Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Obst-Gemüse-ErzeugerorganisationendurchführungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2021/2115 v. 2. Dezember 2021: Sie bildet die zentrale unionsrechtliche Grundlage für die Förderung über GAP-Strategiepläne, die operationellen Programme, Betriebsfonds, Interventionskategorien sowie Beihilfeobergrenzen im Obst- und Gemüsesektor. • Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 v. 17. Dezember 2013: Sie regelt die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und enthält die unionsrechtliche Grundstruktur für Anerkennung und Tätigkeit von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen. • Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 v. 7. Dezember 2021: Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2115 um zusätzliche Anforderungen, insbesondere zur Finanzierung, zu Investitionen, Tochtergesellschaften, Zweckbindungen und zur Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung. • Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung v. 11. Oktober 2021: Ihre einschlägigen Vorschriften sowie zusätzlich die §§ 6, 7, 18 und 20 sind auf Branchenverbände im Geltungsbereich der OGErzeugerOrgDV entsprechend anwendbar. • Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung v. 25. September 2014: Sie ist die wesentliche Vorgängerregelung und bleibt nach den Übergangsbestimmungen für bestimmte vor dem Systemwechsel beantragte oder fortgeführte operationelle Programme weiter anwendbar.
Text
Anwendungsbereich
Die OGErzeugerOrgDV ist eine bundesrechtliche Verordnung zur Durchführung und Konkretisierung unionsrechtlicher Vorgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik im Sektor Obst und Gemüse. Sie ordnet die Zuständigkeiten zwischen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den nach Landesrecht zuständigen Stellen, präzisiert Anerkennungsvoraussetzungen für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen sowie das Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem für operationelle Programme und Beihilfen. Inhaltlich regelt sie insbesondere Mindestgröße, Mitgliedschaft, Stimmrechte, Betriebsfonds, Beantragung und Durchführung operationeller Programme, Beihilfeverfahren, Kontrollen, Zweckbindung und Verwaltungssanktionen. Systematisch steht sie unterhalb der einschlägigen EU-Verordnungen und ergänzt diese für den Vollzug in Deutschland um verfahrens- und organisationsrechtliche Vorgaben. • Der Anwendungsbereich erfasst anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbände, deren Mitglieder, Tochtergesellschaften sowie ausgelagerte Dienstleister, soweit unionsrechtliche Vorgaben im Obst- und Gemüsesektor durchgeführt werden. Unmittelbar betroffen sind außerdem Landesstellen, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie mittelbar Prüfeinrichtungen, weil sie Bestätigungen zum Wert der vermarkteten Erzeugung und zur Finanzbuchhaltung abgeben müssen. Besonderheiten gelten für mitgliedstaatenübergreifende Organisationen, für Länder mit abweichenden Regionalregelungen zur Mindestgröße und für Vereinigungen, deren Mitglieder ausschließlich anerkannte Erzeugerorganisationen sein dürfen. Ausnahmen bestehen etwa bei höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen, bei Fristverlängerungen zur Vermeidung unbilliger Härten und bei besonderen Regeln für Übergangsfälle älterer operationeller Programme. • In der Praxis bedeutet dies, dass Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor ihre Rechtsform, Mitgliederstruktur, Stimmrechte, Geschäftsanteile und Satzung eng an unionsrechtliche und nationale Anerkennungsvorgaben anpassen müssen. Förderfähige Maßnahmen setzen eine belastbare Finanzbuchhaltung, prüffähige Nachweise, fristgebundene Antragstellung und die fortlaufende Einhaltung von Zweckbindungs-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten voraus. Landesstellen prüfen Anerkennung, Programme, Beihilfen und Investitionen engmaschig; bei Verstößen reichen die Folgen von Kürzungen und Aussetzungen bis zur Ablehnung von Anträgen oder zum Ausschluss einzelner Maßnahmen von der Förderung.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anerkannte oder antragstellende Erzeugerorganisationen: • Pflicht: Die Anerkennungsvoraussetzungen zu Rechtsform, Mindestgröße, Mitgliederstruktur, Stimmrechten, Geschäftsanteilen und Kündigungsfristen müssen eingehalten und satzungsrechtlich abgesichert werden. • Pflicht: Betriebsfonds und operationelle Programme müssen fristgerecht beantragt, finanziell getrennt ausgewiesen, ordnungsgemäß dokumentiert und durch prüffähige Unterlagen belegt werden. • Pflicht: Mitwirkungs-, Duldungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten, insbesondere bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, müssen vollständig erfüllt werden. • Empfehlung: Satzung, Beteiligungsstruktur, Finanzbuchhaltung und Förderlogik sollten vor Antragstellung auf Kontrollfestigkeit und Sanktionsrisiken überprüft werden. Anerkannte oder antragstellende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: • Pflicht: Mitglied dürfen nur nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sein; Stimmrechte und Geschäftsanteile sind satzungsgemäß zu begrenzen. • Pflicht: Operationelle Programme, Beihilfeanträge und gegebenenfalls Sammelanträge im Namen von Mitgliedern dürfen nur unter Einhaltung der besonderen unionsrechtlichen und nationalen Voraussetzungen gestellt werden. • Pflicht: Bei Auslagerungen, Investitionen und mehrjährigen Maßnahmen sind Zweckbindung, Nachweisführung und fortdauernde Anerkennungsvoraussetzungen sicherzustellen. • Empfehlung: Grenzüberschreitende Zuständigkeiten, Sitzfragen und Nachweisstrukturen sollten frühzeitig mit den zuständigen Stellen abgestimmt werden. Mitglieder von Erzeugerorganisationen: • Pflicht: Die vollständige Lieferung der Erzeugnisse, die Mitwirkung an Kontrollen und die Bereitstellung erforderlicher Angaben und Nachweise sind sicherzustellen. • Pflicht: Änderungen relevanter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse, die Antragsangaben berühren, müssen unverzüglich weitergegeben werden. • Pflicht: Geförderte Investitionen und Maßnahmen dürfen innerhalb der Zweckbindungsfristen nicht zweckwidrig genutzt oder unter Verstoß gegen Förderbedingungen verändert werden. • Empfehlung: Interne Prozesse zur Meldung von Struktur-, Produktions- und Förderänderungen sollten verbindlich eingerichtet werden. Landesstellen: • Pflicht: Anerkennungs-, Programm-, Beihilfe-, Verwaltungs-, Vor-Ort-, Doppelfinanzierungs- und Zweckbindungskontrollen sind nach Maßgabe der Verordnung durchzuführen und zu dokumentieren. • Pflicht: Über Anträge, Änderungen, Beihilfen, Vorschüsse und Teilzahlungen ist innerhalb der vorgegebenen Fristen zu entscheiden; Sanktionen sind bei festgestellten Verstößen anzuwenden. • Pflicht: Erforderliche Angaben zur Erfüllung unionsrechtlicher Mitteilungspflichten sind rechtzeitig an die Bundesanstalt zu übermitteln. • Empfehlung: Einheitliche Prüfroutinen, Risikoanalysen und Formulare sollten landesintern standardisiert werden. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: • Pflicht: Die unionsbezogenen Mitteilungspflichten Deutschlands gegenüber den Organen der Europäischen Union sind zu koordinieren und zu erfüllen. • Pflicht: Die administrative Zusammenarbeit der Länder mit anderen Mitgliedstaaten bei mitgliedstaatenübergreifenden Organisationen ist zu koordinieren. • Pflicht: Maßnahmespezifische Daten sind zum Ausschluss regelwidriger Doppelfinanzierung mit Landesstellen abzugleichen. • Empfehlung: Einheitliche Datenschnittstellen und Fristensteuerung sollten für die Zusammenarbeit mit Ländern und EU-Stellen fortlaufend gepflegt werden. Prüfeinrichtungen: • Pflicht: Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich zu prüfen und zu bestätigen. • Pflicht: Die Finanzbuchhaltung des Betriebsfonds ist jährlich zu prüfen und die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen zu bestätigen. • Pflicht: Prüfberichte und Bestätigungen müssen so erstellt werden, dass sie der zuständigen Stelle unverzüglich vorgelegt werden können. • Empfehlung: Prüfprogramme sollten speziell auf Förderfähigkeit, Trennungsrechnung und Nachweislogik der operationellen Programme ausgerichtet werden.