Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Marpol-Übereinkommen 73/78: Es bildet die materielle Grundlage der Richtlinie, insbesondere für die Definition von Schadstoffen, Einleitungen und die Ausnahmetatbestände nach den Anlagen I und II. • Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005: Er ergänzt die Richtlinie um ausführliche Bestimmungen über Delikte und Sanktionen und verstärkt den strafrechtlichen Rahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe. • Richtlinie 2000/59/EG vom 27. November 2000: Sie regelt Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und wird ausdrücklich als Kernstück der Maßnahmen zur Verhütung von Meeresverschmutzung neben dieser Richtlinie genannt. • Verordnung (EG) Nr. 1406/2002: Sie errichtet die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die technische Unterstützung bei der Umsetzung, Rückverfolgung und Kontrolle leistet. • Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982: Es ist die völkerrechtliche Obergrenze und Grundlage für die Ausübung von Hoheitsbefugnissen, Verfahren gegen Schiffe und die diskriminierungsfreie Anwendung der Richtlinie.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2005/35/EG ist eine EU-Richtlinie und damit ein an die Mitgliedstaaten gerichteter Harmonisierungsrechtsakt, der auf Grundlage von Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen wurde. Sie übernimmt internationale Standards des Marpol-Übereinkommens 73/78 in das Gemeinschaftsrecht und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Verstöße gegen Vorgaben zur Meeresverschmutzung durch Schiffe mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen zu belegen. Systematisch gehört sie zum europäischen Seeverkehrs-, Umwelt- und Gefahrenabwehrrecht und verknüpft materielles Verschmutzungsverbot mit Durchsetzung, Kontrolle und Sanktionierung. Inhaltlich regelt sie den räumlichen Geltungsbereich, die tatbestandliche Erfassung unzulässiger Einleitungen, Ausnahmen nach Marpol, Maßnahmen gegenüber Schiffen im Hafen oder Transit sowie Kooperations-, Berichts- und Umsetzungsanforderungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten als Normadressaten sowie alle Personen, die für von Schiffen ausgehende Einleitungen verantwortlich sind, da Sanktionen auf alle schuldhaft Beteiligten anwendbar sein sollen. Räumlich gilt die Richtlinie für Einleitungen in inneren Gewässern einschließlich Häfen, im Küstenmeer, in bestimmten Meerengen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder entsprechenden Zone sowie auf hoher See, jeweils im Einklang mit dem Völkerrecht. Sachlich betrifft sie Schadstoffe nach Marpol-Anlage I und II, also insbesondere Öl und als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe, und zwar für alle Schiffe ungeachtet ihrer Flagge. Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige staatliche Schiffe im ausschließlich nichtgewerblichen staatlichen Dienst; zudem greifen Ausnahmen etwa bei sicherheitsbedingten Einleitungen, zur Rettung von Menschenleben, bei bestimmten schadensbedingten Einleitungen und bei zur Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses genehmigten Einleitungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten ein abgestimmtes Kontroll- und Sanktionssystem für Öl- und Chemikalieneinleitungen aus Schiffen vorhalten müssen. Verdachtsfälle führen bei Hafenaufenthalten zu Inspektionen, bei Transitfällen zu Zusammenarbeit zwischen Küsten-, Hafen- und Flaggenstaaten bis hin zur Verfahrenseinleitung und gegebenenfalls zum Festhalten des Schiffes. Für Reeder, Kapitäne, Besatzungen und weitere Beteiligte entsteht ein unionsweit verdichteter Sorgfaltsmaßstab, bei dem nur die in Marpol vorgesehenen Ausnahmefälle entlasten. Gleichzeitig werden technische Überwachung, Rückverfolgung von Schadstoffen und behördlicher Informationsaustausch als Vollzugsinstrumente gestärkt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Einleitungen von Schadstoffen in den erfassten Seegebieten als Verstöße einzuordnen, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. • Pflicht: Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen, die auch strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen umfassen können. • Pflicht: Bei Verdacht auf Einleitungen angemessene Inspektionen, Unterrichtungen der zuständigen Behörden und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sicherzustellen. • Empfehlung: Informationssysteme, Überwachungsverfahren und Rückverfolgung von Schadstoffen technisch und organisatorisch eng mit den zuständigen See- und Hafenbehörden zu verzahnen. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Schiffe in Häfen oder Vorhäfen bei Verdacht unter Beachtung der einschlägigen Leitlinien angemessen zu inspizieren. • Pflicht: Bei festgestellten Umständen, die auf einen Verstoß hindeuten, den betreffenden Mitgliedstaat und den Flaggenstaat zu unterrichten. • Pflicht: Bei klarem, objektivem Beweis größerer Schäden oder drohender größerer Schäden Verfahren nach innerstaatlichem Recht einzuleiten; dies kann auch das Festhalten des Schiffes umfassen. • Empfehlung: Frühzeitige Beweissicherung, standardisierte Meldewege und abgestimmte Entscheidungsprozesse zwischen Küsten-, Hafen- und Vollzugsbehörden vorzusehen. Reeder, Kapitäne, Besatzungen und sonstige verantwortliche Personen: • Pflicht: Einleitungen von Öl und schädlichen flüssigen Stoffen nur unter den nach Marpol zulässigen Bedingungen oder in anerkannten Ausnahmefällen vorzunehmen. • Pflicht: Nach Beschädigungen alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Einleitungen zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern. • Pflicht: Bei Betrieb, Ladungsbehandlung und Tankreinigung die für Sondergebiete, Entfernungen, Konzentrationsgrenzen und Auffanganlagen maßgeblichen Vorgaben einzuhalten. • Empfehlung: Betriebsabläufe, Dokumentation und technische Ausrüstung so auszurichten, dass unzulässige Einleitungen frühzeitig verhindert und im Verdachtsfall nachvollziehbar aufgeklärt werden können.