Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln
BundesnichtraucherschutzgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: Es bestimmt über § 36 die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen und wird im Bußgeldteil des Gesetzes ausdrücklich in Bezug genommen. • Allgemeines Eisenbahngesetz: Es dient zur Bestimmung der öffentlichen Eisenbahnen und ist damit maßgeblich für die Abgrenzung der erfassten Eisenbahnfahrzeuge und Personenbahnhöfe. • Eisenbahnregulierungsgesetz: Es wird zur näheren Bestimmung des Begriffs der Personenbahnhöfe herangezogen. • Personenbeförderungsgesetz: Es grenzt den Anwendungsbereich bei Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftfahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs ab. • Freistellungs-Verordnung: Sie wird ergänzend für bestimmte Beförderungsfälle herangezogen, um den Kreis der erfassten Kraftfahrzeuge im öffentlichen Personenverkehr zu bestimmen.
Text
Anwendungsbereich
Das Bundesnichtraucherschutzgesetz ist ein formelles Bundesgesetz und ordnet ein unmittelbares Rauchverbot in bestimmten Einrichtungen des Bundes sowie im öffentlichen Personenverkehr an. Systematisch gehört es zum besonderen Gefahrenabwehr- und Gesundheitsschutzrecht und konkretisiert Verhaltenspflichten für geschlossene Räume in bundeseigenen Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen. Es enthält zugleich eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Ausgestaltung von Raucherräumen sowie eine Bußgeldregelung zur Durchsetzung. Inhaltlich regelt das Gesetz den sachlichen Geltungsbereich des Rauchverbots, Begriffsbestimmungen, die Hinweispflicht, die Verantwortlichkeit für Raucherbereiche und Hinweise sowie die Ahndung von Verstößen. • Der Anwendungsbereich erfasst Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Er gilt außerdem für bestimmte Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs, darunter Eisenbahnfahrzeuge, Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse, Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Fahrgastschiffe im Linienverkehr, sowie für Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen. Das Verbot gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; ausgenommen sind Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Gesonderte und gekennzeichnete Raucherräume sind teilweise zulässig, jedoch nicht in den in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmitteln. • In der Praxis bedeutet dies, dass in den erfassten Bundesgebäuden, geschlossenen Bereichen des öffentlichen Personenverkehrs und Personenbahnhöfen grundsätzlich nicht geraucht werden darf; dies umfasst ausdrücklich auch Cannabisprodukte, elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Verdampfungsgeräte. Zulässige Ausnahmen setzen organisatorisch getrennte und gekennzeichnete Raucherräume voraus, soweit das Gesetz sie erlaubt. Hausrechtsinhaber und Verkehrsbetreiber müssen das Verbot sichtbar kenntlich machen und tragen die Verantwortung für die Umsetzung. Verstöße von rauchenden Personen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.
Stand: 14.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Rauchende Personen: • Pflicht: In den erfassten Einrichtungen des Bundes, Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und Personenbahnhöfen darf in vollständig umschlossenen Räumen nicht geraucht werden. • Pflicht: Das Verbot umfasst Tabak- und Cannabisprodukte sowie die Benutzung von elektronischen Zigaretten, erhitzten Tabakerzeugnissen und Verdampfungsgeräten. • Pflicht: Soweit Raucherräume eingerichtet sind, darf nur in den dafür gesondert vorgehaltenen und gekennzeichneten Räumen geraucht werden. • Empfehlung: Interne Kennzeichnungen und örtliche Hausregeln sollten vor der Nutzung der Einrichtung oder des Verkehrsmittels beachtet werden. Inhaber des Hausrechts in Einrichtungen des Bundes und bei Verfassungsorganen: • Pflicht: Auf das gesetzliche Rauchverbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen. • Pflicht: Soweit Raucherräume eingerichtet werden, müssen diese gesondert vorgehalten und entsprechend gekennzeichnet werden. • Pflicht: Es ist sicherzustellen, dass insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht, wenn Raucherräume vorgesehen werden. • Empfehlung: Eine klare organisatorische Trennung zwischen Raucherräumen und rauchfreien Bereichen unterstützt die rechtssichere Umsetzung. Betreiber von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs: • Pflicht: Auf das gesetzliche Rauchverbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen. • Pflicht: Soweit gesetzlich zulässig, dürfen Raucherräume nur gesondert und entsprechend gekennzeichnet vorgehalten werden. • Pflicht: In den in § 2 Nr. 2 Buchstabe b erfassten Verkehrsmitteln dürfen keine Raucherräume nach der Ausnahmeregelung vorgesehen werden. • Empfehlung: Betriebsabläufe und Beschilderung sollten so ausgestaltet werden, dass Verstöße frühzeitig verhindert werden.