Schiffssicherheitsverordnung
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Schiffssicherheitsgesetz v. 9. September 1998: Es ist die zentrale gesetzliche Grundlage der Verordnung; die SchSV dient ausdrücklich seiner wirksamen Anwendung und übernimmt dessen Geltungsbereich sowie Grundsätze zu Pflichten, Sicherheitsvorsorge und Verantwortlichkeit. • Seeaufgabengesetz: Es bestimmt die Zuständigkeiten der Behörden und bildet die Grundlage für Vollzug, Prüfungen, Bescheinigungen, Anordnungen sowie internationale und nationale Aufgaben der Schiffssicherheitsverwaltung. • Flaggenrechtsverordnung v. 4. Juli 1990: Sie ist für die Abgrenzung der Grenze der Seefahrt maßgeblich, an die der räumliche Anwendungsbereich der SchSV anknüpft. • Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle: Sie ist für die Überprüfung ausländischer Schiffe, den Informationsaustausch und Maßnahmen wie Zugangsverweigerungen zu Häfen ausdrücklich eingebunden. • Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe: Sie prägt die Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe und wird in Anlage 1 und Anlage 1a mehrfach als maßgeblicher Referenzrahmen übernommen.
Text
Anwendungsbereich
Die Schiffssicherheitsverordnung ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des Schiffssicherheitsgesetzes und konkretisiert dessen sicherheits-, umwelt- und arbeitsschutzbezogene Vorgaben für Seeschiffe. Sie ordnet die Einhaltung internationaler Übereinkommen, unionsrechtlicher Vorgaben und ergänzender nationaler Standards an, regelt Besichtigungen, Zeugnisse, Ausnahmen, Vollzug und Sanktionen und wirkt damit als zentrales Ausführungsrecht des deutschen Schiffssicherheitsrechts. Inhaltlich erfasst sie insbesondere technische Sicherheitsstandards, Verhaltenspflichten an Bord, Hafenstaatkontrolle, Zeugnispflichten und besondere Anforderungen für einzelne Schiffskategorien wie Fahrgastschiffe, Traditionsschiffe, Fischereifahrzeuge und Frachtschiffe. Durch den Verweis auf die jeweils neueste Fassung internationaler Regelungen ist sie systematisch als dynamisch anknüpfende Vollzugs- und Konkretisierungsverordnung ausgestaltet. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich Schiffe unter Bundesflagge im Geltungsbereich des Schiffssicherheitsgesetzes und in Teilen auch Schiffe unter ausländischer Flagge, insbesondere bei besonderen Betriebsanforderungen, Verhaltenspflichten und der Hafenstaatkontrolle. Adressiert werden vor allem Eigentümer, Betreiber bzw. sonst Verantwortliche, Schiffsführer, nautische Wachoffiziere, Leiter der Maschinenanlage, Funker sowie zuständige Behörden wie Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Je nach Schiffskategorie gelten differenzierte Standards für Fahrgastschiffe, Binnenschiffe im Küstenbereich, Traditionsschiffe, Sportboote, Fischereifahrzeuge, Frachtschiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder Schiffe im öffentlichen Dienst. Ausnahmen und Befreiungen sind zulässig, wenn eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird; zudem treten für bestimmte Binnenschiffe in den Zonen 1 und 2 binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften an die Stelle dieser Verordnung. • In der Praxis bedeutet dies, dass Schiffe nur betrieben werden dürfen, wenn Bau, Ausrüstung, Besatzung, Dokumentation und Betrieb dem jeweils einschlägigen Sicherheitsstandard entsprechen und dies durch Besichtigungen sowie Zeugnisse nachgewiesen ist. Betreiber müssen fortlaufend Gefahren auswerten, Mängel beseitigen und vorgeschriebene Unterlagen, Ausrüstung und Nachweise aktuell halten. Schiffsführer und weitere Funktionsinhaber tragen eigene operative Pflichten etwa zu Beladung, Sicht, AIS, Wachdienst und Tagebuchführung. Bei wesentlichen Verstößen können Behörden Auflagen erteilen, das Auslaufen verhindern oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eigentümer eines Schiffes unter Bundesflagge: • Pflicht1: Nach Seeunfällen, meldepflichtigen Ereignissen oder wesentlichen Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung unverzüglich die zuständige Behörde unterrichten, Instandsetzung veranlassen und den zugelassenen Zustand wiederherstellen. • Pflicht2: Die vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke, Seetagebücher sowie gültige Schiffssicherheitszeugnisse oder Bescheinigungen an Bord bereithalten. • Pflicht3: Sicherstellen, dass Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände sich in ordnungsgemäßem, funktionsfähigem und zugelassenem Zustand befinden. • Empfehlung: Ein systematisches Dokumenten-, Wartungs- und Meldewesen einrichten, damit Nachweise, Karten, Veröffentlichungen und Sicherheitszeugnisse laufend aktuell bleiben. Verantwortlicher im Sinne des § 2 Absatz 2: • Pflicht1: Gefahrenquellen im Schiffsbetrieb überprüfen und betriebliche Erkenntnisse, Informationen und Aufzeichnungen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge auswerten. • Pflicht2: Die zur Gefahrvermeidung und Gefahrenminderung erforderlichen Maßnahmen treffen. • Pflicht3: Vor erster Inbetriebnahme oder nach Ungültigwerden von Zeugnissen die vorgeschriebene Vorführung des Schiffes veranlassen und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen. • Empfehlung: Eine strukturierte Selbstkontrolle mit regelmäßiger Mängelverfolgung und Auswertung von Betriebsereignissen etablieren. Schiffsführer: • Pflicht1: Mindestfreibord, Mindeststabilität, sichere Beladung, wetterdicht geschlossene Ladeluken und die zulässige Personenzahl einhalten. • Pflicht2: Sicherheitszeugnisse und Bescheinigungen mitführen, auf Verlangen vorlegen und Änderungen des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch eintragen. • Pflicht3: AIS ordnungsgemäß betreiben, ausreichenden Wachdienst sicherstellen und sicherheitsrelevante Vorkommnisse unverzüglich im Schiffstagebuch dokumentieren. • Empfehlung: Vor Reiseantritt eine dokumentierte Abfahrtskontrolle zu Beladung, Sicht, Ausrüstung, Besatzung und Dokumenten durchführen. Verantwortlicher nautischer Wachoffizier: • Pflicht1: Sicherstellen, dass das Ruder bei hoher Verkehrsdichte, verminderter Sicht oder besonderen Umständen geeignet besetzt ist und sofort auf Handsteuerung übergegangen werden kann. • Pflicht2: Den Ausguck bei Revierfahrt sowie von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einer geeigneten Person besetzen. • Pflicht3: Kurs, Position und Geschwindigkeit in kurzen, der Verkehrssituation angepassten Abständen überprüfen und verfügbare Navigationshilfen verwenden. • Empfehlung: Wach- und Übergabeprozesse standardisieren und die Anforderungen an Rudergänger, Ausguck und Navigationskontrolle in Bordanweisungen festlegen. Leiter der Maschinenanlage: • Pflicht1: In Absprache mit dem Schiffsführer einen sicheren technischen Wachdienst sicherstellen. • Pflicht2: Die Maschinenanlage so organisieren, dass der technische Betrieb die Sicherheit des Schiffes nicht gefährdet. • Pflicht3: Bei Dampfkesselanlagen die einschlägigen Anforderungen an sicheren Zustand und Überwachung beachten. • Empfehlung: Wartung, Wachdienst und Störungsmanagement der Maschinenanlage mit nachvollziehbaren Prüf- und Übergaberegeln absichern. Funker bzw. Bediener der Seefunkstelle: • Pflicht1: Mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satelliten nur mit ausreichendem gültigem Befähigungsnachweis ausüben. • Pflicht2: Nur anerkannte oder ausreichend ausgestellte Funkzeugnisse verwenden. • Pflicht3: Die Funkstelle entsprechend dem zugelassenen Umfang betreiben. • Empfehlung: Gültigkeit und Reichweite der Funkzeugnisse regelmäßig prüfen und Änderungen der Bordfunkausrüstung mit der Qualifikation des Personals abgleichen.