Vollzugspraxis. Bundesnetzagentur: • Pflicht: Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach Maßgabe der Verordnungen durchzuführen. • Pflicht: Die Einhaltung der gesetzlichen Zahlungs- und Abnahmepflichten von Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern zu überwachen. • Pflicht: Ausschreibungsergebnisse und Zuschläge zu veröffentlichen und relevante Stellen zu informieren. • Empfehlung: Die Schnittstellen zu energiewirtschaftlicher Aufsicht, Ausschreibungsdesign und Missbrauchskontrolle sind fortlaufend abzustimmen.