Durchführungsverordnung (EU) 2024/622 der Kommission vom 22. Februar 2024 über die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2023 anwenden
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und ermächtigt die Kommission in Artikel 25a Absatz 3 zur Annahme der Staatenliste. • Richtlinie (EU) 2023/958 vom 10. Mai 2023: Sie änderte die Richtlinie 2003/87/EG, um CORSIA für den Luftverkehr unionsrechtlich angemessen umzusetzen, und bildet damit den unmittelbaren sachlichen Hintergrund dieser Durchführungsverordnung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission. • Jeweilige Emissionshandelssysteme der EWR-Länder, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs: Auf diese Systeme verweist die Verordnung mittelbar, um deren Herausnahme aus der Staatenliste zu begründen, da entsprechende Strecken dort bereits gesondert erfasst werden. • CORSIA der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO): Dieses globale System ist der völker- und regelungssystematische Bezugspunkt, an dessen Anwendbarkeit die Staatenliste für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG anknüpft.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/622 ist eine Verordnung im Sinne des Unionsrechts und konkretisiert Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für das Berichtsjahr 2023. Sie entfaltet als Durchführungsrechtsakt unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten und legt verbindlich fest, welche Staaten für die Zwecke des EU-Emissionshandelssystems im Luftverkehr als CORSIA-anwendend gelten. Inhaltlich beschränkt sie sich auf die Festlegung einer abschließenden Staatenliste im Anhang und dient damit der operativen Anwendung der durch die Richtlinie 2003/87/EG sowie die Richtlinie (EU) 2023/958 vorgegebenen Systematik. Die Verordnung steht damit als nachgeordneter, jährlich aktualisierbarer Vollzugsakt innerhalb des unionsrechtlichen Regelungsgefüges des Emissionshandels im Luftverkehr. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Luftfahrzeugbetreiber, die Emissionen des Jahres 2023 auf einschlägigen internationalen Strecken zu berichten haben, sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Berichterstattung und deren Vollzug prüfen. Maßgeblich ist die im Anhang festgelegte Liste von Drittstaaten, bei denen für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA anwenden. Ausgenommen sind EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich, weil Strecken zu diesen Staaten den jeweiligen Emissionshandelssystemen unterfallen. Ebenfalls nicht aufgenommen wurden San Marino und Monaco, da sie über keinen Flughafen verfügen und 2023 keine Flüge auf Strecken durchgeführt wurden, auf die CORSIA für die Zwecke der Richtlinie Anwendung findet. • In der Praxis bedeutet dies, dass Luftfahrzeugbetreiber ihre Emissionsberichterstattung für 2023 an der im Anhang festgelegten Staatenliste ausrichten müssen. Für Flüge mit Bezug zu den dort genannten Staaten ist im Rahmen der unionsrechtlichen CORSIA-Umsetzung von deren Anwendbarkeit auszugehen. Behörden erhalten damit einen einheitlichen Maßstab für Prüfung und Vollzug. Die Verordnung dient somit vor allem der rechtssicheren und fristgerechten Zuordnung relevanter internationaler Luftverkehrsemissionen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Luftfahrzeugbetreiber: • Emissionen des Jahres 2023 unter Verwendung der im Anhang festgelegten Staatenliste berichten. • Bei Flügen auf relevanten internationalen Strecken prüfen, ob der Ziel- oder Herkunftsstaat in der Liste als CORSIA-anwendend geführt ist. • Die unionsrechtliche Abgrenzung beachten, wonach EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich nicht unter diese Liste fallen. • Empfehlung: Interne Berichts- und Streckenklassifizierungen so dokumentieren, dass die Zuordnung auf Basis der Staatenliste nachvollziehbar bleibt. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Die Prüfung der Emissionsberichterstattung 2023 auf Grundlage der im Anhang festgelegten Staatenliste vornehmen. • Die Ausnahmen für EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich im Vollzug konsequent berücksichtigen. • Bei der Anwendung sicherstellen, dass San Marino und Monaco nicht als relevante Listenstaaten behandelt werden. • Empfehlung: Vollzugshinweise und Prüfroutinen einheitlich an der jährlich festgelegten Staatenliste ausrichten.