Personenbeförderungsgesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 v. 23. Oktober 2007: Sie ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage für öffentliche Dienstleistungsaufträge im ÖPNV, Vorabbekanntmachungen, Direktvergaben, allgemeine Vorschriften und ausschließliche Rechte. • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 v. 21. Oktober 2009: Sie regelt den Berufszugang zum Kraftverkehrsunternehmer und prägt im PBefG insbesondere Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, Niederlassung, Risikoeinstufung sowie Widerruf und Untersagung im Kraftomnibusverkehr. • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Es ist bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einschlägig und wird im PBefG für Nachprüfung, Losvergabe, Information der Bieter und die wettbewerbliche Ausgestaltung von Vergabeverfahren herangezogen. • Verwaltungsverfahrensgesetz sowie Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Diese Vorschriften strukturieren das Planfeststellungs- und Anhörungsverfahren für Straßenbahnvorhaben einschließlich Auslegung, Beteiligung, Erörterung, Plangenehmigung und vorläufiger Anordnung. • Intelligente Verkehrssysteme-Gesetz sowie Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926: Sie bilden den Rahmen für den Nationalen Zugangspunkt, die Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten sowie multimodale Reiseinformationsdienste.
Text
Anwendungsbereich
Das Personenbeförderungsgesetz ist ein formelles Bundesgesetz des besonderen Verkehrsverwaltungsrechts und regelt die rechtliche Zulässigkeit, Ausgestaltung und Beaufsichtigung der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen. Es entfaltet vor allem ordnende und präventive Wirkung, indem es Genehmigungspflichten, Betriebs- und Beförderungspflichten, tarifliche Vorgaben, Aufsichtsbefugnisse sowie planungs- und verfahrensrechtliche Instrumente festlegt und zugleich unionsrechtliche Vorgaben in das nationale System einbindet. Inhaltlich erfasst es den Linienverkehr, den Personenfernverkehr, den Gelegenheitsverkehr einschließlich Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr sowie Sonderregeln zu Mobilitätsdaten, Barrierefreiheit, Klimaschutz und Straßenbahninfrastruktur. Damit bildet es die zentrale gesetzliche Grundlage für Marktzugang, Betriebsdurchführung und staatliche Steuerung im straßengebundenen Personenverkehr. • Der Anwendungsbereich erfasst Unternehmer, Nachunternehmer, Vermittler von genehmigungspflichtigen Beförderungen, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, datenverarbeitende Stellen sowie in Teilbereichen Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte betroffener Grundstücke. Sachlich gilt das Gesetz für entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung und ausdrücklich auch für organisatorisch oder vertraglich kontrollierte Vermittlungsmodelle über Mobilitätsplattformen. Ausgenommen sind insbesondere unentgeltliche oder nur gering vergütete Fahrten mit Personenkraftwagen sowie qualifizierte Krankentransporte mit Krankenkraftwagen; ferner bestehen Sonderregelungen etwa für Notstände, bestimmte Reiseveranstaltungen ohne eigene Befördererdurchführung und einzelne planungsrechtlich privilegierte Straßenbahnmaßnahmen. Im ÖPNV prägen zusätzlich Nahverkehrsplanung, öffentliche Verkehrsinteressen, Barrierefreiheit sowie Klima- und Nachhaltigkeitsziele die Anwendung des Gesetzes. • In der Praxis bedeutet dies, dass nahezu jedes Geschäftsmodell der Personenbeförderung zunächst rechtlich einer Verkehrsform zugeordnet und sodann an Genehmigung, Betriebsumfang, Tarif- und Fahrplanbindung, Datenbereitstellung und laufender Aufsicht gemessen werden muss. Für Taxen, Mietwagen, gebündelten Bedarfsverkehr und Linienverkehre gelten dabei unterschiedliche Markt- und Betriebsvorgaben. Behörden erhalten zugleich starke Steuerungsinstrumente, etwa über Nahverkehrsplanung, Entgeltregeln, Auflagen, Widerruf, Planfeststellung und Bußgelder.
Stand: 09.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer: • Pflicht1: Für genehmigungspflichtige Beförderungen ist vor Aufnahme des Verkehrs eine wirksame Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis einzuholen; genehmigte Verkehre sind nur im festgelegten Umfang zu betreiben. • Pflicht2: Der genehmigte Betrieb ist aufzunehmen und während der Geltungsdauer im Einklang mit öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik aufrechtzuerhalten; im Anwendungsbereich besteht zudem Beförderungspflicht. • Pflicht3: Vorgeschriebene Beförderungsentgelte, Fahrpläne, Mitführungs- und Bekanntmachungspflichten sowie – je nach Verkehrsform – Datenbereitstellungspflichten sind einzuhalten. • Empfehlung: Verkehrsform, Genehmigungsumfang, Tarifsystem, Rückkehrpflichten, Barrierefreiheit, Emissionsvorgaben und Dokumentationsprozesse sollten vor Betriebsstart in einem verbindlichen Compliance-Konzept abgebildet werden. Vermittler: • Pflicht1: Vermittelte Beförderungen über Mobilitätsplattformen sind als regulierter Teil des Personenbeförderungsrechts zu behandeln, wenn der Vertragsabschluss auf genehmigungspflichtige Beförderungen ausgerichtet ist. • Pflicht2: Soweit Mobilitätsdaten aus Linien- oder Gelegenheitsverkehr entstehen, sind die gesetzlich geforderten statischen und dynamischen Daten in maschinenlesbarer Form und teilweise in Echtzeit bereitzustellen. • Pflicht3: Die Tätigkeit darf nicht die Einhaltung der verkehrsformbezogenen Vorgaben des PBefG unterlaufen oder Umgehungstatbestände begünstigen. • Empfehlung: Plattformprozesse sollten so gestaltet werden, dass Verkehrsform, Vertragspartner, Datenschnittstellen und Kontrollverantwortung eindeutig dokumentiert sind. Genehmigungsbehörde/Aufsichtsbehörde: • Pflicht1: Über Genehmigungsanträge ist fristgerecht zu entscheiden; erforderliche Anhörungen, Zuständigkeitsklärungen und Nebenbestimmungen sind rechtmäßig durchzuführen. • Pflicht2: Die Aufsicht über Unternehmer umfasst Überwachung, Ermittlungen, Einsicht in Unterlagen, Auskunftsverlangen sowie Maßnahmen bis hin zu Widerruf und Bußgeldverfahren. • Pflicht3: Verzeichnisse bestehender ÖPNV-Genehmigungen sind bekannt zu machen; im Linien- und Gelegenheitsverkehr sind außerdem Entgelte, Fahrpläne und besondere Schutzinteressen zu prüfen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfmaßstäbe zu Nahverkehrsplan, Barrierefreiheit, Emissionen, Datenpflichten und öffentlichen Verkehrsinteressen erhöhen die Rechtssicherheit. Aufgabenträger/zuständige Behörde im ÖPNV: • Pflicht1: Eine ausreichende, klima- und nachhaltigkeitsgerechte Verkehrsbedienung der Bevölkerung ist sicherzustellen und in der Regel durch Nahverkehrsplan zu konkretisieren. • Pflicht2: Belange mobilitäts- oder sensorisch eingeschränkter Menschen sind mit dem Ziel weitgehender beziehungsweise vollständiger Barrierefreiheit zu berücksichtigen; Beteiligungen betroffener Stellen sind vorzusehen. • Pflicht3: Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen sind die unions- und vergaberechtlichen Vorgaben einschließlich Vorabbekanntmachung, Leistungsbeschreibung und Mittelstandsbelangen einzuhalten. • Empfehlung: Nahverkehrsplanung, Vergabeunterlagen und Genehmigungsstrategie sollten inhaltlich konsistent ausgestaltet werden. Nationaler Zugangspunkt: • Pflicht1: Bereitgestellte Mobilitätsdaten dürfen nur zu den gesetzlich bestimmten Zwecken erhoben, gespeichert, verwendet und an berechtigte Empfänger übermittelt werden. • Pflicht2: Personenbeziehbare Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind; besonders sensible dynamische Daten sind bei Individualisierungsrisiken sofort zu entfernen. • Pflicht3: Übermittlungen an Dritte sind bei Gefahr der Nachverfolgbarkeit individualisierbarer Personen ohne Einwilligung zu unterlassen. • Empfehlung: Rollen- und Rechtekonzepte, Anonymisierung, Löschfristen und Protokollierung sollten technisch verbindlich umgesetzt werden. Erbringer bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste: • Pflicht1: Erhobene Daten dürfen nur verwendet werden, soweit dies zur Erbringung der Dienste gegenüber Endnutzern erforderlich ist. • Pflicht2: Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, spätestens nach Wegfall des Zwecks, nach Übermittlung der Reiseinformation oder nach Entzug der Zulassung zur Datenverarbeitung. • Pflicht3: Die Nutzung übermittelter Daten hat die vom Nationalen Zugangspunkt vorgegebenen Beschränkungen zu beachten. • Empfehlung: Datenminimierung und automatische Löschroutinen sollten integraler Bestandteil der Dienstearchitektur sein. Statistisches Bundesamt und Landesämter für Statistik: • Pflicht1: Daten dürfen nur erhoben, gespeichert und verwendet werden, soweit dies für die Personenverkehrsstatistik erforderlich ist. • Pflicht2: Personenbezogene Daten sind spätestens ein Jahr nach Erstellung der jeweiligen Statistik zu löschen. • Pflicht3: Die Datenverarbeitung ist auf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich zu beschränken. • Empfehlung: Statistikprozesse sollten strikt von anderen Nutzungszwecken getrennt und mit festen Löschfristen versehen werden. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte: • Pflicht1: Bestimmte Vorarbeiten, Vermessungen, Untersuchungen sowie das Anbringen technischer Einrichtungen für Straßenbahnen sind zu dulden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Pflicht2: Zur Unterhaltung von Straßenbahnbetriebsanlagen ist das Betreten oder die vorübergehende Benutzung von Grundstücken zu dulden, soweit dies erforderlich ist. • Pflicht3: Unzulässige wertsteigernde oder das Vorhaben erschwerende Veränderungen auf planbetroffenen Flächen sind während der Veränderungssperre zu unterlassen. • Empfehlung: Betroffene sollten Ankündigungen, Zustimmungen und etwaige Entschädigungsansprüche frühzeitig dokumentieren.