Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch Text von Bedeutung für den EWR
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• Richtlinie 2010/30/EU v. 19. Mai 2010: Ermächtigungs- und Rahmenrechtsakt für die Energieverbrauchskennzeichnung; die Verordnung (EU) Nr. 392/2012 ergänzt diese Richtlinie für Haushaltswäschetrockner. • Richtlinie 95/13/EG v. 23. Mai 1995: Früheres Regelwerk zur Energieetikettierung elektrischer Haushaltswäschetrockner; wird mit Wirkung zum 29. Mai 2012 aufgehoben und durch die Verordnung ersetzt. • Richtlinie 96/60/EG v. 19. September 1996: Regelwerk für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten; diese Produktgruppe wird ausdrücklich vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 392/2012 ausgenommen. • Richtlinie 98/34/EG v. 22. Juni 1998: Bezugspunkt für harmonisierte Normen und den Stand der Messtechnik, der bei Mess- und Berechnungsverfahren für die Etikettangaben zu berücksichtigen ist. • Verordnung (EG) Nr. 66/2010: Grundlage für das EU-Umweltzeichen; das Umweltzeichen darf auf dem Etikett ergänzt werden, wenn es für das Modell vergeben wurde.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 ist ein unmittelbar geltender Rechtsakt der EU, der auf Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU beruht und diese für die Produktgruppe „Haushaltswäschetrockner“ ergänzt. Als Verordnung ist sie in allen Teilen verbindlich und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht; sie konkretisiert die unionsweit einheitliche Energiekennzeichnung durch detaillierte Vorgaben zu Etikett, Datenblatt, technischen Unterlagen und Marktaufsichtsprüfung. Systematisch ist sie dem Regime der Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zuzuordnen und ersetzt für ihren Anwendungsbereich frühere Durchführungsregeln, um eine dynamische Effizienzklassenskalierung (A+++ bis D) und vergleichbare Verbraucherinformation sicherzustellen. Inhaltlich regelt sie die Pflichtangaben und das Layout des Energieetiketts (u. a. Energieeffizienzklasse, gewichteter jährlicher Energieverbrauch, Zyklusdauer, Nennkapazität, Schallleistungspegel; bei Kondensationstrocknern zusätzlich die Kondensationseffizienzklasse). Sie legt fest, welche Informationen im Produktdatenblatt, in technischen Unterlagen sowie im Fernabsatz bereitzustellen sind und koppelt Werbe- und Technikwerbematerial an die Angabe der Effizienzklasse. Zudem definiert sie Mess- und Nachprüfungsverfahren einschließlich Prüftoleranzen für die Marktaufsicht und enthält Übergangs- sowie Aufhebungsregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner, gasbeheizte Haushaltswäschetrockner und Einbau-Haushaltswäschetrockner, auch wenn sie „für einen anderen Gebrauch als im Haushalt“ verkauft werden. Verpflichtete Akteure sind insbesondere Lieferanten (Bereitstellung von Etikett, Datenblatt und technischen Unterlagen sowie Effizienzklassenangaben in Werbung) und Händler (sichtbares Anbringen des Etiketts in der Verkaufsstelle sowie Informationspflichten im Fernabsatz und in Werbung). Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten prüfen die Konformität anhand des in Anhang V festgelegten Verfahrens. Ausgenommen sind kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten und Haushalts-Wäscheschleudern. • In der Praxis bedeutet dies, dass jedes erfasste Trocknermodell mit einem normierten EU-Etikett (A+++ bis D; bei Kondensation zusätzlich Kondensationseffizienzklasse) und einem fest strukturierten Datenblatt vermarktet werden muss, auch im Fernabsatz. Hersteller müssen Messwerte und Berechnungen dokumentieren und auf Anfrage vorlegen; Händler müssen das Etikett am Gerät sichtbar platzieren und in energie- oder preisbezogener Werbung die Effizienzklasse nennen. Die Marktaufsicht kann Angaben mit festgelegten Toleranzen nachmessen; bei Abweichungen gilt das Modell (und gleichwertige Modelle) als nicht konform.
Stand: 20.03.2026