Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Sie bildet die unionsrechtliche Grundordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und ist im LFGB mehrfach als zentrale Bezugsnorm für Sicherheit, Rückverfolgbarkeit, Rücknahme, Rückruf und Behördeninformation eingebunden. • Verordnung (EU) 2017/625: Sie regelt die amtlichen Kontrollen und ist für Überwachungsmaßnahmen, Zusammenarbeit der Behörden und behördliche Eingriffsbefugnisse im Vollzug des LFGB maßgeblich. • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Sie ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage für Informationen über Lebensmittel; das LFGB knüpft insbesondere bei Irreführungsverboten und Verantwortlichkeiten für Kennzeichnung an sie an. • Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: Sie ist die übergeordnete unionsrechtliche Grundlage für Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt; das LFGB übernimmt diese Systematik bei Bedarfsgegenständen und deren Sicherheitsanforderungen. • Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005: Es ist das Einführungsgesetz, in dessen Rahmen das LFGB zahlreiche zuvor bestehende lebensmittel- und futtermittelrechtliche Regelungen systematisch neu geordnet und umgesetzt hat.
Text
Anwendungsbereich
Das LFGB ist ein formelles Bundesgesetz und bildet das zentrale Stammgesetz des deutschen Lebensmittel-, Futtermittel-, Bedarfsgegenstände- und teilweise Kosmetik- sowie Tätowiermittelrechts. Es konkretisiert den Gesundheits- und Täuschungsschutz, verzahnt nationale Verbote, Überwachungs- und Sanktionsnormen mit unmittelbar geltendem Unionsrecht und enthält zahlreiche Verordnungsermächtigungen für die Exekutive. Inhaltlich regelt es insbesondere Begriffe, Verbote des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens, Kennzeichnungs- und Informationspflichten, behördliche Überwachung, Maßnahmen bis hin zu Rücknahme, Rückruf und Öffentlichkeitsinformation sowie Straf- und Bußgeldtatbestände. Zugleich ordnet es die Zuständigkeiten zwischen Ländern, Bund, Bundeswehr und Zoll und schafft Sonderregelungen für Internethandel, Einfuhr, Ausfuhr, Monitoring und radiologische Notfälle. • Der Anwendungsbereich des LFGB erfasst Hersteller, Behandler, Importeure, Inverkehrbringer, Händler, Betreiber von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung, Labore, Versicherer, zuständige Überwachungsbehörden, Zollbehörden sowie teils Bundesbehörden und die Bundeswehr. Sachlich betrifft es Lebensmittel, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich bestimmter lebender Tiere und des Fernabsatzes; für Futtermittel werden auch Verwender und Tierhalter einbezogen. Ausnahmen und Abgrenzungen bestehen insbesondere für Erzeugnisse des Weingesetzes, bestimmte Medizinprodukte, Arzneimittel, Biozid-Produkte, veterinärmedizintechnische Produkte sowie für rechtmäßig in anderen EU- oder EWR-Staaten verkehrsfähige Erzeugnisse, soweit zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen. Sonderregime gelten zudem für radiologische Notfälle, Bundeswehrverpflegung, Schiffsausrüstung, Krisenzeiten und eng begrenzte Einzelfallausnahmen. • In der Praxis verpflichtet das LFGB Unternehmen zu sicherer Produktgestaltung, zutreffender Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Mitwirkung bei Kontrollen und gegebenenfalls zu Rücknahme oder Rückruf. Behörden erhalten weitreichende Befugnisse für Probenahmen, Betretungen, Anordnungen und öffentliche Warnungen. Für Futtermittelunternehmen können zusätzlich Versicherungspflichten, Wartezeiten und besondere Hygieneregeln gelten. Verstöße können je nach Gefährdungslage als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.
Stand: 17.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lebensmittelunternehmer: • Pflicht1: Es dürfen keine gesundheitsschädlichen oder zum Verzehr ungeeigneten Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden. • Pflicht2: Lebensmittel dürfen nicht mit irreführenden Informationen, Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht oder beworben werden. • Pflicht3: Rückverfolgbarkeitsinformationen sind vorzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen in strukturierter Form zu übermitteln; Verdachtsfälle sind unverzüglich zu melden. • Empfehlung: Interne Freigabe-, Kennzeichnungs- und Rückrufprozesse sowie dokumentierte Eigenkontrollen einrichten. Futtermittelunternehmer: • Pflicht1: Futtermittel dürfen nicht so hergestellt, behandelt, in Verkehr gebracht oder verfüttert werden, dass sie die menschliche oder tierische Gesundheit, die Qualität tierischer Erzeugnisse oder den Naturhaushalt gefährden. • Pflicht2: Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln müssen den rechtlichen Anforderungen entsprechen; irreführende oder krankheitsbezogene Werbung ist unzulässig. • Pflicht3: Bei voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere pro Jahr ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine ausreichende Versicherung sicherzustellen. • Empfehlung: Rohstoffkontrolle, Wartezeitenmanagement und belastbare Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette absichern. Hersteller und Inverkehrbringer von Mitteln zum Tätowieren: • Pflicht1: Mittel zum Tätowieren dürfen nicht gesundheitsschädlich hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. • Pflicht2: Irreführende Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen oder Werbung sind zu unterlassen. • Pflicht3: Erforderliche Angaben zur Zusammensetzung und Identifizierung sind für Behörden bzw. vorgesehene Stellen bereitzuhalten oder zu übermitteln, soweit dies durch Rechtsverordnung angeordnet ist. • Empfehlung: Sicherheitsbewertung, Stoffdokumentation und Krisenkommunikation für Gesundheitsvorfälle standardisieren. Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer kosmetischer Mittel: • Pflicht1: Kosmetische Mittel dürfen nur unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Beschaffenheitsanforderungen in den Verkehr gebracht werden. • Pflicht2: Vorgeschriebene Angaben, Unterlagen und Bewertungen sind für Überwachungsbehörden bereitzuhalten oder mitzuteilen. • Pflicht3: Irreführende Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen und unzulässige Werbeaussagen sind zu vermeiden. • Empfehlung: Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und Meldeprozesse laufend aktuell halten. Hersteller, Verwender und Inverkehrbringer von Bedarfsgegenständen: • Pflicht1: Bedarfsgegenstände dürfen nicht so hergestellt, behandelt, verwendet oder in Verkehr gebracht werden, dass sie die Gesundheit schädigen können. • Pflicht2: Materialien mit Lebensmittelkontakt müssen so beschaffen sein, dass keine unzulässigen Stoffübergänge auf Lebensmittel erfolgen. • Pflicht3: Irreführende Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen oder Werbung sind zu unterlassen. • Empfehlung: Migrationsprüfungen, Spezifikationsmanagement und Verwendungsbeschränkungen konsequent dokumentieren. Labore: • Pflicht1: Liegen Analyseergebnisse vor, die auf ein Verkehrsverbot bei Lebensmitteln oder Futtermitteln hindeuten, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. • Pflicht2: Analysenmethode, Zeitpunkt, Ergebnis und Auftraggeber sind bei der Meldung vollständig anzugeben. • Pflicht3: Bei behördlicher Überwachung sind Auskünfte und Mitwirkung zu ermöglichen. • Empfehlung: Eskalations- und Meldeprotokolle für kritische Befunde verbindlich festlegen. Versicherer im Futtermittelbereich: • Pflicht1: Beginn, Beendigung, Kündigung oder versicherungsrelevante Änderungen eines vorgeschriebenen Versicherungsvertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht2: Angaben müssen so erfolgen, dass der vorgeschriebene Versicherungsschutz behördlich überprüfbar bleibt. • Pflicht3: Bei Auskunftsersuchen Dritter sind die gesetzlich vorausgesetzten Informationen mittelbar über das behördliche Verfahren zugänglich. • Empfehlung: Standardisierte Meldeschnittstellen zur zuständigen Behörde vorsehen. Zuständige Behörden: • Pflicht1: Die Einhaltung des LFGB und des einschlägigen Unionsrechts ist durch regelmäßige Überprüfungen, Probenahmen und erforderliche Maßnahmen zu überwachen. • Pflicht2: Bei Risiken, Verstößen oder Täuschungsverdacht sind geeignete Maßnahmen bis hin zu Rücknahme, Rückruf und Öffentlichkeitsinformation zu treffen. • Pflicht3: Informationen sind mit anderen zuständigen Stellen des Bundes, der Länder, anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission auszutauschen. • Empfehlung: Risikoorientierte Überwachung, digitale Datenflüsse und abgestimmte Vollzugsleitlinien ausbauen.