Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei KraftstoffenMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Bundes-Immissionsschutzgesetz: Übergeordnete Rechtsgrundlage; insbesondere § 37a, § 37b, § 37c, § 37d, § 37f und § 37m bilden die gesetzliche Grundlage für Treibhausgasquote, Nachweise, Berichtspflichten, Verordnungsermächtigung und Zuständigkeiten. • Richtlinie 98/70/EG: Sie enthält die unionsrechtlichen Vorgaben zur Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, auf deren Berichtssystem und Emissionsbezug die Verordnung aufbaut. • Richtlinie (EU) 2015/652: Sie legt Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten fest und wird durch die Verordnung ausdrücklich umgesetzt. • Richtlinie (EU) 2015/1513: Sie ändert die Kraftstoffqualitätsrichtlinie sowie die Richtlinie 2009/28/EG und ist ebenfalls ausdrücklicher Umsetzungsgegenstand der Verordnung. • Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung: Auf sie verweist die 38. BImSchV für die materiellen Nachhaltigkeitsanforderungen und für Nachhaltigkeitsnachweise, insbesondere bei der Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen.
Text
Anwendungsbereich
Die 38. BImSchV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und konkretisiert insbesondere § 37a, § 37c, § 37d, § 37f und § 37m BImSchG. Sie dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie zu Berechnungs- und Berichtspflichten und ordnet sich als spezialgesetzliche Ausführungsverordnung in das System des Immissionsschutz- und Kraftstoffrechts ein. Inhaltlich regelt sie die Modalitäten der Treibhausgasquote, die Anrechnung von elektrischem Strom, biogenem Flüssiggas und verflüssigtem Biomethan, Obergrenzen für bestimmte Biokraftstoffe, den Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe sowie Zuständigkeiten und Nachweisführung. Zudem legt sie Berechnungswerte, Übergangsregeln und verfahrensbezogene Anforderungen für Mitteilungen, Bescheinigungen und Kontrollen fest. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Verpflichtete nach § 37a BImSchG, Dritte zur Stromanrechnung, Betreiber öffentlich zugänglicher und nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte, Stromanbieter, Tankstellenbetreiber, Zertifizierungsstellen sowie die zuständigen Behörden Umweltbundesamt und Hauptzollamt Frankfurt (Oder). Erfasst werden insbesondere das Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom und die Einhaltung von Obergrenzen und Mindestanteilen bei Biokraftstoffen. Besondere Regelungen gelten für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027, etwa bei der Übertragung von Übererfüllungen und der Verwendung bestimmter Erfüllungsoptionen. Ausnahmen und Sondertatbestände bestehen unter anderem für zertifizierte Biokraftstoffe mit niedrigem Risiko indirekter Landnutzungsänderung, für bestimmte direkt aus erneuerbaren Energien versorgte Ladeinfrastruktur sowie für vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebrachte Kraftstoffe nach der Übergangsvorschrift. • In der Praxis strukturiert die Verordnung die Erfüllung der Treibhausgasquote über detaillierte Nachweis-, Berechnungs- und Anrechnungsregeln. Unternehmen müssen je nach Rolle Strommengen, Ladepunktdaten, Nachhaltigkeitsnachweise und Bescheinigungen fristgerecht dokumentieren und einreichen. Für Verpflichtete ist besonders relevant, dass bestimmte Biokraftstoffe nur begrenzt anrechenbar sind, während fortschrittliche Biokraftstoffe und Strom aus Elektrofahrzeugen gezielt in das Quotenerfüllungssystem eingebunden werden. Dadurch verlagert sich die Compliance von einer bloßen Mengenbetrachtung hin zu einem stark daten- und nachweisgestützten Steuerungsmodell.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verpflichtete nach § 37a BImSchG: • Pflicht: Treibhausgasminderungsverpflichtungen nach den festgelegten Berechnungswerten, Obergrenzen und Mindestanteilen erfüllen. • Pflicht: Bescheinigungen über Strommengen und Erklärungen zur Nicht-Doppelverwertung im Rahmen der Mitteilungen vorlegen. • Pflicht: Nachhaltigkeitsnachweise für Biokraftstoffe und Angaben zu Mischanteilen bei kombinierten Rohstoffquellen einreichen. • Empfehlung: Fristen- und Quotenmanagement für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027 gesondert organisieren. Dritte zur Stromanrechnung: • Pflicht: Energetische Strommengen fristgerecht an die zuständige Stelle mitteilen. • Pflicht: Aufzeichnungen zu Ladepunkten, Fahrzeugen, Standorten, Strommengen und Nachweisen führen und aufbewahren. • Pflicht: Bei direkter Versorgung mit erneuerbarem Strom zusätzliche Nachweise und die Erklärung zur Sorgfaltspflicht beifügen. • Empfehlung: Prozesse zur Vermeidung von Doppelmeldungen und unvollständigen Mitteilungen standardisieren. Betreiber von Ladepunkten: • Pflicht: Einen Dritten wirksam in Textform bestimmen, sofern die Anrechnung nicht selbst vorgenommen wird. • Pflicht: Ladepunkte gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen und veröffentlichungsbezogene Voraussetzungen sicherstellen. • Pflicht: Die Mess- und Eichrechtskonformität der Strommengen sicherstellen und die erforderliche Eigenerklärung vorhalten. • Empfehlung: Identifizierungscodes, Standortdaten und Messkonzepte fortlaufend aktuell halten. Tankstellenbetreiber: • Pflicht: Soweit nichtenergiesteuerrechtlich erfasste fortschrittliche Kraftstoffe an Letztverbraucher abgegeben werden, gilt die Abgabe als Inverkehrbringen. • Pflicht: In diesem Fall die Rolle des Inverkehrbringers im Quotensystem beachten. • Pflicht: Relevante Nachweise zur Abgabe und Zuordnung der Kraftstoffe vorhalten. • Empfehlung: Vertrags- und Dokumentationsstrukturen auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Tankstellenbetrieb abstimmen. Zertifizierungsstellen: • Pflicht: Vor-Ort-Kontrollen im zulässigen Umfang ermöglichen, soweit dies unionsrechtlich gestattet ist. • Pflicht: Die Überwachung ihrer Arbeitsweise durch zuständige Behörden unterstützen. • Pflicht: Die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit fortschrittlicher Biokraftstoffe nicht durch Verweigerung von Kontrollen gefährden. • Empfehlung: Kontroll- und Auditprozesse frühzeitig auf die Anforderungen ab dem Verpflichtungsjahr 2027 ausrichten. Umweltbundesamt: • Pflicht: Durchschnittliche Treibhausgasemissionen des Stroms und einschlägige Werte jährlich ermitteln und bekannt geben. • Pflicht: Mitgeteilte Strommengen prüfen und Bescheinigungen ausstellen. • Pflicht: Vorgaben zu Format, Inhalt und Art der Datenübermittlung bekannt geben. • Empfehlung: Einheitliche Vollzugshinweise zur Nachweisführung und zu erneuerbaren Direktstromkonzepten bereitstellen. Hauptzollamt Frankfurt (Oder): • Pflicht: Strom, biogenes Flüssiggas und verflüssigtes Biomethan im Quotensystem anrechnen. • Pflicht: Die Einhaltung der Obergrenzen für bestimmte Biokraftstoffe und des Mindestanteils fortschrittlicher Biokraftstoffe überwachen. • Pflicht: Die gesetzlich vorgesehenen Daten an andere zuständige Stellen übermitteln. • Empfehlung: Die Prüfmaßstäbe für Verträge, Überträge und Fehlmengenfestsetzungen konsistent anwenden.