Verordnung (EG) Nr. 787/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Festsetzung des Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 677/2009
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007: Sie bildet die übergeordnete Grundlage der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und ermächtigt die Kommission, Maßnahmen zur Verwaltung einschlägiger Einfuhrregelungen zu treffen. • Verordnung (EG) Nr. 677/2009 der Kommission: Sie eröffnete die Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern, deren konkretes Ergebnis durch die vorliegende Verordnung festgesetzt wird. • Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008: Sie enthält die Durchführungsvorschriften für die Zollkontingente und die Kriterien, nach denen ein Höchstsatz für die Ermäßigung des Einfuhrzolls festgesetzt werden kann. • Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: Er wird als primärrechtliche Grundlage genannt, auf die sich der Erlass der Verordnung stützt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EG) Nr. 787/2009 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und legt für ein konkretes Ausschreibungsverfahren den Höchstsatz der Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais fest. Systematisch ist sie ein Durchführungsrechtsakt innerhalb der gemeinsamen Agrarmarktordnung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und konkretisiert die bereits eröffnete Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 677/2009. Inhaltlich bestimmt sie für die im Zeitraum vom 7. August bis 27. August 2009 eingereichten Angebote einen Höchstsatz von 19,95 EUR/t sowie eine Gesamthöchstmenge von 10 000 Tonnen. Zudem regelt sie das Inkrafttreten zum 28. August 2009 und bekräftigt ihre unmittelbare Verbindlichkeit in allen Mitgliedstaaten. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Bieter im Ausschreibungsverfahren zur Einfuhr von Mais nach Portugal aus Drittländern sowie die mit Zuschlag, Zollabwicklung und Marktverwaltung befassten Behörden. Maßgeblich sind nur Angebote, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 677/2009 und innerhalb des ausdrücklich genannten Zeitraums eingereicht wurden. Der Zuschlag kommt nur für Angebote in Betracht, die dem festgesetzten Höchstsatz entsprechen oder darunter liegen. Eine allgemeine Regelung für sämtliche Maiseinfuhren enthält der Rechtsakt nicht; er ist auf die genannte Ausschreibung und die festgesetzte Gesamthöchstmenge beschränkt. • In der Praxis bedeutet dies, dass für die betreffende Ausschreibungsrunde nur diejenigen Einfuhranträge berücksichtigt werden konnten, deren gebotene Zollermäßigung höchstens 19,95 EUR je Tonne betrug. Gleichzeitig war die Begünstigung mengenmäßig auf insgesamt 10 000 Tonnen begrenzt. Für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden schuf der Rechtsakt damit einen verbindlichen Auswahl- und Abwicklungsmaßstab für die konkrete Einfuhr von Mais nach Portugal.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Bieter im Ausschreibungsverfahren: • Angebote mussten innerhalb des festgelegten Ausschreibungszeitraums eingereicht werden. • Angebote durften den Höchstsatz der Zollermäßigung von 19,95 EUR/t nicht überschreiten, wenn ein Zuschlag erreicht werden sollte. • Die Teilnahme war nur im Rahmen der für diese Ausschreibungsrunde verfügbaren Gesamthöchstmenge von 10 000 Tonnen relevant. • Empfehlung: Gebote waren so zu kalkulieren, dass sie die festgesetzte Höchstermäßigung einhalten und zugleich die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einfuhr wahren. Zuständige Verwaltungs- und Zollbehörden: • Zuschläge durften nur für Angebote erteilt oder berücksichtigt werden, die dem festgesetzten Höchstsatz entsprachen oder darunter lagen. • Die Anwendung der Zollermäßigung war auf die festgesetzte Gesamthöchstmenge von 10 000 Tonnen zu begrenzen. • Die Verordnung war ab dem 28. August 2009 unmittelbar anzuwenden. • Empfehlung: Die Prüfung der Angebote und die mengenmäßige Verwaltung der begünstigten Einfuhren waren eng an die Vorgaben der Ausschreibung und die unionsrechtlichen Durchführungsregeln anzulehnen.