Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gewerbesteuergesetz (GewStG): Es ist die übergeordnete zentrale Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer; die GewStDV konkretisiert zahlreiche Begriffe und Verfahrensfragen des Gesetzes, etwa zu Reisegewerbebetrieben, Gewerbeertrag, Vorauszahlungen und Zerlegung. • Abgabenordnung (AO): Sie wird in § 29 ausdrücklich für die Mitteilung über die Zerlegung herangezogen und bildet den allgemeinen verfahrensrechtlichen Rahmen für Steuerfestsetzung und Besteuerungsverfahren. • Körperschaftsteuergesetz (KStG): Es ist insbesondere für Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, für Steuerbefreiungen kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und für die Zuordnung von Grundbesitz zum Betriebsvermögen relevant. • Einkommensteuergesetz (EStG): Nach § 20 ist für die Frage, ob Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder Körperschaftsteuerrechts abzustellen. • Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Diese Spezialgesetze werden zur Bestimmung der erfassten Institute, Sondertatbestände und Befreiungen herangezogen, insbesondere in § 12a und § 19.
Text
Anwendungsbereich
Die GewStDV ist eine Verordnung und konkretisiert das Gewerbesteuergesetz auf untergesetzlicher Ebene. Sie regelt insbesondere die gewerbesteuerliche Einordnung einzelner Betriebe, besondere Zurechnungs- und Befreiungstatbestände, Fragen der Betriebsstätte, der hebeberechtigten Gemeinde, des Gewerbeertrags in Abwicklung und Insolvenz sowie verfahrensrechtliche Pflichten wie die Gewerbesteuererklärung. Systematisch ergänzt sie das Gewerbesteuergesetz, die Abgabenordnung sowie punktuell andere Steuergesetze und aufsichtsrechtliche Spezialgesetze. Inhaltlich erfasst sie unter anderem stehende Gewerbebetriebe, Betriebe der öffentlichen Hand, Schifffahrtsbetriebe, Reisegewerbebetriebe, Kredit- und Finanzunternehmen sowie Sonderfälle bei Verlegung von Betriebsstätten und Vorauszahlungen. • Der Anwendungsbereich der GewStDV erstreckt sich auf gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, darunter stehende Gewerbebetriebe, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sonstiger juristischer Personen des privaten Rechts, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sowie Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Ebenfalls erfasst sind besondere Branchen und Fallgruppen wie Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe, Kauffahrteischiffe, Reisegewerbetreibende, Hausgewerbetreibende, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Zahlungsinstitute. Ausnahmen und Sonderregelungen bestehen insbesondere für Hoheitsbetriebe der öffentlichen Hand, kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Einnehmer staatlicher Lotterien sowie für bestimmte ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrende Kauffahrteischiffe. Die Verordnung betrifft daneben auch Finanzämter und hebeberechtigte Gemeinden bei Erklärungspflichten, Vorauszahlungen, Zerlegung und der Zuordnung von Steuerbeträgen. • In der Praxis konkretisiert die GewStDV, wann ein Betrieb überhaupt als gewerbesteuerlicher Steuergegenstand gilt, welche Sonderfälle von der Steuer ausgenommen sind und welche Gemeinde die Gewerbesteuer erheben darf. Für Unternehmen relevant sind vor allem die Schwellenwerte zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung, Sonderregeln für öffentliche Betriebe, Schifffahrt und Finanzunternehmen sowie die Fortdauer der Steuerpflicht bei Aufgabe, Abwicklung oder Insolvenz. Gemeinden und Finanzverwaltung erhalten zugleich Detailregeln für Vorauszahlungen, Zerlegung und die Zuordnung von Messbeträgen bei Standortwechseln.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Gewerbesteuerpflichtige Unternehmen allgemein: • Pflicht: Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben, wenn der Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 24 500 Euro überstiegen hat. • Pflicht: Die Steuererklärung ist fristgerecht zu dem von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitpunkt einzureichen. • Pflicht: Bei Aufgabe oder Auflösung ist zu beachten, dass der Gewerbebetrieb bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung Steuergegenstand bleibt. • Empfehlung: Änderungen bei Betriebsaufgabe, Abwicklung, Insolvenz oder Betriebsstättenverlegung sollten frühzeitig gewerbesteuerlich geprüft und dokumentiert werden. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: • Pflicht: Kapitalgesellschaften haben eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, sofern keine Steuerbefreiung besteht. • Pflicht: Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben ebenfalls eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, sofern keine Steuerbefreiung besteht. • Pflicht: Vortragsfähige Fehlbeträge zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums lösen ebenfalls eine Erklärungspflicht aus. • Empfehlung: Die Prüfung bestehender Steuerbefreiungen und Fehlbetragsfeststellungen sollte fester Bestandteil des Jahresabschlussprozesses sein. Sonstige juristische Personen des privaten Rechts und Vereine ohne Rechtspersönlichkeit: • Pflicht: Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gelten als ein einheitlicher Gewerbebetrieb. • Pflicht: Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird und dessen Gewerbeertrag 5 000 Euro überstiegen hat. • Pflicht: Land- und Forstwirtschaft bleibt bei dieser besonderen Erklärungspflicht ausgenommen. • Empfehlung: Die organisatorische Trennung einzelner Tätigkeiten sollte nicht ohne Prüfung ihrer gewerbesteuerlichen Zusammenfassung vorgenommen werden. Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: • Pflicht: Unternehmen sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. • Pflicht: Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben, wenn der Gewerbeertrag 5 000 Euro überstiegen hat. • Pflicht: Es ist zu prüfen, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt; Zwangs- oder Monopolrechte allein genügen hierfür nicht. • Empfehlung: Tätigkeiten der Daseinsvorsorge und hoheitliche Tätigkeiten sollten sauber voneinander abgegrenzt werden. Kreditinstitute sowie bestimmte Finanz-, Wertpapier- und Zahlungsinstitute: • Pflicht: Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Schuldentgelten sind die besonderen Voraussetzungen und Berechnungsvorgaben des § 19 zu beachten. • Pflicht: Kreditinstitute müssen die maßgeblichen Aktivposten im Durchschnitt der Monatsausweise des Wirtschaftsjahres nachweisen können. • Pflicht: Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Zahlungsinstitute müssen die dort genannten Umsatzschwellen von mindestens 50 Prozent erfüllen, um die Sonderregelung anwenden zu können. • Empfehlung: Die Nachweisführung zu Geschäftsstruktur, Umsätzen und Aktivposten sollte revisionssicher vorbereitet werden. Reisegewerbetreibende sowie Schifffahrtsbetriebe: • Pflicht: Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit ist für die hebeberechtigte Gemeinde maßgeblich festzustellen. • Pflicht: Bei Verlegung des Mittelpunkts oder einer Betriebsstätte sind die besonderen Regeln zur Zuordnung der Vorauszahlungen und des Steuermessbetrags zu beachten. • Pflicht: Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben ohne feste örtliche Anlagen gilt eine Betriebsstätte am eingetragenen Heimathafen als vorhanden. • Empfehlung: Wohnsitz, Büro, Warenlager, Heimathafen und Verlegungszeitpunkte sollten fortlaufend dokumentiert werden. Finanzämter und hebeberechtigte Gemeinden: • Pflicht: Bei Anpassung und erstmaliger Festsetzung von Vorauszahlungen sind Gemeinden nach den in § 29 geregelten Maßstäben zu beteiligen. • Pflicht: Erforderlichenfalls ist ein Steuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen zu zerlegen. • Pflicht: Bei Verlegung von Betriebsstätten oder Geschäftsleitung ist die Zuordnung von Vorauszahlungen und Kleinbeträgen nach den speziellen Gemeinderegeln vorzunehmen. • Empfehlung: Mitteilungen zu Zerlegungsanteilen, Erhebungszeiträumen und Verlegungen sollten zeitnah und abgestimmt erfolgen.