Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1215) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und bildet die Grundlage für die nationalen Verzeichnisse, die kostenlose Zuteilung und die Prüfkompetenz der Kommission nach Artikel 11. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 vom 19. Dezember 2018: Sie legt die unionsweiten Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung fest und ist der maßgebliche technische Bewertungsmaßstab für Daten, Benchmarks, Anlagenteile und historische Aktivitätsraten. • Richtlinie 2009/29/EG vom 23. April 2009: Sie änderte die Richtlinie 2003/87/EG wesentlich und führte insbesondere die seit 1. Januar 2013 geltende Regel ein, nach der Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, vom EU-EHS ausgeschlossen sind. • Richtlinie 96/61/EG des Rates: Sie wird in der Richtlinie 2003/87/EG als geänderte frühere Bezugsrechtsgrundlage genannt und ist für die systematische Einordnung der Stammrichtlinie relevant. • Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG: Diese Vorschrift über die einseitige Einbeziehung von Anlagen ist für das Verständnis der im Beschluss behandelten früheren Opt-in-Fälle bei Biomasseanlagen bedeutsam.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2021/355 ist ein individueller Unionsrechtsakt der Kommission im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems. Er konkretisiert die Prüfung der von den Mitgliedstaaten eingereichten nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG und entscheidet verbindlich, in welchen Fällen Einträge oder Daten abgelehnt werden. Systematisch steht der Beschluss unterhalb der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und dient deren vollzugsbezogener Anwendung auf konkrete Anlagen und Datensätze. Inhaltlich bestätigt er die Verzeichnisse der meisten Mitgliedstaaten, lehnt aber bestimmte Anlagen und Zuteilungsdaten insbesondere aus Finnland und Schweden wegen Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Zuteilungsregeln ab. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten als Adressaten des Beschlusses, weil sie die Verzeichnisse der unter das EU-EHS fallenden Anlagen und die zugehörigen Daten an die Kommission übermitteln sowie gegebenenfalls berichtigen müssen. Mittelbar betroffen sind zuständige nationale Behörden und Betreiber der in den Anhängen genannten Anlagen, insbesondere bei ausschließlich biomassebetriebenen Anlagen, einer Anlage mit kalkbezogenem Zwischenprodukt sowie drei Anlagen mit unzutreffender Produkt-Benchmark. Eine Ausnahme besteht insoweit, als gegen die übrigen eingereichten Verzeichnisse und Daten keine Einwände erhoben werden. Für die in Anhang III genannten Anlagen lässt der Beschluss zudem Korrekturen der Gliederung in Anlagenteile vor Festlegung der vorläufigen jährlichen kostenlosen Zuteilung für 2021 bis 2025 zu. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten fehlerhafte oder unionsrechtswidrige Angaben zu einzelnen Anlagen nicht für die vorläufige kostenlose Zuteilung verwenden dürfen. Betreiber rein biomassebasierter Anlagen können nicht allein wegen früherer Opt-in-Einbeziehung im EU-EHS verbleiben, wenn der geltende Richtlinienanhang sie ausschließt. Zugleich zeigt der Beschluss, dass Benchmark-Zuordnungen, Anlagenteilabgrenzungen und die Vermeidung von Doppelzählungen für die kostenlose Zuteilung streng anhand der unionsweit harmonisierten Regeln geprüft werden.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die zugehörigen Daten unionsrechtskonform an die Kommission übermitteln. • Pflicht: Abgelehnte Anlagen, Anlagenteile oder Zuteilungsdaten nicht der vorläufigen kostenlosen Zuteilung zugrunde legen. • Pflicht: Änderungen der Gliederung in Anlagenteile bei den in Anhang III genannten Anlagen der Kommission so bald wie möglich mitteilen und die vorläufige Zuteilung erst nach annehmbaren Änderungen festlegen. • Empfehlung: Nationale Prüfverfahren insbesondere für Benchmark-Zuordnung, Anlagengrenzen, Biomasseausschlüsse und Vermeidung von Doppelzählungen vertiefen. Zuständige nationale Behörden: • Pflicht: Datenerhebungsverfahren nachvollziehbar dokumentieren und vollständige, vergleichbare Anlagendaten auf Basis der vorgegebenen elektronischen Vorlage bereitstellen. • Pflicht: Auf Klarstellungsersuchen der Kommission zusätzliche sachdienliche Angaben liefern. • Pflicht: Bei Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark die zutreffende Benchmark und korrekte Emissionszuordnung sicherstellen. • Empfehlung: Vor Einreichung risikoorientierte Kohärenzkontrollen zwischen Anlagendaten, Richtlinie und Delegierter Verordnung durchführen. Betreiber betroffener Anlagen: • Pflicht: Für die nationale Meldung zutreffende Angaben zu Aktivitätsraten, Emissionen, Wärme- und Gasaustausch sowie Stromerzeugung bereitstellen. • Pflicht: Keine Zuteilungsannahmen aufrechterhalten, wenn die Anlage ausschließlich Biomasse nutzt und daher vom EU-EHS-Anwendungsbereich ausgeschlossen ist. • Pflicht: Produktionsprozesse und Anlagenteile so abgrenzen, dass keine unzutreffende Produkt-Benchmark oder Doppelzählung von Emissionen entsteht. • Empfehlung: Die eigene Anlagenklassifikation und Datengrundlage frühzeitig auf Vereinbarkeit mit den unionsweit harmonisierten Zuteilungsregeln überprüfen.