Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
AusgangsstoffgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/1148 vom 20. Juni 2019: Zentrale übergeordnete EU-Rechtsgrundlage; sie regelt die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und wird durch das AusgStG innerstaatlich vollzogen und ergänzt. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Diese Verordnung wird durch die Verordnung (EU) 2019/1148 geändert und bildet damit einen wichtigen systematischen Bezugspunkt im unionsrechtlichen Chemikalienrecht. • Verordnung (EU) Nr. 98/2013: Frühere unionsrechtliche Regelung zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die durch die Verordnung (EU) 2019/1148 aufgehoben wurde. • Strafprozessordnung: Ihre weitergehenden Befugnisse bleiben nach § 4 unberührt und sind für die strafverfahrensrechtliche Verarbeitung und Verfolgung einschlägig. • Strafgesetzbuch: Über § 15 wird insbesondere § 74a des Strafgesetzbuchs für die Einziehung von tatbezogenen Gegenständen herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Das Ausgangsstoffgesetz ist ein Bundesgesetz zur Durchführung und Ergänzung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe. Es konkretisiert insbesondere die innerstaatlichen Zuständigkeiten, Überwachungsbefugnisse, Meldewege, Sanktionsnormen und Datenverarbeitungsbefugnisse, ohne die unionsrechtlichen Stoffverbote und Pflichten selbst neu zu regeln. Systematisch steht es im Sicherheits- und Gefahrenabwehrrecht mit Bezügen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Zollrecht sowie Datenschutz- und Verfahrensrecht. Inhaltlich ordnet das Gesetz Kontaktstellen und Inspektionsbehörden zu, regelt deren Eingriffs- und Kontrollbefugnisse, bestimmt Mitwirkungs- und Duldungspflichten der betroffenen Marktakteure und Mitglieder der Allgemeinheit, schließt ein nationales Genehmigungssystem aus und flankiert die EU-Vorgaben durch Straf-, Bußgeld- und Einziehungsregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze, gewerbliche Verwender, Mitglieder der Allgemeinheit, Landesbehörden, Zolldienststellen sowie das Bundeskriminalamt, soweit regulierte oder beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitgestellt, verbracht, besessen, verwendet, überwacht oder gemeldet werden. Mitglieder der Allgemeinheit werden ausdrücklich einbezogen, sofern sie solche Stoffe besitzen, verwenden, bereitstellen oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen; zugleich gelten für sie Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Überwachungsmaßnahmen. Für Behörden bestehen besondere Zuständigkeiten der Länder bei Kontaktstellen, Inspektionen und Sensibilisierung sowie des Bundeskriminalamts bei Bundesschulungen und der Berichterstattung an die Europäische Kommission. Eine wesentliche Ausnahme besteht darin, dass kein Genehmigungssystem errichtet wird und auch in anderen Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen im Geltungsbereich des Gesetzes keine Gültigkeit haben. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Umgang mit besonders missbrauchsrelevanten chemischen Stoffen nicht nur unionsrechtlich beschränkt, sondern durch ein enges nationales Vollzugs- und Kontrollsystem abgesichert wird. Unternehmen und Online-Marktplätze müssen Verdachtsfälle, Abhandenkommen und bestimmte Informationspflichten zuverlässig erfüllen sowie behördliche Kontrollen ermöglichen. Behörden erhalten hierfür weitreichende Auskunfts-, Betretens-, Probenahme- und Anordnungsbefugnisse, während Verstöße je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit oder Straftat sanktioniert werden können.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Wirtschaftsteilnehmer: • Pflicht1: Verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen fristgerecht melden. • Pflicht2: Kontaktangaben einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer für Inspektionsbehörden jederzeit einsehbar halten. • Pflicht3: Auskunftsersuchen unverzüglich beantworten sowie Überwachungsmaßnahmen, insbesondere Betreten, Einsichtnahme und Probenahme, dulden und unterstützen. • Empfehlung: Interne Melde-, Dokumentations- und Schulungsprozesse so organisieren, dass Verkaufspersonal, Compliance-Funktion und Standortverantwortliche abgestimmt handeln. Online-Marktplätze: • Pflicht1: Verdächtige oder versuchte verdächtige Transaktionen ordnungsgemäß melden. • Pflicht2: Kontaktangaben einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer jederzeit für Inspektionsbehörden einsehbar halten. • Pflicht3: Auskunftsersuchen unverzüglich beantworten und Überwachungsmaßnahmen dulden sowie bei deren Durchführung mitwirken. • Empfehlung: Identitätsprüfung, Lieferadresslogik und Meldeprozesse technisch in die Plattformabläufe integrieren. Gewerbliche Verwender: • Pflicht1: Das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen fristgerecht melden. • Pflicht2: Kontaktangaben einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer für Inspektionsbehörden jederzeit einsehbar halten. • Pflicht3: Auskunftsersuchen unverzüglich beantworten und Kontrollen, insbesondere Probenahme und Einsichtnahme, dulden und unterstützen. • Empfehlung: Bestandskontrollen und Zugriffsregelungen einführen, um Verluste frühzeitig zu erkennen und melden zu können. Mitglieder der Allgemeinheit: • Pflicht1: Beschränkte Ausgangsstoffe nicht entgegen dem unionsrechtlichen Verbot bereitstellen, verbringen, besitzen oder verwenden. • Pflicht2: Auf Verlangen im Rahmen der Überwachung Auskünfte erteilen, soweit kein Auskunftsverweigerungsrecht greift. • Pflicht3: Überwachungsmaßnahmen der Inspektionsbehörden dulden und bei deren Durchführung mitwirken. • Empfehlung: Vor Erwerb, Besitz oder Verwendung prüfen, ob der betreffende Stoff unionsrechtlich beschränkt ist und ob eine Überlassung überhaupt zulässig ist. Landesregierungen und Landesbehörden: • Pflicht1: Kontaktstellen und Inspektionsbehörden benennen. • Pflicht2: Eindeutige und ständig verfügbare Meldekanäle über E-Mail-Adresse und Telefonnummer bereitstellen. • Pflicht3: Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen sowie die erforderlichen Informationen jährlich an das Bundeskriminalamt übermitteln. • Empfehlung: Zuständigkeiten zwischen Kontaktstelle, Inspektionsbehörde und Gefahrenabwehrbehörden organisatorisch klar verzahnen. Bundeskriminalamt: • Pflicht1: Schulungsmaßnahmen für Behörden des Bundes durchführen. • Pflicht2: Die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission koordinieren und vornehmen. • Pflicht3: Die von den Ländern übermittelten zusammengefassten Informationen auswerten und fristgerecht weiterverarbeiten. • Empfehlung: Einheitliche Berichts- und Schulungsstandards entwickeln, um den Vollzug länderübergreifend vergleichbar zu machen.