Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 576/2013 v. 12. Juni 2013: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung und regelt die tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken; die Durchführungsverordnung 577/2013 konkretisiert deren Vorgaben zu Dokumenten, Listen und Erklärungen. • Verordnung (EG) Nr. 998/2003 v. 26. Mai 2003: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgehoben; die vorliegende Durchführungsverordnung steht systematisch in der Nachfolge dieses älteren Heimtierregimes. • Richtlinie 96/93/EG v. 17. Dezember 1996: Sie enthält Grundsätze für die Ausstellung veterinärrechtlicher Bescheinigungen; die Durchführungsverordnung verlangt gleichwertige Bescheinigungsstandards auch für amtliche oder ermächtigte Tierärzte in Drittländern. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 v. 14. Juli 2011: Auf sie verweist die Verordnung für die Pflicht zur Behandlung bestimmter Hunde gegen Echinococcus multilocularis vor der Einreise in gelistete Mitgliedstaaten oder deren Teile. • Entscheidung 2000/258/EG v. 20. März 2000: Sie ist für die Zulassung der Laboratorien maßgeblich, die den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern durchführen dürfen, auf den die Verordnung mehrfach Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ist eine Verordnung und damit ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt zur Durchführung der materiellen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Sie konkretisiert insbesondere deren Artikel 7, 11, 12, 13, 21 und 25, indem sie verbindliche Muster, Listen sowie Form- und Sprachanforderungen für die nichtkommerzielle Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen festlegt. Inhaltlich regelt sie die Muster für Heimtierausweise und Tiergesundheitsbescheinigungen, die Listen gelisteter Gebiete und Drittländer sowie die standardisierten Erklärungen etwa für ungeimpfte Jungtiere oder die Durchfuhr durch nicht gelistete Drittländer. Zugleich hebt sie ältere Durchführungsentscheidungen auf und ordnet das Dokumentationssystem unionsweit neu. • Der Anwendungsbereich erfasst Besitzer von Hunden, Katzen und Frettchen, schriftlich ermächtigte natürliche Personen, beauftragte Beförderungsunternehmen, ermächtigte und amtliche Tierärzte, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sowie Behörden und Tierärzte in Gebieten und Drittländern. Relevant ist die Verordnung für Verbringungen zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten sowie aus Gebieten oder Drittländern in die Union, einschließlich besonderer Konstellationen wie der Mitführung von weniger als 16 Wochen alten Tieren, der Durchfuhr durch nicht gelistete Drittländer und der Einreise von mehr als fünf Tieren bei Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen. Ausnahmen und Sonderregelungen bestehen insbesondere für gelistete Gebiete und Drittländer, für ungeimpfte oder noch nicht voll wirksam geimpfte Jungtiere, für Transitfälle ohne Kontakt zu tollwutempfänglichen Tieren sowie für bestimmte Einfuhrbeschränkungen etwa im Zusammenhang mit Malaysia oder Australien. Die Verordnung gilt dabei nur für die in der Grundverordnung ausdrücklich erfassten Tierarten Hunde, Katzen und Frettchen. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Zulässigkeit der nichtkommerziellen Verbringung nicht nur von Impf- und Gesundheitsanforderungen abhängt, sondern in hohem Maß von der richtigen Verwendung der vorgeschriebenen Dokumentmuster. Heimtierausweise, Tiergesundheitsbescheinigungen und Haltererklärungen müssen im exakt vorgegebenen Format, mit den vorgeschriebenen Sprachfassungen und den jeweils erforderlichen Angaben ausgestellt und mitgeführt werden. Für Tierärzte und Behörden entsteht dadurch ein formalisiertes Prüf- und Bescheinigungssystem; für Halter und Transportunternehmen ein erhöhter Sorgfaltsbedarf bei Reisevorbereitung, Fristenkontrolle und Nachweisführung.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Besitzer bzw. ermächtigte natürliche Personen: • Pflicht: Bei nichtkommerzieller Verbringung die jeweils vorgeschriebenen Erklärungen für ungeimpfte Jungtiere, Transit durch nicht gelistete Drittländer oder zur Bestätigung des nicht auf Verkauf gerichteten Zwecks vollständig und unterschrieben mitführen. • Pflicht: Sicherstellen, dass das Tier mit dem zutreffenden Identifizierungsdokument reist, also Heimtierausweis oder Tiergesundheitsbescheinigung im vorgeschriebenen Muster. • Pflicht: Nachweise zur Reise und gegebenenfalls zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bereithalten, wenn mehr als fünf Tiere verbracht werden. • Empfehlung: Vor Reiseantritt prüfen, ob Herkunftsland, Transitroute, Alter des Tieres und Impfstatus zusätzliche Erklärungen oder Tests auslösen. Ermächtigte Tierärzte: • Pflicht: Heimtierausweise nur nach den verbindlichen Mustern ausstellen und die vorgeschriebenen Angaben zu Kennzeichnung, Tollwutimpfung und gegebenenfalls Antikörpertitration vollständig eintragen. • Pflicht: Bei Ausweisen und Bescheinigungen die vorgegebenen Sprach-, Format- und Sicherheitsanforderungen einhalten, etwa Laminierung der Kennzeichnungsseite. • Pflicht: Für erforderliche Behandlungen, insbesondere gegen Echinococcus multilocularis, die Angaben zu Mittel, Datum, Uhrzeit sowie Stempel und Unterschrift ordnungsgemäß dokumentieren. • Empfehlung: Vor Ausstellung kontrollieren, ob frühere Impfungen, Kennzeichnung und Laborberichte lückenlos zur Dokumentenkette passen. Amtliche Tierärzte und zuständige Behörden in Drittländern: • Pflicht: Tiergesundheitsbescheinigungen nach dem vorgeschriebenen Muster ausstellen beziehungsweise bestätigen und dabei nur zutreffende Textalternativen belassen. • Pflicht: Sicherstellen, dass beigefügte Unterlagen, Seitenzählung, Bezugsnummern, Stempel und Unterschriften den formellen Anforderungen entsprechen. • Pflicht: Gewährleisten, dass Bescheinigungsgrundsätze angewandt werden, die den Anforderungen an verlässliche veterinärrechtliche Bescheinigungen gleichwertig sind. • Empfehlung: Interne Prüfabläufe so ausgestalten, dass formale Fehler bei Einreise- und Weiterverbringungsdokumenten frühzeitig erkannt werden. Beförderungsunternehmen bzw. beauftragte Transportpersonen: • Pflicht: Sofern sie im Auftrag des Besitzers handeln, muss ihre Rolle in der schriftlichen Erklärung zur nichtkommerziellen Verbringung korrekt abgebildet sein. • Pflicht: Die Tiere nur zusammen mit den vorgeschriebenen Originaldokumenten und Erklärungen transportieren. • Pflicht: Bei Transit durch nicht gelistete Drittländer die Bedingungen eines gesicherten Transportmittels oder gesicherten Flughafenbereichs einhalten, soweit diese Erklärung genutzt wird. • Empfehlung: Reiseabläufe und Umstiege so organisieren, dass keine vermeidbaren Dokumentations- oder Transitsachverhalte entstehen.