Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung
BundeskompensationsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Bundesnaturschutzgesetz: Übergeordnete gesetzliche Grundlage der BKompV; insbesondere § 15 regelt Vermeidung, Ausgleich, Ersatz und Ersatzzahlung, § 17 die behördliche Zuständigkeit und Verfahrensangaben, §§ 16 und 56a bevorratete Kompensationsmaßnahmen. • Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982: Es bestimmt den völkerrechtlichen Rahmen für die Anwendung der Verordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel. • Wasserhaushaltsgesetz: Darauf verweist die BKompV bei Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82, die für Kompensationsmaßnahmen herangezogen werden können. • Windenergie-auf-See-Gesetz: Für Windenergieanlagen auf See enthält die BKompV besondere Bewertungs- und Ersatzgeldregeln unter Bezug auf Sicherheitszonen, Cluster und Gebiete nach diesem Gesetz. • Bundeswaldgesetz sowie Wald- und Forstgesetze der Länder: Diese werden bei der Prüfung berücksichtigt, ob Beeinträchtigungen bereits durch anerkennungsfähige Maßnahmen, insbesondere Waldersatzmaßnahmen, kompensiert werden.
Text
Anwendungsbereich
Die BKompV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage von § 15 Absatz 8 Bundesnaturschutzgesetz und konkretisiert für den Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung die Anforderungen an Vermeidung, Ausgleich, Ersatz und Ersatzzahlung bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Systematisch steht sie im Vollzug des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes und füllt dessen unbestimmtere Vorgaben durch detaillierte Bewertungs-, Bemessungs- und Verfahrensregeln aus. Inhaltlich regelt sie insbesondere den Anwendungsbereich, die Bewertung von Biotopen und weiteren Schutzgütern, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs, Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Voraussetzungen und Höhe von Ersatzzahlungen. Hinzu treten Sonderregeln etwa für agrarstrukturelle Belange, Windenergieanlagen auf See, Sicherheitsleistungen und Übergangsfälle. • Die Verordnung gilt, soweit die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt wird; erfasst sind damit vor allem zuständige Bundesbehörden als Entscheidungsbehörden sowie Verursacher von Eingriffen, die Angaben zu Vorhaben, Vermeidung und Nichtausgleichbarkeit liefern müssen. Der räumliche Anwendungsbereich umfasst auch Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel. Weitere relevante Akteure sind zu beteiligende Naturschutz-, Landwirtschafts- und Forstbehörden sowie Einrichtungen, auf die Durchführung und Unterhaltung von Kompensationsmaßnahmen übertragen werden können, insbesondere die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen. Ausgenommen sind grundsätzlich Altverfahren, bei denen vor dem 3. Juni 2020 bestimmte Anträge oder Verfahrensschritte erfolgt sind; auf Antrag des Verursachers kann die Verordnung jedoch dennoch angewendet werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Bundesvorhaben ihre Eingriffe fachlich standardisiert erfassen, vorrangig vermeiden und verbleibende Beeinträchtigungen anhand von Biotopwerten und funktionsbezogenen Kriterien kompensieren müssen. Die zuständige Behörde prüft dabei auch Alternativen, Multifunktionalität, Rückgriff auf bevorratete Maßnahmen, Entsiegelung, Wiedervernetzung und den Schutz besonders geeigneter landwirtschaftlicher Böden. Wo Ausgleich oder Ersatz nicht möglich ist, wird eine Ersatzzahlung nach vorgegebenen Maßstäben festgesetzt.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verursacher eines Eingriffs: • Pflicht1: Erforderliche Angaben zum Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz als Grundlage der behördlichen Entscheidung bereitstellen. • Pflicht2: Schutzgut- und funktionsbezogen darlegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind. • Pflicht3: Gründe für Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit erheblicher Beeinträchtigungen darlegen und erforderliche Ausgleichs-, Ersatz- oder Zahlungsleistungen erfüllen. • Empfehlung: Frühzeitig zumutbare Alternativen, flächensparende Varianten sowie bevorratete, multifunktionale und entsiegelungsbezogene Maßnahmen prüfen. Zuständige Behörde nach § 17 Bundesnaturschutzgesetz: • Pflicht1: Erforderliche Entscheidungen und Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich, Ersatz und Ersatzzahlung auf Grundlage der Angaben des Verursachers, vorhandener Behördeninformationen und der Ziele des Naturschutzes treffen. • Pflicht2: Landschaftsplanung berücksichtigen sowie bei Bedarf Naturschutz-, Landwirtschafts- und Forstbehörden beteiligen. • Pflicht3: Art und Weise der rechtlichen Sicherung, Unterhaltung und gegebenenfalls Sicherheitsleistung für Ersatzzahlungen festsetzen. • Empfehlung: Vorrangig auf bevorratete Maßnahmen, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Entsiegelung und Wiedervernetzung zurückgreifen, um Flächeninanspruchnahmen zu minimieren. Zu beteiligende Naturschutzbehörden sowie Landwirtschafts- und Forstbehörden: • Pflicht1: Fachliche Informationen für Bewertung, Vermeidung und Kompensation bereitstellen. • Pflicht2: Bei Betroffenheit agrarstruktureller Belange an der Prüfung der Geeignetheit von Flächen mitwirken. • Pflicht3: An überschlägigen Prüfungen zur Erfassung und Bewertung betroffener Schutzgüter mitwirken. • Empfehlung: Frühzeitig konfliktarme Flächen und naturschutzfachlich sinnvolle Maßnahmenkonzepte identifizieren. Einrichtungen zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen: • Pflicht1: Übernommene Ausgleichs-, Ersatz- und Unterhaltungsmaßnahmen vertraglich gesichert und über den erforderlichen Zeitraum gewährleisten. • Pflicht2: Maßnahmen entsprechend den festgesetzten Entwicklungs- und Pflegezielen durchführen. • Pflicht3: Die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Maßnahmen während des Unterhaltungszeitraums sicherstellen. • Empfehlung: Flächen- und Maßnahmenmanagement so ausrichten, dass Entwicklungszeiten, Pflegebedarf und rechtliche Sicherung verlässlich abgedeckt sind.