Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger, in Produkten verwendeter Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch; der Beschluss konkretisiert insbesondere Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zu Prüfverfahren und Zulässigkeitsbestätigung für Materialien mit Trinkwasserkontakt. • Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 vom 23. Januar 2024: Er enthält die europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, auf die der vorliegende Beschluss für die stoffliche Zulässigkeit, relevante Stoffe und MTCtap-Werte fortlaufend verweist. • Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365 vom 23. Januar 2024: Er regelt die Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen zur Aufnahme in die europäischen Positivlisten und ergänzt damit das System der Stoffzulassung. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Die CLP-Verordnung ist für die Ausschlusskriterien relevant, weil bestimmte als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, endokrin wirksam, PBT oder vPvB eingestufte Stoffe nicht unter die erleichterten Zulassungswege fallen. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Die REACH-Verordnung ist maßgeblich für die Bezugnahme auf besonders besorgniserregende Stoffe sowie ED-, PBT- und vPvB-Eigenschaften bei der Bewertung zulässiger Ausgangsstoffe und Bestandteile.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368der ist ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Kommission zur Konkretisierung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Systematisch steht er unterhalb der Richtlinie und legt unmittelbar anwendbare technische und verfahrensbezogene Anforderungen für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger Materialien und Werkstoffe fest, die in Produkten mit Kontakt zu Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden. Inhaltlich regelt er für organische, metallene, zementgebundene, keramische, emaillierte und andere anorganische Materialien die Identifikation relevanter Stoffe, Prüfmethoden, Migrationsprüfungen, mikrobiologische Anforderungen sowie Bestehens- und Nichtbestehenskriterien. Er gilt ab dem 31. Dezember 2026 und verschafft den zuständigen Stellen Zeit zur Anpassung nationaler Systeme. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Produkten und Materialien mit Trinkwasserkontakt, Hersteller einzelner Bauteile und zusammengesetzter Produkte, Prüfstellen, Konformitätsbewertungsstellen sowie zuständige nationale Behörden oder Stellen. Er betrifft Produkte in Trinkwasserinstallationen, Hausanschlussleitungen, Verteilungsleitungen und Speichersystemen einschließlich vor Ort hergestellter Materialien, mehrschichtiger Produkte, Überzüge und sekundärer oder kleinerer Bauteile. Für einzelne Materialgruppen gelten differenzierte risikobasierte Prüfanforderungen, wobei für sekundäre Bauteile und kleinere Bestandteile reduzierte Prüfanforderungen vorgesehen sind und bei bestimmten Konstellationen statt einer vollständigen Migrationsprüfung auch Modellierung oder zusammensetzungsbezogene Nachweise ausreichen können. Ausgenommen von bestimmten Prüfpflichten sind je nach Risikogruppe insbesondere Materialien mit sehr geringem Umrechnungsfaktor sowie Fälle, in denen eine totale Barriere die stoffliche Migration zur Trinkwasserseite verhindert. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Zulässigkeit von Materialien mit Trinkwasserkontakt künftig nicht mehr nur allgemein, sondern anhand unionsweit harmonisierter Prüfverfahren, Positivlisten und konkreter Grenzwerte nachgewiesen werden muss. Hersteller müssen Rezepturen, Zusammensetzungen, Bauteilfunktionen und Einsatzbedingungen deutlich genauer dokumentieren und je nach Materialgruppe Migrations-, Geruchs-, Geschmacks-, TOC- oder EMG-Prüfungen veranlassen. Prüfaufwand und Nachweisform richten sich risikobasiert nach Produktgruppe, Oberfläche-Volumen-Verhältnis, Temperaturbereich und Werkstoffart.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von organischen Materialien und Produkten mit Trinkwasserkontakt: • Pflicht: Es dürfen nur zulässige Ausgangsstoffe verwendet werden oder Stoffe, bei denen eine Migration von mehr als 0,1 μg/l unter den vorgegebenen Bedingungen ausgeschlossen ist. • Pflicht: Rezepturen, Schichtaufbau, Verunreinigungen, Verwendungsbedingungen und relevante Stoffe sind risikogruppenbezogen offenzulegen und bewerten zu lassen. • Pflicht: Erforderliche Migrations-, TOC-, Geruchs-, Geschmacks-, Trübungs-, Färbungs-, EMG- und Restgehaltsprüfungen sind je nach Produktgruppe und Temperaturbereich durchzuführen. • Empfehlung: Produktfamilien, mehrschichtige Aufbauten und Nebenbauteile sollten frühzeitig so ausgelegt werden, dass reduzierte Prüfpfade oder Modellierungen nutzbar sind. Hersteller von metallenen Werkstoffen und beschichteten Metallprodukten: • Pflicht: Die Zusammensetzung metallener Werkstoffe und Überzüge muss den einschlägigen Positivlisten und Verwendungsbeschränkungen entsprechen. • Pflicht: Metallene Bauteile, Lote, Überzüge sowie organische Beschichtungen und Imprägnierungen sind vollständig zu dokumentieren. • Pflicht: Für überzogene Produkte sind Zusammensetzungsprüfungen sowie Prüfungen der Freisetzung relevanter Stoffe durchzuführen; organische Überzüge unterliegen zusätzlich den Anforderungen für organische Materialien. • Empfehlung: Die Materialauswahl sollte bereits in der Konstruktion an den zulässigen Zusammensetzungen und den MTCtap-Werten ausgerichtet werden. Hersteller zementgebundener Werkstoffe: • Pflicht: Organische Bestandteile dürfen nur aus den zugelassenen Positivlisten stammen oder nur dann verwendet werden, wenn eine relevante Migration sicher ausgeschlossen ist. • Pflicht: Rezeptur, organische Bestandteile, Verunreinigungen und gegebenenfalls Pigmente oder Farbmittel sind offenzulegen und auf Reinheitsanforderungen abzustimmen. • Pflicht: Je nach Risikogruppe sind Prüfungen auf relevante Stoffe, unerwartete Stoffe, TOC, organoleptische Parameter und gegebenenfalls EMG durchzuführen. • Empfehlung: Bereits bei der Formulierung sollte auf pH-Verhalten, Oberflächen-Volumen-Verhältnis und den Einsatz organischer Zusätze geachtet werden. Hersteller von Emails, keramischen Werkstoffen und anderen anorganischen Materialien: • Pflicht: Die vollständige Zusammensetzung einschließlich Blei- und Cadmiumgehalt ist anzugeben und muss den einschlägigen Positivlisten entsprechen. • Pflicht: Für risikorelevante Produkte oder Bauteile sind Zusammensetzungs- und spezifische Migrationsprüfungen anhand der vorgesehenen Prüfmuster durchzuführen. • Pflicht: Die für die jeweilige Zusammensetzung festgelegten relevanten Stoffe und MTCtap-Grenzen sind einzuhalten. • Empfehlung: Bei Anwendungen mit hohen Temperaturschwankungen sollte die Eignung frühzeitig für die 85-°C-Prüfung ausgelegt werden. Prüfstellen und Konformitätsbewertungsstellen: • Pflicht: Prüf- und Analysemethoden sind nach EN ISO/IEC 17025:2017 oder gleichwertigen international anerkannten Normen zu validieren und zu dokumentieren. • Pflicht: Die vorgeschriebenen Prüfbedingungen zu Prüfwasser, Temperatur, Migrationsperioden, Prüfmustern und Trendbewertung sind materialgruppenspezifisch einzuhalten. • Pflicht: Bestehens- und Nichtbestehenskriterien sind anhand der Ctap-, MTCtap-, TOC-, TON-, TFN-, Färbungs-, Trübungs- und EMG-Anforderungen zu bewerten. • Empfehlung: Prüfprogramme sollten risikobasiert geplant werden, um Verlängerungsprüfungen, Modellierungsoptionen und Sonderfälle wie sekundäre Bauteile systematisch zu berücksichtigen. Zuständige nationale Behörden oder Stellen: • Pflicht: Nationale Systeme zur Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit sind an die unionsweit vorgegebenen Verfahren und Methoden anzupassen. • Pflicht: Die Bewertung und Anerkennung von Materialien und Produkten muss an den europäischen Positivlisten und den harmonisierten Prüfkriterien ausgerichtet werden. • Pflicht: Für den Vollzug ist sicherzustellen, dass die Übergangszeit bis zum Geltungsbeginn am 31. Dezember 2026 genutzt wird. • Empfehlung: Vollzugshinweise sollten materialgruppenspezifisch strukturiert werden, um Herstellern, Prüfstellen und Marktüberwachungsakteuren eine einheitliche Anwendung zu ermöglichen.