Delegierter Beschluss (EU) 2024/1441 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Methodik zur Messung von Mikroplastik in Wasser für den menschlichen Gebrauch (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024)1459)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch; der Beschluss ergänzt sie insbesondere auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 6 zur Methodik für die Messung von Mikroplastik. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass des delegierten Beschlusses durch die Kommission. • Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184: Diese Vorschrift regelt die Beobachtungsliste; der Beschluss liefert die Messmethodik für Stoffe wie Mikroplastik, sobald diese dort aufgenommen werden. • Delegierte Rechtsakte der Kommission im System des Unionsrechts: Der vorliegende Beschluss ist funktional ein Ergänzungsrechtsakt zur Ausgestaltung technischer Einzelheiten der Trinkwasserrichtlinie. • Nationale Vorschriften zur Trinkwasserüberwachung der Mitgliedstaaten: Diese haben die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie und die verbindliche Methodik des Beschlusses bei der praktischen Überwachung und Labororganisation zu berücksichtigen.
Text
Anwendungsbereich
Der Delegierte Beschluss (EU) 2024/1441 ist ein unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichteter EU-Beschluss, der die Richtlinie (EU) 2020/2184 ergänzt und deren Artikel 13 Absatz 6 konkretisiert. Er schafft keine eigenständige Trinkwasserregulierung, sondern legt als technischer Ergänzungsakt eine verbindliche Methodik zur Messung von Mikroplastik in Wasser für den menschlichen Gebrauch fest, damit eine unionsweit vergleichbare Beobachtung möglich wird. Systematisch steht der Beschluss damit unterhalb der Trinkwasserrichtlinie und dient ihrer Durchführung im Bereich der Beobachtungsliste. Inhaltlich definiert er Mikroplastik, Partikel, Fasern, prioritäre Polymere und Größenklassen sowie detaillierte Anforderungen an Probenahme, Filtration, Blindproben, Wiederfindung, spektroskopische Analyse, Datenkategorisierung und Dokumentation. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Mitgliedstaaten als Adressaten des Beschlusses sowie die von ihnen eingesetzten oder beauftragten Trinkwasserüberwachungsstellen und Laboratorien, die Mikroplastik nach der festgelegten Methodik messen. Er bezieht sich auf Wasser für den menschlichen Gebrauch entlang des Versorgungssystems, soweit Proben repräsentativ entnommen und mit Filterkaskade, Schwingungsmikrospektroskopie und begleitender Qualitätssicherung untersucht werden. Die Methodik gilt nur für Partikel von 20 μm bis 5 mm und Fasern von 20 μm bis 15 mm; zugleich lässt sie Flexibilität bei Geräten und Analyseverfahren zu, sofern die vorgegebenen Mindestanforderungen eingehalten werden. Ausnahmen bestehen nicht als generelle Freistellungen, wohl aber in Form methodischer Erleichterungen, etwa wenn eine direkte Kaskadenfiltration an der Probenahmestelle technisch oder sicherheitsbedingt nicht durchführbar ist oder wenn Originalfilter mit der Analysemethode nicht kompatibel sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Mikroplastiküberwachung im Trinkwasser nicht frei nach Laborstandard, sondern nach einem unionsweit strukturierten Verfahrensrahmen erfolgen muss. Erforderlich sind insbesondere eine standardisierte Filtration von mindestens 1 000 Litern, die Vermeidung von Kontaminationen, die Nutzung von Blindproben und die analytische Einordnung nach Form, Größe und Polymerart. Laboratorien müssen Wiederfindung, Unterstichproben, Messgrenzen und Abweichungen dokumentieren. Dadurch werden Messergebnisse zwischen Mitgliedstaaten und Versorgungssystemen besser vergleichbar und für die Beobachtungsliste verwertbar.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die festgelegte Methodik zur Messung von Mikroplastik als verbindlichen Rahmen der Überwachung berücksichtigen. • Pflicht: Stoffe auf der Beobachtungsliste nach den Vorgaben der übergeordneten Richtlinie überwachen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. • Pflicht: Sicherstellen, dass Probenahme, Analyse und Datenerfassung unionsweit vergleichbar organisiert werden. • Empfehlung: Nationale Vollzugs- und Laborvorgaben frühzeitig an die Methodik zu Probenumfang, Dokumentation und Qualitätssicherung anpassen. Untersuchungslaboratorien / zuständige Analysestellen: • Pflicht: Proben mittels Filterkaskade sammeln und dabei grundsätzlich mindestens 1 000 Liter Wasser untersuchen. • Pflicht: Kontaminationsvermeidung, Verfahrensblindproben, Wiederfindungsprüfungen und gegebenenfalls Unterstichproben nach den methodischen Anforderungen durchführen und dokumentieren. • Pflicht: Mikroplastik nach Form, Größe und Zusammensetzung mit Schwingungsmikrospektroskopie kategorisieren und die Zusatzinformationen zur Probe vollständig erfassen. • Empfehlung: Spektrenbibliotheken, Gerätevalidierung und interne Qualitätskontrollen so ausgestalten, dass prioritäre Polymere und typische Störmaterialien zuverlässig unterschieden werden können. Trinkwasserversorger / Betreiber von Versorgungssystemen: • Pflicht: Repräsentative Probenahmen im Versorgungssystem ermöglichen und die dafür erforderlichen Entnahmestellen bereitstellen. • Pflicht: Soweit Probenahme oder Filtration vor Ort erfolgt, technische Abläufe so organisieren, dass Kontaminationen und methodische Abweichungen minimiert werden. • Pflicht: Erforderliche Angaben zu Ort, Zeitpunkt, Probenvolumen und eingesetzten Probenahmeeinrichtungen verfügbar machen. • Empfehlung: Probenahmeprozesse mit Laboren abstimmen, damit direkte Filtration an der Probenahmestelle möglichst ohne Zwischenbehälter erfolgen kann.