Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Allgemeines Eisenbahngesetz: Die EBO beruht ausdrücklich auf § 3 Abs. 1 AEG und konkretisiert als nachrangige Verordnung die gesetzlichen Anforderungen des Eisenbahnrechts. • Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955: Sie wird in der Eingangsformel als Grundlage für den Erlass der Verordnung genannt. • Behindertengleichstellungsgesetz: § 2 Abs. 3 verweist auf die nach § 15 Abs. 3 anerkannten Verbände im Zusammenhang mit Programmen zur Barrierefreiheit. • Eisenbahn-Signalordnung: § 14 Abs. 1 bestimmt, dass bei vorgesehenen Signalen nur die dort vorgeschriebenen Signale benutzt werden dürfen. • Eisenbahn-Befähigungsverordnung vom 22. August 1957: Sie wurde nach § 66 mit Inkrafttreten der EBO außer Kraft gesetzt und ist damit eine wesentliche Vorgängerregelung.
Text
Anwendungsbereich
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Betrieb und Personal im Eisenbahnwesen. Systematisch ist sie ein technisches und betriebliches Ausführungsregelwerk des Eisenbahnrechts mit unmittelbarer Bindungswirkung für die erfassten Eisenbahnen und mit behördlichen Ausnahme- und Genehmigungsvorbehalten. Inhaltlich regelt sie den Geltungsbereich für regelspurige Eisenbahnen, die sicherheitsbezogenen Anforderungen an Bahnanlagen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb und Betriebsbeamte sowie Verhaltenspflichten auf Bahnanlagen. Ergänzend enthält sie Vorschriften zu Barrierefreiheit, Grenzbetriebsstrecken, Untersuchungs- und Prüfpflichten, Ordnungswidrigkeiten und Übergangsregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst regelspurige Eisenbahnen, insbesondere Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Betriebsbeamte sowie mittelbar auch Reisende, sonstige Nutzer von Bahnanlagen und bestimmte Dritte an Bahnübergängen. Nicht erfasst ist der Bau, Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens; zudem gelten einzelne Vorschriften differenziert für Hauptbahnen, Nebenbahnen, Neubauten, Umbauten und Bestandsanlagen. Zuständigkeiten sind zwischen Eisenbahnen des Bundes, Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, nichtbundeseigenen Eisenbahnen, Eisenbahn-Bundesamt, Bundesministerium und Landesbehörden aufgeteilt. Besondere Ausnahmen bestehen etwa für Grenzbetriebsstrecken, für Bauarbeiten, für einfache oder besondere Betriebsverhältnisse sowie überall dort, wo die Verordnung ausdrückliche Ausnahme- oder Genehmigungstatbestände vorsieht. • In der Praxis bedeutet dies, dass Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von regelspurigen Eisenbahnen anhand detaillierter technischer Mindeststandards organisiert werden müssen. Infrastruktur und Fahrzeuge sind fortlaufend auf Sicherheit, Regellichtraum, Gleisabstände, Bremsen, Signale, Zugbeeinflussung und Untersuchungspflichten auszurichten. Eisenbahnen müssen zudem Personal qualifizieren, Barrierefreiheitsprogramme erstellen und klare Betriebsanweisungen vorhalten. Für Nutzer der Bahnanlagen folgen zugleich verbindliche Verhaltensregeln, deren Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
Stand: 13.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen: • Bahnanlagen müssen so beschaffen und unterhalten werden, dass Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. • Bahnanlagen sind planmäßig zu untersuchen und gefährdete Stellen zu überwachen. • Bahnübergänge, Signale, Weichen, Gleisabstände und Regellichträume sind entsprechend den technischen Vorgaben auszuführen und zu sichern. • Empfehlung: Interne Standards für Prüfung, Instandhaltung, Baustellenbetrieb und Nachweisführung sollten systematisch dokumentiert werden. Eisenbahnverkehrsunternehmen: • Fahrzeuge dürfen nur abgenommen und untersucht in Betrieb genommen und eingesetzt werden. • Züge sind entsprechend den Vorgaben zu Bremsen, Zugbildung, Geschwindigkeit, erster Hilfe und Besetzung zu betreiben. • Fahrzeuge sind mit den vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Einrichtungen und Anschriften auszurüsten. • Empfehlung: Ein abgestimmtes Instandhaltungs-, Bremsprobe- und Betriebsfreigabesystem sollte verbindlich eingerichtet werden. Eisenbahnen als Arbeitgeber/Betreiber: • Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen mit dem Ziel weitreichender Barrierefreiheit sind zu erstellen. • Betriebsbeamten sind dienstliche Anweisungen zugänglich zu machen; Personalunterlagen und Prüfungsnachweise sind zu führen. • Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen für Betriebsbeamte sind aufzustellen, soweit keine vorrangigen Vorschriften gelten. • Empfehlung: Barrierefreiheit, Qualifikation, Tauglichkeit und Einsatzplanung sollten in ein einheitliches Compliance-System eingebunden werden. Betriebsbeamte: • Für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs ist zu sorgen. • Dienstliche Anweisungen sind zu beachten; erforderlichenfalls ist eine richtigzeigende Uhr zu tragen. • Tätigkeiten dürfen nur mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und gesundheitlichen Voraussetzungen ausgeübt werden. • Empfehlung: Regelmäßige Nachschulungen zu Betriebssicherheit, Kommunikation und Störfallverfahren sind sachgerecht. Reisende und sonstige Nutzer der Bahnanlagen: • Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen nur im Rahmen des allgemeinen Verkehrsgebrauchs oder eines besonderen Nutzungsverhältnisses betreten oder benutzt werden. • Das Ein- und Aussteigen, das Verhalten an Gleisen und bei außerplanmäßigem Halt haben nach den Verhaltensvorgaben zu erfolgen. • Betriebsstörende, betriebsgefährdende oder beschädigende Handlungen sind zu unterlassen. • Empfehlung: Hinweise zu Gleisüberschreitungen, Türen, Bahnübergängen und Verhalten im Störungsfall sollten klar kenntlich gemacht werden. Dritte mit Bezug zu Privatwegen/Bahnübergängen: • Privatweg-Bahnübergänge mit öffentlichem Verkehr dürfen nur auf Vereinbarung mit dem Bahnunternehmer angelegt und dem Verkehr überlassen werden. • Ob liegende Sicherungsmaßnahmen sind durchzuführen. • Privatweg-Bahnübergänge ohne öffentlichen Verkehr dürfen nur von Berechtigten und unter den festgelegten Bedingungen benutzt werden. • Empfehlung: Zuständigkeiten für Verkehrssicherung, Abschlüsse und Kommunikation mit dem Bahnbetreiber sollten eindeutig festgelegt werden.