Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Windenergie-auf-See-GesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Das WindSeeG verweist für Zahlungsansprüche, Ausschreibungsbedingungen und Marktprämien vielfach auf das EEG und erklärt es für anwendbar, soweit das WindSeeG keine spezielleren Regeln trifft. • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Es ist die zentrale übergeordnete energiewirtschaftliche Bezugsvorschrift, insbesondere für Bundesfachplan Offshore, Offshore-Netzentwicklungsplan, Offshore-Anbindungsleitungen, Netzanbindungskapazitäten und Realisierungszusammenhänge. • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Das WindSeeG knüpft Planaufstellung, Voruntersuchung und Zulassungsverfahren an die Strategische Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung und modifiziert deren Reichweite für bestimmte Flächen und Verfahren. • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Es ist maßgeblich für Natura-2000-Bezüge, artenschutzrechtliche Maßstäbe, Schutzgebiete, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie Artenhilfsprogramme im Zusammenhang mit Offshore-Vorhaben. • Seeanlagengesetz / Seeanlagenverordnung: Diese Regelwerke werden für Übergangs- und Altverfahren sowie frühere Genehmigungsregime ausdrücklich einbezogen; zugleich löst das WindSeeG frühere Festlegungen und Verfahren in wesentlichen Teilen ab.
Text
Anwendungsbereich
Das Windenergie-auf-See-Gesetz ist ein Bundesgesetz des Energierechts mit starkem Bezug zum Verwaltungs-, Umwelt- und Planungsrecht. Es ordnet die Entwicklung der Offshore-Windenergie systematisch von der Flächenplanung über Voruntersuchung und Ausschreibung bis zur Zulassung, Errichtung, zum Betrieb und zur Beseitigung der Anlagen; dabei erklärt es die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen ausdrücklich zum überragenden öffentlichen Interesse. Inhaltlich setzt das Gesetz verbindliche Ausbauziele bis 2030, 2035 und 2045, synchronisiert Windparks und Offshore-Anbindungsleitungen und verknüpft wettbewerbliche Zuschlagsverfahren mit naturschutz-, schifffahrts- und netzbezogenen Vorgaben. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, die Bundesnetzagentur, Übertragungsnetzbetreiber, Betreiber und Bieter von Windenergieanlagen auf See sowie Träger sonstiger Energiegewinnungsvorhaben. Räumlich gilt das Gesetz vor allem in der ausschließlichen Wirtschaftszone, teilweise auch im Küstenmeer und auf der Hohen See; für das Küstenmeer greifen ergänzend landesbezogene Mitwirkungs- und Zuständigkeitsregelungen. Ausnahmen und Sonderregime bestehen insbesondere für Beschleunigungsflächen, zentral voruntersuchte Flächen, Pilotwindenergieanlagen, bestehende Projekte aus der Übergangsphase sowie für bestimmte Vorhaben, bei denen Umwelt- und Artenschutzprüfungen modifiziert oder auf zusätzliche erhebliche Auswirkungen beschränkt werden. • In der Praxis bedeutet das Gesetz, dass Offshore-Windparks nicht frei projektbezogen entwickelt werden, sondern in ein staatlich vorgegebenes Planungs- und Ausschreibungssystem eingebunden sind. Flächen, Ausschreibungszeitpunkte, Inbetriebnahmejahre, Netzanbindung und technische sowie umweltbezogene Anforderungen werden weitgehend vorstrukturiert. Unternehmen müssen Zuschläge, Sicherheiten, Fristen, Nachweise, Monitoring- und Rückbaupflichten einhalten; Behörden koordinieren Planung, Umweltprüfung, Zulassung und Vollzug eng mit Netz- und Naturschutzbelangen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie: • Flächenentwicklungsplan erstellen, ändern, fortschreiben und bekannt machen. • Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren durchführen und die Vereinbarkeit mit Meeresumwelt, Schifffahrt und sonstigen Belangen prüfen. • Überwachung, Anordnungen, Rückbauabsicherung und Bekanntmachungen für Einrichtungen sicherstellen. • Empfehlung: Verfahrenskoordination, Umweltprüfung und Vollzug eng mit Bundesnetzagentur, Bundesamt für Naturschutz, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie Küstenländern abstimmen. Bundesnetzagentur: • Ausschreibungen durchführen, Zuschläge erteilen und erforderliche Bekanntmachungen veröffentlichen. • Zentrale Voruntersuchung wahrnehmen oder im Auftrag wahrnehmen lassen. • Realisierungsfristen, Sicherheiten, Pönalen, Widerrufe und Netzanbindungskapazitäten verwalten. • Empfehlung: Ausschreibungsdesign, Fristenkontrolle und Kapazitätszuweisungen eng an Flächenentwicklungsplan und Netzanbindung ausrichten. Übertragungsnetzbetreiber: • Stellungnahmen zum Vorentwurf des Flächenentwicklungsplans abgeben. • Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den energiewirtschaftlichen Vorgaben bereitstellen und Zahlungen zur Stromkostensenkung zweckentsprechend verwenden. • Bei Anschluss- und Kapazitätsfragen die gesetzlichen Vorgaben zu Fertigstellung und Nutzung beachten. • Empfehlung: Ausbauplanung und technische Umsetzung frühzeitig mit Ausschreibungen und Inbetriebnahmeterminen synchronisieren. Bieter / Vorhabenträger / Betreiber von Windenergieanlagen auf See: • Für Teilnahme und Realisierung Zuschläge, Sicherheiten, fristgerechte Anträge, Finanzierungs- und Inbetriebnahmenachweise erbringen. • Vorgaben aus Gebot, Zulassungsentscheidung, Monitoring, Kennzeichnung, Datenübermittlung und Betriebssicherheit einhalten. • Einrichtungen nach Unwirksamkeit oder Betriebsende beseitigen und erforderliche Sicherheitsleistungen stellen. • Empfehlung: Projektentwicklung strikt an Flächenvorgaben, Netzanbindung, Umweltanforderungen und Sanktionsmechanismen ausrichten. Verantwortliche Personen im Betrieb: • Gefahren für Meeresumwelt, Verkehr und Verteidigung verhindern und Abweichungen unverzüglich melden. • Monitoring, Kennzeichnung und anzeigepflichtige technische Einsätze ordnungsgemäß durchführen. • Aufgaben, Befugnisse und Zuverlässigkeit im Betrieb sicherstellen. • Empfehlung: Klare betriebliche Zuständigkeiten, belastbare Meldewege und dokumentierte Compliance-Strukturen vorhalten. Inhaber bestehender Projekte: • Für ein Eintrittsrecht Daten vollständig und frei von Rechten Dritter überlassen und auf frühere Rechte wirksam verzichten. • Fristen zur Erklärung und Sicherheitsleistung bei Ausübung des Eintrittsrechts einhalten. • Bei Kostenerstattung notwendige Untersuchungen und Kosten nachvollziehbar nachweisen. • Empfehlung: Altprojekte frühzeitig auf Überschneidungen mit voruntersuchten Flächen und verbleibende Eintrittsoptionen prüfen.