Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
BundesnaturschutzgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie): Sie prägt insbesondere die Vorschriften zu Natura 2000, den Erhaltungszielen, der Verträglichkeitsprüfung und dem Schutz von Lebensraumtypen und Arten. • Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie): Sie ist maßgeblich für die Vorschriften zu europäischen Vogelarten, Vogelschutzgebieten und artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten. • Verordnung (EU) Nr. 1143/2014: Sie regelt die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten und wird im BNatSchG durch Zuständigkeiten, Maßnahmen- und Genehmigungsregelungen ergänzt. • Baugesetzbuch (BauGB): Es ist für Eingriffe durch Bauleitplanung und Vorhaben im Innen- und Außenbereich wesentlich, da das BNatSchG sein Verhältnis zum Baurecht ausdrücklich regelt. • Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Es ist insbesondere bei Gewässerschutz, Maßnahmenprogrammen und gewässerbezogenen Vorhaben relevant und wird im Gesetz mehrfach einbezogen.
Text
Anwendungsbereich
Das Bundesnaturschutzgesetz ist ein Bundesgesetz und bildet die zentrale rahmengebende Rechtsgrundlage des deutschen Naturschutz- und Landschaftspflegerechts. Es ordnet Ziele, Grundsätze, Zuständigkeiten, Planungsinstrumente, Eingriffsregelungen, Gebietsschutz, Artenschutz sowie Vollzugs- und Sanktionsmechanismen systematisch in einem einheitlichen Gesetzeswerk. Inhaltlich verpflichtet es zur Sicherung der biologischen Vielfalt, der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie von Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft. Zugleich verknüpft es nationales Recht mit unions- und völkerrechtlichen Vorgaben, insbesondere zu Natura 2000, Artenschutz und invasiven Arten. • Der Anwendungsbereich erfasst Bund, Länder, Naturschutzbehörden, sonstige Behörden, Gemeinden, Vorhabenträger, Eigentümer, Bewirtschafter, Unternehmen, Verbände sowie grundsätzlich jede Person. Besondere Anforderungen gelten etwa für Verursacher von Eingriffen, Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Betreiber von Zoos und Tiergehegen, Projektträger in Natura-2000-Gebieten sowie Besitzer geschützter Arten. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen unter anderem für zulässige Nutzungen nach guter fachlicher Praxis, bestimmte öffentliche Zweckflächen, Befreiungen im überwiegenden öffentlichen Interesse, Wiederaufnahme bestimmter Nutzungen sowie für Vorhaben, bei denen Baurecht oder spezielle Schutzregime vorrangig eingreifen. • In der Praxis bedeutet das Gesetz, dass Vorhaben mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft frühzeitig naturschutzfachlich geprüft, Beeinträchtigungen möglichst vermieden und unvermeidbare Eingriffe kompensiert werden müssen. Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope und besonders geschützte Arten lösen zusätzliche Verbote, Prüfungen und Genehmigungserfordernisse aus. Für Behörden bedeutet dies abgestimmte Planung, Beteiligung und Überwachung; für Unternehmen und Nutzungsberechtigte vor allem Dokumentations-, Rücksichtnahme-, Duldungs- und gegebenenfalls Ausgleichspflichten. Verstöße können zu Untersagungen, Anordnungen, Bußgeldern, Einziehungen oder strafrechtlichen Folgen führen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Jedermann: • Pflicht: Natur und Landschaft nach den eigenen Möglichkeiten zu schützen und Beeinträchtigungen nur im unvermeidbaren Umfang zu verursachen. • Pflicht: Wild lebende Tiere, Pflanzen und ihre Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen. • Pflicht: Betretungs- und Schutzregelungen in der freien Landschaft zu beachten. • Empfehlung: Nutzungen und Freizeitaktivitäten frühzeitig auf Schutzgebiete, Schonzeiten und Verbote abstimmen. Behörden des Bundes und der Länder: • Pflicht: Die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu unterstützen. • Pflicht: Naturschutzbehörden bei berührenden Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. • Pflicht: Vorschriften zu überwachen und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung zu treffen. • Empfehlung: Naturschutzbelange frühzeitig in Planungs- und Genehmigungsverfahren integrieren und behördenübergreifend abstimmen. Für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörden: • Pflicht: Die Einhaltung des Gesetzes und der darauf beruhenden Vorschriften zu überwachen. • Pflicht: Erforderliche Maßnahmen zur Durchsetzung zu treffen und Kompensationsmaßnahmen zu prüfen, zu sichern und nachzuverfolgen. • Pflicht: Frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und interessierter Öffentlichkeit zu gewährleisten. • Empfehlung: Vertragliche Lösungen und kooperative Modelle vor hoheitlichen Maßnahmen vorrangig prüfen. Verursacher von Eingriffen / Vorhabenträger: • Pflicht: Vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen zu begründen. • Pflicht: Unvermeidbare Eingriffe durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gegebenenfalls Ersatzzahlung zu kompensieren. • Pflicht: Für Verfahren die erforderlichen Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Gutachten vorzulegen. • Empfehlung: Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationskonzepte bereits in der Vorplanung belastbar entwickeln. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken: • Pflicht: Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden, soweit die Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. • Pflicht: Untersuchungen und Maßnahmen zu invasiven Arten in den gesetzlich geregelten Fällen zu dulden. • Pflicht: Schutzgebiets- und Biotopverbote auf den Flächen zu beachten. • Empfehlung: Flächennutzungen mit Behörden abstimmen, wenn Schutzstatus, Biotope oder Artenvorkommen betroffen sein können. Landwirte: • Pflicht: Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einzuhalten, insbesondere standortangepasst zu bewirtschaften und Landschaftselemente zur Biotopvernetzung zu erhalten. • Pflicht: Grünlandumbrüche auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, bei hohem Grundwasserstand und auf Moorstandorten zu unterlassen. • Pflicht: Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelanwendungen nach Fachrecht durchzuführen und zu dokumentieren. • Empfehlung: Freiwillige Vereinbarungen und Programme zur biodiversitätsfördernden Bewirtschaftung nutzen. Forstwirte: • Pflicht: Naturnahe Wälder aufzubauen und ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. • Pflicht: Einen hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen einzuhalten. • Pflicht: Artenschutz- und Biotopschutzvorgaben bei der Waldbewirtschaftung zu beachten. • Empfehlung: Waldbauliche Maßnahmen an Biotopverbund, Lebensstätten und Schutzgebietszielen ausrichten. Fischereiwirtschaft / Fischereiausübungsberechtigte: • Pflicht: Oberirdische Gewässer einschließlich Uferzonen als Lebensstätten heimischer Arten zu erhalten und zu fördern. • Pflicht: Besatz mit nichtheimischen Tierarten grundsätzlich zu unterlassen. • Pflicht: Beeinträchtigungen heimischer Arten bei Fischzuchten und Teichwirtschaften auf das erforderliche Maß zu beschränken. • Empfehlung: Gewässerbewirtschaftung mit Naturschutz- und Gewässerschutzzielen verzahnen. Betreiber von Zoos: • Pflicht: Zooanlagen nur mit Genehmigung zu errichten, zu erweitern, wesentlich zu ändern oder zu betreiben. • Pflicht: Tiere art- und tiergerecht zu halten, ein Tierregister zu führen und Entweichen sowie Schadorganismen vorzubeugen. • Pflicht: Aufklärung der Öffentlichkeit zur biologischen Vielfalt zu fördern und sich an Forschung, Aufzucht oder Ausbildung zu beteiligen. • Empfehlung: Haltungs-, Präventions- und Dokumentationsstandards fortlaufend an den Stand der Wissenschaft anpassen. Betreiber von Tiergehegen: • Pflicht: Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Betrieb mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. • Pflicht: Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht zu beeinträchtigen. • Pflicht: Zugang zu Wald, Flur und Gewässern nicht unangemessen einzuschränken. • Empfehlung: Gehegekonzepte so gestalten, dass Konflikte mit Erholung, Landschaftsbild und Artenschutz vermieden werden. Besitzer oder Verfügungsberechtigte geschützter Arten: • Pflicht: Die Berechtigung zum Besitz auf Verlangen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. • Pflicht: Besitz- und Vermarktungsverbote für besonders geschützte Arten zu beachten. • Pflicht: Aufzeichnungs-, Kennzeichnungs- oder Anzeigepflichten nach einschlägigen Vorschriften einzuhalten. • Empfehlung: Herkunftsnachweise, Genehmigungen und Bestandsunterlagen fortlaufend vollständig bereithalten.