Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2018/1139 v. 4. Juli 2018: Basisrechtsakt mit grundlegenden Anforderungen für Zivilluftfahrt sowie Sicherheit/Leistung/Interoperabilität und Ermächtigungsgrundlage für die detaillierten Regeln dieser Verordnung. • Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 v. 1. März 2017: Regelt Zertifizierung und Aufsicht von ATM/ANS-Anbietern; knüpft hier u. a. an das „funktionale System“ sowie die zuständige Aufsichtsbehörde für Compliance-Bestätigungen an. • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 v. 12. September 2023: Regelt Genehmigung und Anforderungen für Organisationen, die ATM/ANS-Systeme/-Komponenten entwickeln oder herstellen; ist Voraussetzung für Rechte zur Abgabe von Compliance-Erklärungen und für Entwicklungsbefähigung bei Zulassungsanträgen. • Verordnung (EG) Nr. 552/2004 v. 10. März 2004: Vorgängerrahmen zur Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes; Übergangsvorschriften behandeln auf dieser Grundlage erstellte EG-Erklärungen/Prüferklärungen weiter. • Verordnung (EU) 2021/696 v. 28. April 2021: Regelt das Weltraumprogramm der Union und die Rolle der EUSPA; relevant für die besondere Ausgestaltung der Compliance-Erklärung für die Konstruktion der EGNOS-Ausrüstung.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 ist ein unmittelbar geltender EU-Rechtsakt (delegierter Rechtsakt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1139, gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13 AEUV-Systematik), der den in der Basisverordnung angelegten Rahmen für Sicherheit, Leistung und Interoperabilität im europäischen Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) durch detaillierte, einheitliche Zertifizierungs- und Konformitätsverfahren konkretisiert. Rechtsdogmatisch ordnet sie die Konformitätsbewertung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten in ein dreistufiges Bescheinigungssystem ein (Zulassung/Zertifizierung, Compliance-Erklärung für die Konstruktion, Compliance-Bestätigung) und weist der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) die zentrale Zuständigkeit für Zertifizierung, Entgegennahme von Erklärungen sowie Aufsicht und Anweisungen zu. Inhaltlich regelt sie, welche ATM/ANS-Ausrüstung welchem Bescheinigungsniveau unterliegt, wie Zulassungen erteilt und fortgeführt werden, wie Erklärungen/Bestätigungen auszustellen sind und welche Eingriffs- und Aufsichtsmechanismen (ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen) bei Sicherheits-, Leistungs- oder Interoperabilitätsmängeln greifen. • Der Anwendungsbereich erfasst ATM/ANS-Ausrüstung (ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, ausgenommen bordseitige Komponenten, die einem lufttüchtigkeitsrechtlichen Regime unterliegen) sowie die daran beteiligten Akteure: EASA als zuständige Behörde, genehmigte Entwicklungs-/Herstellorganisationen für die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion und ATM/ANS-Anbieter (mit behördlicher Aufsicht nach dem Anbieterregime) für die Integration in funktionale Systeme und die Ausstellung von Compliance-Bestätigungen. Für besonders kritische Ausrüstung zur Unterstützung der Fluglotsen–Pilotenkommunikation und zur Staffelung bzw. Kollisionsvermeidung gilt das strengste Niveau (Zulassung nach Artikel 4), während Boden-Boden-Kommunikation sowie Navigations-/Überwachungsausrüstung grundsätzlich über eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion (Artikel 5) abgedeckt werden und weniger kritische Ausrüstung über die Compliance-Bestätigung (Artikel 6). Ausnahmen bestehen u. a. für bestimmte abgelegene Lufträume außerhalb der ICAO-Region EUR mit geringem Verkehrsaufkommen und Grenzlage zu Drittstaaten: Dort kann anstelle von Zulassung bzw. Konstruktionserklärung eine Compliance-Bestätigung ausreichen. Übergangsrechtlich kann Ausrüstung, die grundsätzlich Artikel 4 oder 5 unterfällt, bis zum 12. September 2028 auf Basis einer Compliance-Bestätigung in Betrieb genommen werden; ab dem 13. September 2028 greifen die strengeren Zuordnungen mit nachgelagerter Evaluierung durch die EASA spätestens bis zum 12. September 2030. • In der Praxis schafft die Verordnung ein abgestuftes „Gatekeeping“ für ATM/ANS-Technik: Je näher die Ausrüstung an sicherheitskritischen ATC-Funktionen liegt, desto stärker sind Nachweisführung, behördliche Einbindung und Lebenszykluspflichten (Handbücher, Instandhaltungsinformationen, Änderungsmanagement, Zugang zu Daten/Tests) ausgestaltet. Betreiber und Hersteller müssen bereits in der Entwicklungs- und Integrationsphase festlegen, ob Zulassung, Konstruktionserklärung oder Bestätigung einschlägig ist und die Dokumentations- und Nachweisstruktur darauf ausrichten; zugleich ermöglicht das Übergangsregime bis 12. September 2028 eine Inbetriebnahme über Compliance-Bestätigungen.
Stand: 20.03.2026