Verordnung (EU) 2025/2052 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie bildet die ursprüngliche Ermächtigungsgrundlage des Ökodesignrahmens, auf deren Grundlage die Verordnung (EU) 2025/2052 erlassen wurde. • Verordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024: Sie schafft den neuen Rahmen für Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, hebt die Richtlinie 2009/125/EG auf und ordnet die spätere Überprüfung dieser Verordnung systematisch in das neue Ökodesign-Forum ein. • Verordnung (EU) 2019/1782 vom 1. Oktober 2019: Sie ist die unmittelbar ersetzte Vorgängerregelung für externe Netzteile und wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2028 aufgehoben; für Ersatzteil-EPS und bestimmte USB-PD-Netzteile gelten Übergangsbestimmungen fort. • Richtlinie 2014/53/EU vom 16. April 2014: Sie ist für den gemeinsamen Ladeanschluss bei bestimmten Funkanlagen relevant und wird durch die Interoperabilitätsanforderungen an externe USB-Type-C-Netzteile sachlich ergänzt. • Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie regelt die Marktüberwachung und bildet die Grundlage für die in Artikel 5 und Anhang V vorgesehenen Nachprüfungsverfahren der Behörden.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2025/2052 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung im Ökodesignrecht und konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG unionsweit verbindliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme bestimmter Stromversorgungs- und Ladeprodukte. Systematisch steht sie im Kontext des unionsrechtlichen Ökodesignrahmens, ersetzt für externe Netzteile die Verordnung (EU) 2019/1782 und verbindet Energieeffizienz-, Interoperabilitäts-, Informations- und Marktüberwachungsanforderungen. Inhaltlich erweitert sie den Regelungsbereich auf externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel. Zentrale Inhalte sind Grenzwerte für Nulllast- und Betriebseffizienz, Vorgaben zu USB-Type-C- bzw. USB-PD-Schnittstellen, Kennzeichnungs- und Informationspflichten einschließlich des Logos „Gemeinsames Ladegerät“ sowie Übergangs- und Ersatzteilregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und mittelbar Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Unmittelbar betroffen sind insbesondere Anbieter von AC-DC- und AC-AC-externen Netzteilen, drahtlosen Ladegeräten, drahtlosen Ladepads, Batterieladegeräten für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabeln. Ausgenommen sind unter anderem unterbrechungsfreie Stromversorgungen, bestimmte separate Betriebsgeräte für Lichtquellen, externe Netzteile für Medizinprodukte, Dockingstationen autonomer Geräte, ausschließlich für Transportmittel bestimmte externe Netzteile sowie bestimmte Verbraucherprodukte ohne separate Endgeräteversorgung; zudem bestehen Ausnahmen von den Interoperabilitätsanforderungen etwa für Produkte mit besonderen Sicherheits-, Installations- oder Einsatzbedingungen. Für interoperable Lösungen werden zusätzliche Anforderungen an USB-Type-C-/USB-PD-Ports, Überspannungsfestigkeit, Kennzeichnung und Web-Veröffentlichung technischer Informationen festgelegt. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Produkte bereits in der Entwicklungsphase auf Effizienzgrenzwerte, zulässige Ausgangsparameter, Schnittstellenstandardisierung und Kennzeichnung ausgerichtet werden müssen. Produktportfolios sind daraufhin zu prüfen, ob eine Pflicht zur Interoperabilität besteht oder ob eine begründete Ausnahme dokumentiert werden kann. Für Konformitätsbewertung und Marktüberwachung gewinnen technische Dokumentation, Typenschildangaben, öffentlich bereitzustellende Produktinformationen und Ersatzteilkennzeichnungen zentrale Bedeutung. Wegen des Geltungsbeginns ab 14. Dezember 2028 und besonderer Übergangsregeln müssen Hersteller und Importeure Umstellungs- und Abverkaufsstrategien frühzeitig planen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Produkte im Anwendungsbereich dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die Ökodesign-Anforderungen der Anhänge II und III eingehalten werden. • Pflicht: Für die Konformitätsbewertung ist eine technische Dokumentation mit angegebenen Werten, Produktinformationen, Berechnungen und ggf. Nachweisen zu Ausnahmen und Interoperabilität zu erstellen und vorzuhalten. • Pflicht: Typenschild-, Kennzeichnungs- und Veröffentlichungsanforderungen sind einzuhalten, einschließlich Leistungsangaben, Portkennzeichnung und ggf. Logo „Gemeinsames Ladegerät“ sowie Website-Veröffentlichung über mindestens 10 Jahre. • Empfehlung: Produktentwicklung, Kennzeichnung, Prüfprozesse und Übergangsmanagement sollten frühzeitig an USB-Type-C-/USB-PD-Vorgaben, Effizienzgrenzwerte und Ersatzteilregelungen angepasst werden. Importeure: • Pflicht: Es dürfen nur konforme Produkte in Verkehr gebracht werden, deren technische Dokumentation und vorgeschriebene Produktinformationen vorhanden sind. • Pflicht: Soweit einschlägig, sind Name, Handelsmarke, Handelsregisternummer und Anschrift in den veröffentlichten Produktinformationen sicherzustellen. • Pflicht: Bei Ersatzteil-EPS und ausgenommenen Produkten sind die vorgeschriebenen Hinweise und Nachweise eindeutig bereitzustellen. • Empfehlung: Vor dem Import sollten Dokumentationsprüfung, Kennzeichnungsprüfung und Einordnung möglicher Ausnahmen standardisiert erfolgen. Bevollmächtigte: • Pflicht: Soweit Aufgaben übertragen wurden, sind technische Unterlagen, angegebene Werte und Identität gleichwertiger Modelle konsistent vorzuhalten. • Pflicht: Bei Konformitätsbewertung und Marktüberwachung sind die erforderlichen Nachweise zu Berechnungen, Ausnahmen und Produktinformationen bereitzustellen. • Pflicht: Listen gleichwertiger Modelle mit Modellkennungen sind in der technischen Dokumentation zu führen. • Empfehlung: Die Bevollmächtigung sollte die Pflege von Konformitätsunterlagen und die Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden ausdrücklich abdecken. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Nachprüfungen sind nach dem in Anhang V festgelegten Verfahren und unter Anwendung der dort geregelten Prüftoleranzen durchzuführen. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität sind die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich zu informieren. • Pflicht: Für Interoperabilitäts-, Informations- und Überspannungsanforderungen sind die spezifischen Prüfmaßstäbe der Verordnung anzuwenden. • Empfehlung: Die Prüfplanung sollte die besonderen Regeln für zusätzliche Exemplare, gleichwertige Modelle und Überspannungsprüfungen gezielt berücksichtigen.