Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Fahrerlaubnis-VerordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Straßenverkehrsgesetz (StVG): Es ist die zentrale gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der FeV und bestimmt die übergeordneten Regeln des Fahrerlaubnisrechts, insbesondere zu Erteilung, Entziehung, Fahreignungsregister und Probezeit. • Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998: Sie ist die in der Schlussformel ausdrücklich genannte Vorgängerregelung, die mit Inkrafttreten der vorliegenden FeV außer Kraft tritt. • Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein: Sie prägt zahlreiche Vorgaben der FeV zu Fahrerlaubnisklassen, Führerscheinmustern, Prüfungsinhalten und internationalen Anerkennungsfragen. • Fahrlehrergesetz und Fahrschüler-Ausbildungsordnung: Auf diese Regelwerke verweist die FeV für Ausbildungsvoraussetzungen, Fahrschulbestätigungen, Seminarerlaubnisse und praktische Nachweise. • Personenbeförderungsgesetz: Es ist für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung relevant, weil die FeV an genehmigungspflichtige Personenbeförderung sowie an Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 anknüpft.
Text
Anwendungsbereich
Die FeV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes und konkretisiert das Fahrerlaubnisrecht systematisch im untergesetzlichen Straßenverkehrsrecht. Sie regelt die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, die Erteilung, den Umfang, die Beschränkung, die Entziehung und die Anerkennung von Fahrerlaubnissen sowie Prüf-, Eignungs- und Registerverfahren. Inhaltlich ordnet sie Fahrerlaubnisklassen, Mindestalter, Eignungs- und Sehanforderungen, Prüfungen, Fahrgastbeförderung, Probezeitmaßnahmen sowie den Umgang mit in- und ausländischen Fahrerlaubnissen. Daneben enthält sie Übergangsrecht, Ordnungswidrigkeitentatbestände und detaillierte Anlagen zu Ausbildung, Prüfungen, Schlüsselzahlen und Umstellungen alter Fahrerlaubnisse. • Der Anwendungsbereich der FeV erfasst Fahrerlaubnisbewerber, Fahrerlaubnisinhaber, Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, Fahrerlaubnisbehörden, Technische Prüfstellen, Fahrlehrer, Begutachtungsstellen, Sehteststellen, Stellen für Erste Hilfe sowie bestimmte Träger und Kursleiter. Sie gilt insbesondere für das Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, für die Anerkennung ausländischer Berechtigungen, für Probezeit- und Eignungsmaßnahmen sowie für Sonderregelungen etwa bei Mofas, Einsatzfahrzeugen, Dienstfahrerlaubnissen und Fahrgastbeförderung. Ausnahmen bestehen unter anderem für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, besondere Fahrzeugarten, bestimmte Einsatz- und Dienstbereiche sowie für behördlich genehmigte Einzelfallausnahmen. Zudem enthalten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen Sonderrechte für alte Fahrerlaubnisklassen, frühere Führerscheinmuster und bestimmte vorgegebene Umtausch- oder Anerkennungsfälle. • In der Praxis bedeutet die FeV, dass Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr grundsätzlich an klar geregelte persönliche, gesundheitliche und formale Voraussetzungen gebunden ist. Entscheidend sind die richtige Fahrerlaubnisklasse, das Mindestalter, bestandene Prüfungen, der Nachweis der Eignung und das Mitführen der erforderlichen Dokumente. Bei Zweifeln an Eignung oder Befähigung ermöglicht die Verordnung abgestufte Maßnahmen von Gutachten und Auflagen bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Gleichzeitig schafft sie für Behörden und Prüfinstanzen ein detailliertes Verfahrens- und Dokumentationssystem, das auch Sonderfälle wie ausländische Fahrerlaubnisse, Begleitetes Fahren oder Fahrgastbeförderung erfasst.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Fahrerlaubnisbewerber: • Pflicht: Den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen und die erforderlichen Angaben zu Person, Wohnsitz und ausbildender Fahrschule machen. • Pflicht: Die vorgeschriebenen Nachweise beibringen, insbesondere zu Sehvermögen, Erster Hilfe, Eignung und gegebenenfalls Führungszeugnis. • Pflicht: Die theoretische und praktische Prüfung sowie das jeweils vorgeschriebene Mindestalter und etwaige Vorbesitzvoraussetzungen erfüllen. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, welche Fahrerlaubnisklasse, Auflagen und Fristen im konkreten Fall einschlägig sind. Fahrerlaubnisinhaber: • Pflicht: Nur Fahrzeuge im Umfang der erteilten Klasse und unter Beachtung von Auflagen, Beschränkungen und Schlüsselzahlen führen. • Pflicht: Den gültigen Führerschein oder sonstigen Nachweis beim Führen mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen aushändigen. • Pflicht: Einen neuen Führerschein beantragen, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist oder ein Dokument verloren gegangen ist. • Empfehlung: Befristungen, Umtauschfristen und Verlängerungserfordernisse rechtzeitig überwachen. Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse: • Pflicht: Die ausländische Fahrerlaubnis und erforderlichenfalls den Internationalen Führerschein oder eine Übersetzung mitführen. • Pflicht: Die Regeln zur Anerkennung im Inland und die Fristen bei Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland beachten. • Pflicht: Auflagen der ausländischen Fahrerlaubnis auch im Inland einhalten. • Empfehlung: Vor Wohnsitzverlagerung oder Umschreibung klären, ob Anerkennung, Umtausch oder Prüfungen erforderlich sind. Fahrerlaubnisbehörden: • Pflicht: Eignung, Wohnsitz, Vorbesitz und Registerlage vor Erteilung, Verlängerung, Beschränkung oder Entziehung der Fahrerlaubnis prüfen. • Pflicht: Bei Eignungszweifeln die in den §§ 11 bis 14 vorgesehenen Gutachten oder Nachweise anordnen und das Verfahren gesetzeskonform durchführen. • Pflicht: Führerscheine ausfertigen, aushändigen, einziehen, vermerken oder Registerdaten verarbeiten, soweit die Voraussetzungen vorliegen. • Empfehlung: Bei Sonderfällen wie ausländischen Fahrerlaubnissen, Dienstfahrerlaubnissen oder Einsatzfahrzeugen die spezialgesetzlichen Abweichungen konsequent anwenden. Fahrlehrer und Fahrschulen: • Pflicht: Ausbildung nur im Umfang der jeweiligen Fahrlehrerlaubnis und nach den vorgeschriebenen Mindestanforderungen durchführen. • Pflicht: Ausbildungs- und Schulungsbescheinigungen nur nach tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführter Ausbildung ausstellen. • Pflicht: Für Prüfungen die vorgeschriebenen Bestätigungen über den Abschluss der theoretischen oder praktischen Ausbildung bereitstellen. • Empfehlung: Dokumentation und Schulungsinhalte eng an Anlagen, Fahrschüler-Ausbildungsordnung und Klassenvorgaben ausrichten. Halter bei Fahrgastbeförderung: • Pflicht: Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Fahrzeugführer die erforderliche Erlaubnis oder Fachkunde nicht besitzt. • Empfehlung: Vor Einsatz des Fahrpersonals die Gültigkeit von Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Zusatznachweisen kontrollieren.