Gewerbesteuergesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Einkommensteuergesetz: Das GewStG knüpft beim Begriff des Gewerbebetriebs und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ausdrücklich an das Einkommensteuerrecht an, insbesondere bei Gewinnermittlung, Mitunternehmerschaften, Sanierungserträgen, Spenden und besonderen Gewinnermittlungsregeln. • Körperschaftsteuergesetz: Es ist zentral für Kapitalgesellschaften, Organschaften, Beteiligungserträge, Verlustregelungen und die Behandlung optierender Gesellschaften; zahlreiche Vorschriften des GewStG verweisen unmittelbar auf das KStG. • Abgabenordnung: Sie ist für Verfahrensfragen maßgeblich, etwa bei Steuererklärung, Festsetzung, Änderungsnormen, Grundlagenbescheiden, Haftung, Fristen und elektronischer Übermittlung. • Gewerbeordnung: Für Reisegewerbebetriebe ist die Einordnung über die Reisegewerbekarte und damit über die gewerberechtlichen Vorschriften der Gewerbeordnung relevant. • Erneuerbare-Energien-Gesetz: Das GewStG verweist bei Befreiungen und Zerlegungsmaßstäben auf Begriffe und technische Bezugsgrößen des EEG, insbesondere bei Solaranlagen und der installierten Leistung.
Text
Anwendungsbereich
Das Gewerbesteuergesetz ist ein formelles Bundesgesetz und ordnet die Erhebung der Gewerbesteuer als Gemeindesteuer in das System des Ertragsteuerrechts ein. Es bestimmt insbesondere Steuergegenstand, Steuerschuldner, Besteuerungsgrundlage, Ermittlung des Gewerbeertrags, Steuermessbetrag, Festsetzung, Erhebung und Zerlegung auf mehrere Gemeinden. Systematisch knüpft es eng an Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Abgabenordnungsrecht an, weil der Gewerbeertrag vom einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn ausgeht und zahlreiche Verweisungen auf diese Regelwerke enthält. Inhaltlich regelt es, wer gewerbesteuerpflichtig ist, welche Befreiungen gelten, welche Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen sind, wie Freibeträge, Verlustvorträge, Vorauszahlungen und Hebesätze funktionieren und wie bei mehreren Betriebsstätten die Aufteilung auf Gemeinden erfolgt. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich jeden im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb mit inländischer Betriebsstätte sowie auch Reisegewerbebetriebe; Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und bestimmte juristische Personen gelten stets als Gewerbebetrieb. Adressiert werden vor allem Unternehmen, Mitunternehmerschaften, Kapitalgesellschaften, Organträger und Organgesellschaften, Gemeinden als hebeberechtigte Körperschaften sowie Finanzbehörden für Messbetragsfestsetzung, Verlustfeststellung und Zerlegung. Ausgenommen sind insbesondere die in § 3 ausdrücklich genannten steuerbefreiten Einrichtungen und Tätigkeiten, etwa bestimmte gemeinnützige Körperschaften, bestimmte Förder- und Sozialinstitutionen oder eng umrissene Tätigkeiten wie bestimmte Solaranlagen bis 30 Kilowatt. Sonderregeln bestehen zudem für Arbeitsgemeinschaften mit nur einem Werkvertrag, für grenzüberschreitende Sachverhalte, für mehrgemeindliche Betriebsstätten sowie für besondere Kürzungen etwa bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Gewerbesteuer nicht allein aus dem handels- oder steuerrechtlichen Gewinn folgt, sondern erst nach gesetzlichen Hinzurechnungen, Kürzungen, Freibeträgen und gegebenenfalls Verlustverrechnung feststeht. Unternehmen müssen deshalb Betriebsstätten, Beteiligungen, Finanzierungsaufwand, Miet- und Pachtaufwand sowie Befreiungs- und Kürzungstatbestände laufend einordnen und dokumentieren. Gemeinden bestimmen über den Hebesatz die konkrete Steuerhöhe, während Finanzämter den Steuermessbetrag und bei mehreren Betriebsstätten auch die Zerlegung vorbereiten. Besonders relevant sind die Regeln bei Umstrukturierungen, Organschaften, Grundstücksunternehmen, mehreren Standorten und laufenden Vorauszahlungen.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer / gewerbesteuerpflichtige Unternehmen: • Pflicht: Für jeden steuerpflichtigen Gewerbebetrieb ist eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. • Pflicht: Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. • Pflicht: Maßgebliche Tatsachen für Gewerbeertrag, Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustvorträge und Betriebsstätten sind zutreffend zu ermitteln und für den Erhebungszeitraum abzugrenzen. • Empfehlung: Besonders bei Miet-, Pacht-, Finanzierungs- und Beteiligungssachverhalten sollte frühzeitig geprüft werden, ob Hinzurechnungen, Kürzungen oder Befreiungen eingreifen. Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften: • Pflicht: Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, ist die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin. • Pflicht: Bei mehreren Betriebsstätten ist zusätzlich eine Zerlegungserklärung abzugeben. • Pflicht: Fehlbeträge und deren Verteilung sind nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu berücksichtigen. • Empfehlung: Gesellschaftsverträge und die Zuordnung von Betriebsstätten und Arbeitslöhnen sollten so dokumentiert werden, dass Zerlegung und Verlustnutzung nachvollziehbar bleiben. Gemeinden: • Pflicht: Die Gewerbesteuer ist auf Grundlage des Steuermessbetrags mit dem von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzten Hebesatz zu erheben. • Pflicht: Der Hebesatz ist einheitlich für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen festzulegen; ohne höhere Festsetzung gilt mindestens 200 Prozent. • Pflicht: Vorauszahlungen können an die voraussichtlich entstehende Steuer angepasst werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Empfehlung: Hebesatzbeschlüsse und Anpassungen von Vorauszahlungen sollten fristgerecht und konsistent zur Zerlegung und Hebeberechtigung umgesetzt werden. Finanzbehörden: • Pflicht: Der Steuermessbetrag ist nach Ablauf des Erhebungszeitraums festzusetzen. • Pflicht: Bei Änderungen des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheids ist der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen anzupassen, soweit der Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt ist. • Pflicht: Bei mehreren Gemeinden ist der Steuermessbetrag nach den gesetzlichen Maßstäben zu zerlegen und in besonderen Fällen ein abweichender sachgerechter Maßstab anzuwenden. • Empfehlung: Bei Organschaften, Unternehmensübergängen und mehrgemeindlichen Betriebsstätten sollte die Abstimmung zwischen Messbetragsfestsetzung, Verlustfeststellung und Zerlegung besonders eng erfolgen.