Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
AufenthaltsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Freizügigkeitsgesetz/EU: Es geht dem Aufenthaltsgesetz für Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich vor; § 1 Absatz 2 Nummer 1 grenzt den persönlichen Anwendungsbereich des AufenthG entsprechend ab. • Asylgesetz: Es ist eng mit dem Aufenthaltsgesetz verzahnt, insbesondere bei Asylantrag, Aufenthaltsgestattung, Schutzgewährung, Widerruf sowie Abschiebungsandrohung und Zuständigkeitsverfahren. • Grundgesetz, insbesondere Artikel 6 und Artikel 116 Absatz 1: Artikel 6 prägt vor allem den Familiennachzug, während Artikel 116 Absatz 1 für die Abgrenzung des Begriffs „Ausländer“ maßgeblich ist. • Verordnung (EU) 2024/1351: Auf sie verweist das Gesetz insbesondere bei Zuständigkeitsbestimmung, Überstellung, Haft zum Zweck der Überstellung und unionsinternen Verfahrensregeln. • Verordnung (EU) 2016/399 und Verordnung (EG) Nr. 810/2009: Schengener Grenzkodex und Visakodex bestimmen wesentliche Voraussetzungen für Grenzübertritt, Schengen-Visa und deren Verlängerung.
Text
Anwendungsbereich
Das Aufenthaltsgesetz ist ein Bundesgesetz und bildet die zentrale Rechtsgrundlage des deutschen Aufenthaltsrechts für Drittstaatsangehörige. Es regelt systematisch Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Integration sowie Aufenthaltsbeendigung und steht dabei im Zusammenspiel mit Unionsrecht, dem Asylgesetz und spezialgesetzlichen Vorschriften. Zugleich setzt es zahlreiche unionsrechtliche Vorgaben um und konkretisiert humanitäre Verpflichtungen sowie staatliche Steuerungsinteressen. Inhaltlich ordnet es Aufenthaltstitel, Voraussetzungen ihrer Erteilung und Verlängerung, Arbeitsmarktzugang, Familiennachzug, Integrationspflichten, Duldung, Ausweisung, Abschiebung sowie Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten. • Der Anwendungsbereich erfasst Ausländer, also Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, soweit ihre Rechtsstellung nicht vorrangig durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt wird. Adressiert werden insbesondere Ausländer, Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeber, Bildungseinrichtungen, Beförderungsunternehmer und weitere öffentliche Stellen. Ausgenommen sind insbesondere Unionsbürger im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts, Personen mit völkerrechtlichen Vorrechten im diplomatischen oder konsularischen Verkehr sowie Personen, die der deutschen Gerichtsbarkeit nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht unterliegen. Zahlreiche Sonderregeln bestehen etwa für Schutzberechtigte, Geduldete, Fachkräfte, Familienangehörige und Personen im Ausbildungs- oder Forschungsbereich. • In der Praxis bedeutet das AufenthG, dass Aufenthalt und Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur mit Pass und passendem Aufenthaltstitel zulässig sind und behördlich fortlaufend an Zweck, Lebensunterhalt, Identität und Integrationsanforderungen geknüpft werden. Arbeitgeber müssen vor Beschäftigung den Status prüfen, Unterlagen aufbewahren und teils Meldungen abgeben. Für Betroffene entscheidet die richtige Zuordnung zu einem Aufenthaltszweck darüber, ob Zugang zu Arbeit, Ausbildung, Familiennachzug oder Daueraufenthalt eröffnet ist. Bei Verstößen reichen die Folgen von Ablehnung und Widerruf bis zu Ausreisepflicht, Einreiseverbot, Bußgeld oder Strafbarkeit.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Ausländer: • Nur mit anerkanntem und gültigem Pass oder Passersatz einreisen und sich aufhalten, soweit keine Befreiung greift. • Erforderlichen Aufenthaltstitel rechtzeitig beantragen und Änderungen zu Identität, Aufenthalt, Ausbildung oder Beschäftigung unverzüglich mitteilen. • Mitwirkungs- und Integrationspflichten erfüllen, insbesondere bei Identitätsklärung, Passbeschaffung und angeordneten Integrationskursen. • Empfehlung: Aufenthaltszweck, Nebenbestimmungen und Fristen fortlaufend dokumentieren und Nachweise vollständig bereithalten. Ausländerbehörden: • Über Aufenthaltstitel, Nebenbestimmungen, Aufenthaltsbeendigung und Duldungen nach Maßgabe des Gesetzes entscheiden. • Identität, Lebensunterhalt, Ausweisungsinteressen und sonstige Erteilungsvoraussetzungen prüfen. • Andere zuständige Stellen beteiligen und gesetzlich vorgesehene Mitteilungen, Datenübermittlungen und Belehrungen veranlassen. • Empfehlung: Verfahren zweckbezogen strukturieren und gesetzliche Ausnahme- und Härtefallregelungen einzelfallbezogen dokumentieren. Arbeitgeber: • Vor Beschäftigung prüfen, ob Aufenthaltstitel oder sonstige Berechtigung die konkrete Erwerbstätigkeit erlaubt. • Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis oder der Gestattungs- bzw. Duldungsbescheinigung für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren. • Vorzeitige Beendigung einer Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen. • Empfehlung: Prüf- und Meldeprozesse standardisieren, um Beschäftigung ohne Berechtigung und Folgekosten zu vermeiden. Bundesagentur für Arbeit: • Soweit gesetzlich vorgesehen, über Zustimmung oder Versagung zur Beschäftigung unter Prüfung der Arbeitsbedingungen und sonstigen Voraussetzungen entscheiden. • Erforderliche Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis einholen und Zustimmungen gegebenenfalls beschränken. • Zustimmungen widerrufen oder Arbeitserlaubnisse entziehen, wenn gesetzliche Voraussetzungen entfallen oder Versagungsgründe vorliegen. • Empfehlung: Beschäftigungsprüfung eng an Tätigkeit, Qualifikation und konkrete Arbeitsbedingungen binden. Bildungseinrichtungen: • Bei gesetzlich vorgesehenen Fällen Nachweise zu Zulassung, Ausbildung oder Studienbezug bereitstellen. • Abbruch oder vorzeitige Beendigung bestimmter Ausbildungsverhältnisse unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der Ausländerbehörde mitteilen. • Bei Mobilitäts- und Ausbildungsfällen die jeweils erforderlichen Mitteilungen und Nachweise gegenüber Behörden erfüllen. • Empfehlung: Aufenthaltsrechtlich relevante Ereignisse in Ausbildungs- und Studienverläufen frühzeitig melden. Beförderungsunternehmer: • Ausländer nur befördern, wenn diese über erforderlichen Pass und erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen. • Zurückgewiesene Personen unverzüglich außer Landes bringen und Rückbeförderungspflichten erfüllen. • Anordnungen der zuständigen Behörden beachten, um Zwangsgelder und Kostenhaftung zu vermeiden. • Empfehlung: Dokumentenprüfungen vor Beförderung standardisiert und nachweisbar durchführen.