Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge
LadesäulenverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/1804: Die LSV dient ausdrücklich ihrer Durchführung und verweist für Begriffe, Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte sowie einzelne Prüfmaßstäbe auf diese unionsrechtliche Grundlage. • Verordnung (EU) 2018/858: Über Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b werden die erfassten Fahrzeugklassen N und M bestimmt, für die die LSV gilt. • Energiewirtschaftsgesetz, insbesondere § 49 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1: Diese Vorschriften bilden den zentralen Bezugspunkt für die technischen Anforderungen und die technische Sicherheit von Energieanlagen. • Messstellenbetriebsgesetz: Dessen Vorgaben bleiben nach § 3 unberührt und sind daher neben der LSV weiterhin eigenständig zu beachten. • Mess- und Eichgesetz sowie darauf beruhende Rechtsverordnungen: Zu den hierfür nach Landesrecht zuständigen Behörden hat die Regulierungsbehörde die Anzeigedaten monatlich zu übermitteln.
Text
Anwendungsbereich
Die Ladesäulenverordnung ist eine bundesrechtliche Verordnung und konkretisiert für öffentlich zugängliche Ladepunkte die technischen Mindestanforderungen an sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb; zugleich dient sie der nationalen Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804. Systematisch steht sie im Zusammenhang mit dem Energiewirtschaftsgesetz, weil die technischen Sicherheitsanforderungen nach § 49 Absatz 1 EnWG einzuhalten sind, während die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes unberührt bleiben. Inhaltlich regelt sie den sachlichen Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, technische Anforderungen, Anzeige- und Nachweispflichten der Betreiber, Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur sowie die monatliche Datenübermittlung an die nach Landesrecht zuständigen Behörden. • Die Verordnung erfasst öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M, unabhängig davon, ob sie sich auf öffentlichem oder privatem Grund befinden und auch dann, wenn der Zugang zum Standort beschränkt oder an Bedingungen geknüpft ist. Adressaten sind vor allem Betreiber solcher Ladepunkte sowie die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde. Erfasst ist zudem der Fall, dass ein bestehender Ladepunkt erstmals öffentlich zugänglich wird. Eine ausdrückliche allgemeine Ausnahmeregelung enthält der Text nicht; außerhalb des Anwendungsbereichs liegen jedoch nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte sowie Ladepunkte für andere als die genannten Fahrzeugklassen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte ihre Anlagen technisch an den Sicherheits- und Interoperabilitätsvorgaben ausrichten, Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und Betreiberwechsel fristgerecht elektronisch melden und Nachweise bereithalten müssen. Die Bundesnetzagentur kann die Einhaltung kontrollieren, Nachrüstungen verlangen und bei Verstößen oder fehlenden Nachweisen den Betrieb untersagen. Dadurch wird ein bundesweit einheitlicher Mindeststandard für öffentliches Laden abgesichert.
Stand: 15.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber: • Pflicht 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen die geltenden technischen Anforderungen erfüllen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen. • Pflicht 2: Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und Betreiberwechsel sind elektronisch gegenüber der Regulierungsbehörde anzuzeigen; bei Betreiberwechsel müssen bisheriger und neuer Betreiber melden, bei Inbetriebnahme spätestens binnen zwei Wochen, im Übrigen unverzüglich. • Pflicht 3: Auf Anforderung der Regulierungsbehörde sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen nach erfolgter Inbetriebnahme zu übermitteln. • Empfehlung: Ein standardisierter Compliance-Prozess für technische Prüfung, Fristenkontrolle und Betreiberwechsel reduziert das Risiko von Nachrüstungsverlangen oder Betriebsuntersagungen. Regulierungsbehörde: • Pflicht 1: Die aus den Anzeigen stammenden Daten sind monatlich elektronisch an die nach Landesrecht zuständigen Behörden für Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu übermitteln, soweit kein Verzicht auf die regelmäßige Datenübermittlung vorliegt. • Empfehlung: Einheitliche Vorgaben zu Art, Weise und Umfang der elektronischen Anzeige erleichtern Vollzug, Datenqualität und nachgelagerte Prüfungen.