Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Lebensmittelinformations-DurchführungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011: Zentrale unionsrechtliche Grundlage der Lebensmittelinformation; die LMIDV ergänzt deren Vorgaben insbesondere zu Sprache, nicht vorverpackten Lebensmitteln, Fernabsatz und Durchsetzung im nationalen Recht. • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch: Übergeordnetes nationales Stammgesetz des Lebensmittelrechts; auf seine Straf- und Bußgeldvorschriften verweist § 6 der LMIDV für die Sanktionierung von Kennzeichnungsverstößen. • Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Allgemeine Basisverordnung des Lebensmittelrechts mit Begriffsbestimmungen wie dem Endverbraucher und dem Verbot des Inverkehrbringens nicht sicherer Lebensmittel; sie ist für die Einordnung des Adressatenkreises und die Strafvorschriften mitprägend. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 vom 13. Dezember 2013: Sie regelt die Herkunftskennzeichnung von frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch und wird durch § 4b sowie § 5 der LMIDV für nicht vorverpackte Ware und die Weitergabe entlang der Kette konkret eingebunden. • Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006: Sie ist für nährwertbezogene Angaben relevant; § 5 der LMIDV verknüpft deren Anforderungen mit den Vorgaben zur Nährwertkennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Text
Anwendungsbereich
Die LMIDV ist eine deutsche Verordnung und konkretisiert sowie ergänzt unmittelbar geltende unionsrechtliche Kennzeichnungsvorgaben, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, innerhalb des nationalen Vollzugs- und Sanktionssystems. Systematisch steht sie im Lebensmittelkennzeichnungsrecht unterhalb des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und dient dazu, unionsrechtliche Informationspflichten sprachlich, inhaltlich und hinsichtlich ihrer Durchsetzung in Deutschland auszugestalten. Inhaltlich regelt sie vor allem den Anwendungsbereich, die Pflicht zur deutschen Sprache, besondere Kennzeichnungsvorgaben für bestimmte vorverpackte Lebensmittel, Informationspflichten bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, die freiwillige Nutzung des Nutri-Score, die Herkunftskennzeichnung bestimmter Fleischarten sowie Verkehrsverbote und Sanktionen. Zudem ordnet sie Übergangsregeln für Fleischwaren ein. • Der Anwendungsbereich erfasst Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr bringen, abgeben oder innerhalb der Lieferkette mit erforderlichen Informationen weitergeben. Betroffen sind insbesondere Verantwortliche nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, also je nach Vertriebsstufe Hersteller, Inverkehrbringer, abgebende Unternehmer sowie Lieferanten innerhalb nachgelagerter Produktions- und Vertriebsstufen. Erfasst sind vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel einschließlich Selbstbedienungsware, Fernabsatz, Automatenabgabe und bestimmter Fleischerzeugnisse; ausgenommen sind Fälle, in denen speziellere Kennzeichnungsvorschriften bestehen, sowie einzelne in § 4 genannte Sonderfälle wie bestimmte Dauerbackwaren und Süßwaren beim unmittelbaren Verkauf oder Lebensmittel zu karitativen Zwecken. Für den Flugverkehr gilt eine sprachliche Sonderregel, während bei Nutri-Score keine Pflicht, sondern nur eine erlaubte freiwillige Nutzung unter Markenbedingungen vorgesehen ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass Lebensmittelkennzeichnung in Deutschland nicht allein nach dem Unionsrecht zu prüfen ist, sondern zusätzlich nach nationalen Ergänzungen der LMIDV. Unternehmen müssen je nach Vertriebsform sicherstellen, dass Pflichtangaben in deutscher Sprache, Allergeninformationen, besondere Produktangaben und bei bestimmten Fleischarten auch Herkunftsangaben rechtzeitig, gut zugänglich und entlang der Lieferkette übermittelt werden. Fehler können unmittelbar zu Verkehrs- oder Abgabeverboten sowie zu Bußgeldern oder Straftatbeständen führen. Auch bei freiwilligen Angaben gelten die einschlägigen formellen Anforderungen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: • Pflicht: Pflichtkennzeichnungen beim Inverkehrbringen grundsätzlich in deutscher Sprache bereitstellen. • Pflicht: Vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel nur mit den jeweils vorgeschriebenen Angaben, insbesondere zu Zutaten, Allergenen, besonderen Produkteigenschaften und gegebenenfalls Herkunft, in den Verkehr bringen. • Pflicht: Bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft kennzeichnen und die Angaben für nachfolgende Stufen bereithalten und übermitteln. • Empfehlung: Prozesse nach Vertriebsform getrennt organisieren, insbesondere für Selbstbedienung, Fernabsatz, Automatenverkauf und lose Ware. Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: • Pflicht: Lebensmittel nur abgeben, wenn die für die jeweilige Abgabeform vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Allergenangaben vorhanden und zugänglich sind. • Pflicht: Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln sicherstellen, dass Allergeninformationen vor Kaufabschluss und vor Übergabe verfügbar sind. • Pflicht: Bei mündlicher Allergeninformation nur unter den Voraussetzungen von Hinweis, geschulter Auskunft und verfügbarer schriftlicher oder elektronischer Aufzeichnung handeln. • Empfehlung: Personal einheitlich unterweisen und die mündliche Auskunft durch aktuelle Rezeptur- und Zutatenunterlagen absichern. Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: • Pflicht: Nicht vorverpackte Lebensmittel für Endverbraucher oder Gemeinschaftsverpflegung nur mit ausreichenden Angaben an andere Lebensmittelunternehmer abgeben. • Pflicht: Die übermittelten Angaben müssen die Erfüllung der Anforderungen zu Kennzeichnung und gegebenenfalls Herkunft ermöglichen. • Empfehlung: Standardisierte Begleitinformationen für jede Lieferung verwenden. Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: • Pflicht: Vorverpackte Lebensmittel, die den Anforderungen nicht entsprechen, nur dann in den Verkehr bringen, wenn die vorgeschriebenen Angaben in begleitenden oder gleichzeitig versendeten Handelspapieren enthalten sind. • Pflicht: Bestimmte Kernangaben zusätzlich auf der Außenverpackung anbringen. • Empfehlung: Dokumenten- und Verpackungsprüfung vor Versand verbindlich vorsehen. Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: • Pflicht: Andere Lebensmittelunternehmer bei Lieferungen mit ausreichenden Angaben versorgen, damit diese die Kennzeichnungsanforderungen erfüllen können. • Pflicht: Die Informationsweitergabe muss auch Anforderungen aus Fernabsatz und Lieferkettenkonstellationen abdecken. • Empfehlung: Schnittstellen zwischen Herstellung, Logistik und Vertrieb dokumentiert abstimmen. Lebensmittelunternehmer bzw. Personal bei mündlicher Allergeninformation: • Pflicht: Über die verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet sein. • Pflicht: Angaben auf Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe mündlich mitteilen. • Pflicht: Sicherstellen, dass die zugrunde liegende schriftliche oder elektronische Aufzeichnung unmittelbar und leicht zugänglich ist. • Empfehlung: Schulungs- und Aktualisierungsintervalle für Rezepturänderungen fest etablieren.