Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
DüngeverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Düngegesetz: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage der Düngeverordnung und enthält die Ermächtigungen für Anforderungen an Anwendung, Überwachung und Gebietsausweisungen. • Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991: Sie dient dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen und wird durch die Düngeverordnung wesentlich umgesetzt. • Richtlinie 2001/81/EG vom 23. Oktober 2001: Sie regelte nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe und wird im Text als umgesetzte unionsrechtliche Grundlage genannt. • Richtlinie (EU) 2016/2284 vom 14. Dezember 2016: Sie betrifft die Reduktion nationaler Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, ändert die Richtlinie 2003/35/EG und hebt die Richtlinie 2001/81/EG auf. • Wasserhaushaltsgesetz sowie Grundwasserverordnung und Oberflächengewässerverordnung: Auf diese Regelwerke verweist die Düngeverordnung für Gewässerbegriffe, Bewirtschaftungsziele und die Ausweisung belasteter Gebiete zum Nitrat- und Phosphatschutz.
Text
Anwendungsbereich
Die Düngeverordnung ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Düngegesetzes und konkretisiert die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen innerhalb des deutschen Düngerechts. Systematisch dient sie dem Gewässer-, Boden- und teilweise dem Luftschutz, indem sie unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere der Nitratrichtlinie sowie emissionsbezogene Vorgaben, in verbindliche betriebliche Anforderungen überführt. Inhaltlich regelt sie den Geltungsbereich, zentrale Begriffsbestimmungen, die Ermittlung des Düngebedarfs, Aufbringungsverbote und -beschränkungen, Dokumentationspflichten, Anforderungen an Ausbringtechnik und Lagerkapazitäten sowie besondere Anforderungen in belasteten Gebieten. Zudem enthält sie Ermächtigungen für landesrechtliche Verschärfungen, Bußgeldtatbestände und Übergangsregeln. • Die Verordnung erfasst vor allem Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen anwenden, sowie mittelbar die nach Landesrecht zuständigen Behörden und Landesregierungen. Sie gilt für Ackerland, Grünland, Dauergrünland, Obst-, Wein-, Hopfen- und Baumschulflächen sowie bestimmte zeitweise stillgelegte Flächen, soweit dort die genannten Stoffe ausgebracht werden; einzelne Pflichten betreffen auch andere Flächen, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Ausgenommen sind insbesondere geschlossene oder bodenunabhängige Kulturverfahren sowie Gewächshaus- oder stationäre Folientunnelflächen mit gesteuerter Wasserzufuhr, soweit eine Nährstoffauswaschung verhindert wird; ferner bestehen punktuelle Ausnahmen etwa für kleine Betriebe, bestimmte Sonderkulturen, reine Weidehaltungen oder behördlich genehmigte Sonderfälle. Für ausgewiesene Nitrat- und Phosphatkulissen gelten zusätzliche oder verschärfte Anforderungen. • In der Praxis bedeutet die Verordnung, dass Düngung nicht frei nach betrieblichem Ermessen erfolgen darf, sondern vorab rechnerisch zu begründen, technisch ordnungsgemäß auszuführen, zeitlich und räumlich zu beschränken und lückenlos zu dokumentieren ist. Entscheidend sind schlagbezogene Düngebedarfsermittlung, Verbotszeiträume, Gewässerabstände, Begrenzungen bei Stickstoff und Phosphat, besondere Anforderungen an organische Dünger sowie ausreichende Lagerkapazitäten. In belasteten Gebieten verschärfen sich diese Pflichten deutlich, etwa durch reduzierte Stickstoffobergrenzen und zusätzliche Auflagen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden und haben daher unmittelbare Relevanz für Betriebsorganisation, Investitionsbedarf und Kontrolle.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betriebsinhaber: • Pflicht1: Vor dem Aufbringen wesentlicher Stickstoff- oder Phosphatmengen den Düngebedarf je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben der Verordnung ermitteln. • Pflicht2: Düngungsmaßnahmen flächen-, mengen- und zeitbezogen nur im Rahmen der Verbotszeiträume, Abstandsvorgaben, Einarbeitungspflichten und Obergrenzen durchführen. • Pflicht3: Düngebedarf, Nährstoffgehalte, Bodenuntersuchungen, einzelne Düngungsmaßnahmen und Jahresgesamtsummen fristgerecht aufzeichnen und sieben Jahre aufbewahren. • Empfehlung: Betriebliche Düngeplanung, Stoffstromdaten, Lagerkapazitäten und Ausbringtechnik frühzeitig auf schlagbezogene Anforderungen und auf mögliche Gebietskulissen nach Landesrecht abstimmen. Nach Landesrecht zuständige Stellen: • Pflicht1: Genehmigungen und Anordnungen so treffen, dass Bodenfruchtbarkeit, Gesundheit von Menschen und Tieren, Naturhaushalt und Gewässerqualität nicht gefährdet werden. • Pflicht2: In den ausdrücklich geregelten Fällen über Ausnahmen, abweichende Verfahren und zusätzliche Anordnungen sachgerecht entscheiden. • Pflicht3: Auf Verlangen die Einhaltung der Nachweis- und Lagerpflichten überwachen und erforderliche Unterlagen anfordern. • Empfehlung: Einheitliche Vollzugshinweise, anerkannte Ermittlungsverfahren und regionale Datengrundlagen für Betriebe bereitstellen. Landesregierungen: • Pflicht1: Belastete Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Nitrat- oder Phosphatverunreinigung durch Rechtsverordnung ausweisen. • Pflicht2: Für ausgewiesene Gebiete zusätzliche oder verschärfte Anforderungen durch Rechtsverordnung festlegen, mindestens in dem vorgegebenen Mindestumfang. • Pflicht3: Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen dem Bundesministerium mitteilen und diese Regelungen regelmäßig überprüfen. • Empfehlung: Gebietsausweisungen, Zusatzauflagen und Ausnahmen eng an regionale Belastungslagen, Monitoringdaten und Vollzugstauglichkeit anlehnen.