Beschluss (EU) 2024/368der In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger, in Produkten verwendeter Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen

Metadata

Untertitel: C/2024/238
Dokumentdatum: 23.01.2024
Veröffentlichungsdatum: 23.04.2024
In Krafttreten Datum: 31.12.2026
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Wasserversorgung

Versionsverlauf

2025

Version 26.03.2025

Berichtigung

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2024

Version 23.04.2024

Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2024D0368/20240423_0000010)

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2024

Version 23.01.2024

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch; der Beschluss konkretisiert insbesondere Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zu Prüfverfahren und Zulässigkeitsbestätigung für Materialien mit Trinkwasserkontakt. • Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 vom 23. Januar 2024: Er enthält die europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, auf die der vorliegende Beschluss für die stoffliche Zulässigkeit, relevante Stoffe und MTCtap-Werte fortlaufend verweist. • Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365 vom 23. Januar 2024: Er regelt die Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen zur Aufnahme in die europäischen Positivlisten und ergänzt damit das System der Stoffzulassung. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Die CLP-Verordnung ist für die Ausschlusskriterien relevant, weil bestimmte als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, endokrin wirksam, PBT oder vPvB eingestufte Stoffe nicht unter die erleichterten Zulassungswege fallen. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Die REACH-Verordnung ist maßgeblich für die Bezugnahme auf besonders besorgniserregende Stoffe sowie ED-, PBT- und vPvB-Eigenschaften bei der Bewertung zulässiger Ausgangsstoffe und Bestandteile.

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