Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
MindestlohngesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Es ist vorrangig, soweit auf seiner Grundlage festgesetzte Branchenmindestlöhne die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht unterschreiten; zudem wird die Auftraggeberhaftung über § 14 AEntG in Bezug genommen. • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Seine Regelungen und darauf beruhende Rechtsverordnungen gehen dem MiLoG vor, soweit festgesetzte Branchenmindestlöhne nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Es bildet die Grundlage für Kontrollbefugnisse, Mitwirkungspflichten und die Einbeziehung bestimmter Wirtschaftsbereiche, insbesondere über die Verweise in §§ 15 bis 17 MiLoG. • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Es ist für den vergaberechtlichen Ausschluss von Unternehmen relevant, da § 19 MiLoG an öffentliche Aufträge der dort genannten Auftraggeber anknüpft. • Bürgerliches Gesetzbuch: § 614 BGB bleibt für die Fälligkeit unberührt, soweit keine besondere Vereinbarung besteht und das MiLoG keine speziellere Frist vorgibt.
Text
Anwendungsbereich
Das MiLoG ist ein Bundesgesetz des Arbeitsrechts mit zwingender Wirkung zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Es begründet einen gesetzlichen Mindestentgeltanspruch, regelt dessen Fälligkeit, Unabdingbarkeit, behördliche Kontrolle sowie Sanktionen und verankert zugleich die Mindestlohnkommission als institutionellen Mechanismus zur Anpassung der Lohnuntergrenze. Systematisch steht es im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie vergaberechtlichen Ausschlussfolgen; Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gehen vor, soweit sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Inhaltlich sichert das Gesetz den Anspruch auf Mindestlohn, bestimmt Zahlungszeitpunkte, macht entgegenstehende Vereinbarungen unwirksam, ordnet Melde-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten an und weist die Kontrolle der Zollverwaltung zu. Hinzu kommen besondere Vorgaben für ausländische Arbeitgeber, Verleiher, Entleiher und grenzüberschreitende Beförderungen sowie Bußgelder und vergaberechtliche Konsequenzen bei Verstößen. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Einbezogen sind grundsätzlich auch Praktikantinnen und Praktikanten, soweit keine gesetzlich benannten Ausnahmen greifen; ausgenommen sind insbesondere bestimmte Pflicht- und Orientierungspraktika, Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige. Für langzeitarbeitslose Personen gilt eine zeitlich begrenzte Ausnahme in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Daneben adressiert das Gesetz auch Auftraggeber, ausländische Arbeitgeber, Verleiher, Entleiher, Kraftverkehrsunternehmen, die Mindestlohnkommission, die Bundesregierung sowie die Behörden der Zollverwaltung. • In der Praxis bedeutet dies, dass für jede inländische Beschäftigung zunächst zu prüfen ist, ob eine vom MiLoG erfasste Arbeitnehmereigenschaft vorliegt oder eine gesetzliche Ausnahme eingreift. Arbeitgeber müssen nicht nur den Mindestlohn fristgerecht zahlen, sondern je nach Branche und Beschäftigungsform auch Arbeitszeiten aufzeichnen, Unterlagen bereithalten, Meldungen abgeben und Prüfungen dulden. Bei Fremdvergabe und Entsendung steigt das Haftungs- und Kontrollrisiko erheblich, weil auch Auftraggeber, Verleiher und Entleiher sowie ausländische Unternehmen unmittelbar einbezogen sind. Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern, Einträgen in Register und zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen.
Stand: 10.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Pflicht: Im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn fristgerecht zu zahlen. • Pflicht: In den erfassten Beschäftigungen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit fristgerecht aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. • Pflicht: Für Kontrollen erforderliche Unterlagen sind im Inland in deutscher Sprache bereitzuhalten und Prüfungen der Zollverwaltung sind zu dulden. • Empfehlung: Vergütungs-, Arbeitszeit- und Fälligkeitsprozesse sollten so organisiert werden, dass auch Arbeitszeitkonten, variable Einsätze und kurzfristige Änderungen nachweisbar rechtssicher abgebildet werden. Ausländische Arbeitgeber: • Pflicht: Vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung sind die vorgeschriebenen Meldungen bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen oder zuzuleiten; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht: Die vorgeschriebenen Unterlagen sind im Inland bereitzuhalten; bei grenzüberschreitenden Beförderungen sind die besonderen Dokumentations- und Übermittlungspflichten einzuhalten. • Pflicht: Auch bei Sitz im Ausland ist für im Inland Beschäftigte mindestens der gesetzliche Mindestlohn fristgerecht zu zahlen. • Empfehlung: Zustellungsbevollmächtigte, Meldeprozesse und deutschsprachige Unterlagen sollten vor dem ersten Einsatz organisatorisch festgelegt werden. Verleiher: • Pflicht: Bei grenzüberschreitender Überlassung in erfassten Branchen sind vor Einsatz vollständige Meldungen an die Zollverwaltung zu übermitteln. • Pflicht: Überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht unterhalb des Mindestlohns eingesetzt werden. • Pflicht: Die für die Kontrolle erforderlichen Angaben und Unterlagen sind ordnungsgemäß bereitzustellen. • Empfehlung: Die vertragliche Abstimmung mit Entleihern sollte Meldewege, Dokumentenzugriff und Verantwortlichkeiten eindeutig regeln. Entleiher: • Pflicht: Bei überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in erfassten Wirtschaftszweigen sind die Arbeitszeiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufzuzeichnen. • Pflicht: Prüfungen und Vorlageverlangen der Behörden sind zu unterstützen. • Pflicht: Bei der Einbindung überlassener Arbeitskräfte sind die Mindestlohnanforderungen im Einsatzbetrieb zu beachten. • Empfehlung: Der tatsächliche Arbeitseinsatz sollte fortlaufend mit den Angaben des Verleihers abgeglichen werden, um Dokumentations- und Haftungsrisiken zu begrenzen. Auftraggeber/Unternehmer: • Pflicht: Werk- oder Dienstleistungen dürfen nicht in erheblichem Umfang durch Unternehmer ausführen gelassen werden, wenn bekannt ist oder fahrlässig unbekannt bleibt, dass der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. • Pflicht: Bei der Auswahl von Nachunternehmern sind vergabe- und bußgeldrelevante Risiken zu berücksichtigen. • Pflicht: Im öffentlichen Auftragswesen sind Erklärungen oder Registerauskünfte zu Ausschlussgründen zu beachten. • Empfehlung: Vor Beauftragung und während der Vertragsdurchführung sollten risikobasierte Kontrollen zur Mindestlohneinhaltung etabliert werden. Kraftfahrerin/Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr: • Pflicht: Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind bei Beschäftigung im Inland mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. • Pflicht: Nachweise über Beförderungen und einschlägige Fahrtenschreiberaufzeichnungen müssen verfügbar sein. • Empfehlung: Unterlagen sollten vor Fahrtantritt auf Vollständigkeit und Zugänglichkeit in Schriftform oder elektronischem Format geprüft werden. Behörden der Zollverwaltung: • Pflicht: Die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten nach § 20 ist zu prüfen. • Pflicht: Meldungen, Unterlagen und Mitwirkungshandlungen sind im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse zu kontrollieren. • Pflicht: Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen an das Gewerbezentralregister zu übermitteln. • Empfehlung: Kontrollpraxis und Behördenzusammenarbeit sollten branchenspezifische Risiken sowie grenzüberschreitende Sachverhalte besonders berücksichtigen. Mindestlohnkommission: • Pflicht: Über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns ist turnusmäßig zu beschließen. • Pflicht: Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und an der Tarifentwicklung nachlaufend auszurichten. • Pflicht: Die Auswirkungen des Mindestlohns sind laufend zu evaluieren und der Bundesregierung in Berichten darzustellen. • Empfehlung: Die Gesamtabwägung sollte regionale, branchenspezifische und beschäftigungsbezogene Effekte nachvollziehbar dokumentieren.