VO (EU) 2022/89 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (Text von Bedeutung für den EWR)

Metadata

Untertitel: C/2022/301
Dokumentdatum: 21.01.2022
Veröffentlichungsdatum: 24.01.2022
In Krafttreten Datum: 13.02.2022
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Rechtsaspekt: Abfall

Versionsverlauf

2022

Version 21.01.2022

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen; die Durchführungsverordnung konkretisiert insbesondere Artikel 7 Absatz 4 sowie die Überprüfung der Angaben aus Anhang 2 und verweist auch auf Artikel 9. • Richtlinie 2000/59/EG: Sie wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/883 aufgehoben und bildet damit die frühere unionsrechtliche Regelung zu Hafenauffangeinrichtungen. • Richtlinie 2010/65/EU: Sie wird durch die Richtlinie (EU) 2019/883 geändert und ist für den systematischen Zusammenhang der Melde- und Formalitätenregelungen im Seeverkehr relevant. • MARPOL-Übereinkommen, insbesondere Anlagen I, II, IV, V und VI: Die Verordnung baut inhaltlich auf den dort definierten Abfallarten auf; Abfälle nach Anlage II sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Berechnungsmethode ausgenommen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Kommission.

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