Gesetz über die Familienpflegezeit
FamilienpflegezeitgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Pflegezeitgesetz (PflegeZG): Das FPfZG ist eng mit dem Pflegezeitgesetz verzahnt; Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten, und mehrere Vorschriften des PflegeZG gelten entsprechend. • Drittes Buch Sozialgesetzbuch: Für die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte verweist das FPfZG auf § 106 Absatz 1 Satz 5 bis 7 SGB III. • Viertes Buch Sozialgesetzbuch: Bei der Entgeltberechnung werden Regelungen zu Wertguthaben nach § 7b SGB IV einbezogen und bestimmte Zeiträume aus der Berechnung ausgenommen. • Bundeshaushaltsordnung: Für Vergleiche sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen verweist das FPfZG auf die §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung. • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: Für Verwaltungsbehörde, Auslagen und bußgeldrechtliche Einordnung nimmt das FPfZG Bezug auf Vorschriften des OWiG.
Text
Anwendungsbereich
Das FPfZG ist ein Bundesgesetz und regelt einen arbeitsrechtlich und sozialrechtlich geprägten Freistellungs- sowie Förderanspruch zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Systematisch ergänzt es das Pflegezeitgesetz, indem es insbesondere die teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten sowie die staatliche Förderung durch ein zinsloses Darlehen ausgestaltet. Inhaltlich bestimmt das Gesetz Voraussetzungen, Ankündigungs- und Nachweispflichten, Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, Rückzahlung und Härtefallregelungen sowie Bußgeldtatbestände. Zudem ordnet es Verfahrenszuständigkeiten dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu und verankert einen Beirat zur Begleitung der Umsetzung. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen oder einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen, sowie Arbeitgeber und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Ein unmittelbarer Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten; bei kleineren Arbeitgebern besteht lediglich ein Anspruch auf Prüfung und Begründung eines Antrags auf Vereinbarung. Erfasst sind auch Fälle der Kombination mit Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie besondere Konstellationen aus den COVID-19-Sonderregelungen. Für Heimarbeit und Gleichgestellte treten bei Mitwirkungspflichten Auftraggeber oder Zwischenmeister an die Stelle des Arbeitgebers. • In der Praxis ermöglicht das FPfZG eine planbare Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege naher Angehöriger bei fortbestehender Mindestarbeitszeit von grundsätzlich 15 Wochenstunden und flankierender Finanzierung über ein zinsloses Bundesdarlehen. Beschäftigte müssen Fristen, Nachweise und den unmittelbaren Anschluss bei der Kombination mit Pflegezeit genau beachten. Arbeitgeber haben über Arbeitszeitverteilung zu vereinbaren und erforderliche Bescheinigungen für das Förderverfahren zu erteilen. Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit, Änderungen der Verhältnisse oder Rückzahlungsschwierigkeiten greifen besondere Anzeige-, Beendigungs- und Härtefallregeln.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Beschäftigte: • Pflege- oder Betreuungsfreistellung spätestens acht Wochen vor Beginn, in Anschlussfällen teils spätestens drei Monate vor Beginn, in Textform ankündigen und Zeitraum, Umfang sowie Verteilung der Arbeitszeit festlegen. • Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes oder einen entsprechenden Nachweis bei privater Pflege-Pflichtversicherung belegen. • Änderungen erheblicher Verhältnisse, insbesondere Ende der Pflege, vorzeitige Beendigung der Freistellung oder Unterschreitung der Mindestarbeitszeit, unverzüglich mitteilen. • Empfehlung: Fristen, Anschlussgebote zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit sowie die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden frühzeitig planen und dokumentieren. Arbeitgeber: • Mit Beschäftigten eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit treffen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. • Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Arbeitsumfang und Arbeitsentgelt vor der Freistellung bescheinigen, soweit dies für den Förderantrag erforderlich ist. • Anträge von Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen. • Empfehlung: Interne Verfahren für Fristenkontrolle, Bescheinigungen und die Prüfung betrieblicher Gründe standardisieren, um Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben: • Über Anträge auf Darlehen, Rückzahlung sowie Härtefallmaßnahmen entscheiden. • Darlehenshöhe, Laufzeit, Rückzahlungsraten und Fälligkeit durch Bescheid festsetzen. • Als Verwaltungsbehörde Ordnungswidrigkeiten verfolgen und die Einhaltung der Mitteilungs- und Bescheinigungspflichten überwachen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfmaßstäbe für Anspruchsvoraussetzungen, Nachweise und Härtefälle anwenden, damit Freistellungs- und Förderverfahren verlässlich vollzogen werden. Auftraggeber oder Zwischenmeister bei Heimarbeit: • Anstelle des Arbeitgebers die erforderlichen Bescheinigungen zu Arbeitsumfang und Arbeitsentgelt erstellen, soweit dies für den Förderantrag notwendig ist. • Empfehlung: Nachweisrelevante Entgelt- und Arbeitszeitdaten geordnet vorhalten, damit Förderverfahren fristgerecht unterstützt werden können.