Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methode zur Berechnung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen; die Durchführungsverordnung konkretisiert insbesondere Artikel 7 Absatz 4 sowie die Überprüfung der Angaben aus Anhang 2 und verweist auch auf Artikel 9. • Richtlinie 2000/59/EG: Sie wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/883 aufgehoben und bildet damit die frühere unionsrechtliche Regelung zu Hafenauffangeinrichtungen. • Richtlinie 2010/65/EU: Sie wird durch die Richtlinie (EU) 2019/883 geändert und ist für den systematischen Zusammenhang der Melde- und Formalitätenregelungen im Seeverkehr relevant. • MARPOL-Übereinkommen, insbesondere Anlagen I, II, IV, V und VI: Die Verordnung baut inhaltlich auf den dort definierten Abfallarten auf; Abfälle nach Anlage II sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Berechnungsmethode ausgenommen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/89 ist eine Verordnung und konkretisiert Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/883. Sie legt unionsweit verbindliche Durchführungsbestimmungen zur Methode fest, mit der Mitgliedstaaten beurteilen, ob an Bord eines Schiffes eine ausreichende spezifische Lagerkapazität für Abfälle vorhanden ist, sodass eine Ausnahme von der grundsätzlichen Entladepflicht im Anlaufhafen in Betracht kommt. Systematisch ist sie ein nachgeordnetes Durchführungsinstrument zur Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen und dient der einheitlichen Anwendung der dort geregelten Ausnahmen. Inhaltlich regelt sie die Berechnungsformel für die genutzte Abfallkapazität, die anzuwendenden Schwellenwerte, ergänzende Schätzkriterien sowie Abfallaufkommensquoten nach MARPOL-Anlagen I, IV, V und VI. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, weil sie die ausreichende spezifische Lagerkapazität nach der im Anhang I festgelegten Methode berechnen und bei der Überprüfung von Voranmeldungen die in Anhang II festgelegten Abfallaufkommensquoten berücksichtigen müssen. Mittelbar betroffen sind Schiffe, deren Angaben zur Voranmeldung von Abfällen und zu den an Bord verbleibenden Abfallmengen anhand dieser Methode überprüft werden, sowie Hafenbehörden und Kontrollstellen, die die Ausnahme von der Entladepflicht praktisch anwenden. Die Regelung betrifft Abfälle nach den MARPOL-Anlagen I, IV, V und VI, nicht jedoch Abfallarten nach MARPOL-Anlage II sowie passiv gefischte Abfälle; außerdem konnten bestimmte Ladungsrückstände in den ersten beiden Anwendungsjahren lediglich anhand eines Richtwerts beurteilt werden. Für die Schwellenwerte werden neben EU-Häfen auch zusätzliche ausgewählte Häfen, darunter Häfen in Island, Norwegen, dem Vereinigten Königreich und russische Ostseehäfen, den EU-Häfen gleichgestellt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Ausnahmen von der Abgabe von Schiffsabfällen im Anlaufhafen nicht frei geschätzt, sondern anhand einer einheitlichen Berechnung der genutzten Abfallkapazität gegenüber der maximalen Lagerkapazität beurteilt werden. Maßgeblich sind je Abfallart und nächstem Anlaufhafen feste Schwellenwerte, ergänzt durch standardisierte Abfallaufkommensquoten und bei Bedarf historische Aufzeichnungen oder Bordüberprüfungen. Für Reedereien und Kontrollbehörden erhöht dies die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, ob Abfälle bis zum nächsten Hafen an Bord verbleiben dürfen. Zugleich werden bestimmte Abfallarten bewusst ausgenommen, weil sie besonderen MARPOL-Regeln oder einem eigenständigen Anreizsystem unterliegen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die ausreichende spezifische Lagerkapazität für die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie für Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 ist nach der Methode des Anhangs I zu berechnen. • Pflicht: Bei Schätzungen zum Aufkommen verschiedener Abfallarten sind die in Anhang II festgelegten Abfallaufkommensquoten zu berücksichtigen. • Pflicht: Zur Überprüfung können ergänzend historische Aufzeichnungen über angefallene Abfälle und Überprüfungen an Bord herangezogen werden. • Empfehlung: Die behördliche Praxis sollte standardisierte Prüfverfahren für Voranmeldungen und nachvollziehbare Dokumentationen der Schätzannahmen vorsehen. Hafenbehörden und Kontrollstellen: • Pflicht: Angaben aus der Voranmeldung von Abfällen sind anhand der vorgegebenen Berechnungsmethode und der maßgeblichen Schwellenwerte je Abfallart und nächstem Anlaufhafen zu prüfen. • Pflicht: Bei der Bewertung ist zu beachten, dass legal ins Meer einleitbare Mengen nicht in den gemeldeten Wert einzurechnen sind. • Pflicht: Abfallarten nach MARPOL-Anlage II und passiv gefischte Abfälle dürfen nicht nach dieser Berechnungsmethode beurteilt werden. • Empfehlung: Die Prüfpraxis sollte zwischen EU-Häfen beziehungsweise zusätzlichen ausgewählten Häfen und sonstigen Häfen klar unterscheiden, weil unterschiedliche Schwellenwerte gelten. Schiffsbetreiber und Schiffsführung: • Pflicht: Die für die Voranmeldung relevanten Angaben zu an Bord verbleibenden Abfällen, maximaler Lagerkapazität und bis zum nächsten Anlaufhafen anfallenden Mengen müssen belastbar bereitgestellt werden. • Pflicht: Bei der Abfallbewirtschaftung an Bord ist zu berücksichtigen, welche Abfälle in einer Hafenauffangeinrichtung entsorgt werden sollen und welche Mengen legal auf See eingeleitet werden dürfen. • Pflicht: Für bestimmte Abfallarten und technische Anlagen, insbesondere bei Abgasreinigungssystemen, sind schiffs- und anlagenspezifische Merkmale bei den Mengenansätzen zu beachten. • Empfehlung: Interne Aufzeichnungen über frühere Abfallmengen und Bordverfahren sollten so geführt werden, dass sie bei Kontrollen als belastbare Grundlage für die Schätzung dienen können.