Verordnung (EG) Nr. 788/2007 der Kommission vom 4. Juli 2007 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 25. Juni bis zum 2. Juli 2007 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Mais
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006: Sie eröffnet das gemeinschaftliche Zollkontingent für Mais und legt die kontingentbezogenen Regeln, die laufende Nummer 09.4131 sowie die Teilzeiträume und Mitteilungspflichten fest. • Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006: Sie enthält die gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung und bildet die unmittelbare verfahrensrechtliche Grundlage für die Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten. • Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003: Sie regelt die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und stellt die übergeordnete sektorale Grundlage für das Kontingentregime dar. • Verordnung (EG) Nr. 2022/2006 der Kommission: Sie änderte die Verordnung (EG) Nr. 969/2006 und ist daher für die Ausgestaltung des zugrunde liegenden Kontingentsystems relevant. • Verordnung (EG) Nr. 289/2007 der Kommission: Sie änderte die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 und ist für die im Zeitpunkt des Erlasses geltenden allgemeinen Verwaltungsregeln des Lizenzkontingents bedeutsam.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 788/2007 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung der Kommission zur Durchführung eines bereits eröffneten gemeinschaftlichen Zollkontingents für Mais. Systematisch konkretisiert sie für einen eng begrenzten Antragszeitraum die Verwaltung des Kontingents nach den Vorgaben der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide sowie der allgemeinen Regeln für Einfuhrzollkontingente im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung. Inhaltlich setzt sie einen Zuteilungskoeffizienten von 1,542232 % für die zwischen dem 25. Juni 2007 ab 13.00 Uhr und dem 2. Juli 2007 um 13.00 Uhr eingereichten Einfuhrlizenzanträge fest, weil die beantragten Mengen die verfügbaren Mengen überschritten. Zugleich ordnet sie an, dass für ab dem 2. Juli 2007, 13.00 Uhr, beantragte Mengen im laufenden Kontingentszeitraum keine weiteren Lizenzen mehr erteilt werden. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Wirtschaftsbeteiligte, die Einfuhrlizenzen für Mais im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents beantragt haben, sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, welche über diese Anträge zu entscheiden haben. Er gilt ausschließlich für das konkrete Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4131 und nur für den in der Verordnung genannten Teilzeitraum Nr. 2 des Jahres 2007. Für rechtzeitig im festgelegten Zeitfenster eingereichte Anträge gilt die anteilige Zuteilung nach dem festgesetzten Koeffizienten. Eine Ausnahmewirkung besteht insoweit, als nach dem 2. Juli 2007, 13.00 Uhr, für den laufenden Kontingentszeitraum gerade keine weiteren Lizenzen mehr erteilt werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer Überzeichnung des Mais-Zollkontingents nicht die volle beantragte Menge genehmigt wird, sondern nur ein rechnerisch gekürzter Anteil. Antragsteller aus dem maßgeblichen Einreichungsfenster erhalten daher lediglich Lizenzen entsprechend dem Zuteilungskoeffizienten von 1,542232 %. Die national zuständigen Stellen dürfen diese Kürzung nicht abweichend handhaben. Für später eingehende Anträge ist der Zugang zum laufenden Kontingentszeitraum vollständig gesperrt.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Antragsteller von Einfuhrlizenzen für Mais: • Pflicht: Einfuhrlizenzanträge nur innerhalb des vorgegebenen Einreichungszeitraums für das betreffende Kontingent stellen. • Pflicht: Beantragte Mengen nur im Bewusstsein einreichen, dass bei Überzeichnung eine anteilige Zuteilung nach dem festgesetzten Koeffizienten erfolgt. • Pflicht: Nach dem 2. Juli 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), für den laufenden Kontingentszeitraum keine Erteilung weiterer Lizenzen erwarten oder auf deren Erteilung disponieren. • Empfehlung: Mengenplanung und Beschaffungsverträge auf die Möglichkeit sehr geringer Zuteilungen abstimmen. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Auf alle im maßgeblichen Zeitraum eingereichten Anträge den Zuteilungskoeffizienten von 1,542232 % anwenden. • Pflicht: Für ab dem 2. Juli 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen im laufenden Kontingentszeitraum keine Lizenzen mehr erteilen. • Pflicht: Das Kontingent ausschließlich im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 verwalten. • Empfehlung: Antragsteller frühzeitig über Kürzungen und die Aussetzung weiterer Lizenzerteilungen informieren.