Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Insolvenzordnung v. 5. Oktober 1994: Sie ist der zentrale Referenzrahmen für drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Rangklassen, Stimmrechtsbewertung, Insolvenzantragspflichten, Anfechtung und Gruppen-Gerichtsstände; das StaRUG ergänzt sie um ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren. • Verordnung (EU) 2015/848 v. 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren: Sie bestimmt in öffentlichen Restrukturierungssachen die internationale Zuständigkeit und die Einordnung des Verfahrens; ihre Bekanntmachungs- und Registerlogik wird vom StaRUG aufgegriffen. • Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung, insbesondere Artikel 102c: Es ergänzt das StaRUG für öffentliche Restrukturierungssachen bei internationalen Bezügen und verfahrensrechtlichen Fragen. • Kreditwesengesetz: Es liefert die maßgeblichen Begriffe für Finanzsicherheiten, Systeme und Unternehmen der Finanzbranche, die für Ausnahmen vom Restrukturierungsplan und von Stabilisierungsanordnungen bedeutsam sind. • Zivilprozessordnung: Sie gilt subsidiär für Verfahren in Restrukturierungssachen, insbesondere für Verfahrensgrundsätze, Zustellungen und die Durchführung von Terminen.
Text
Anwendungsbereich
Das StaRUG ist ein formelles Bundesgesetz und schafft als eigenständiger vorinsolvenzlicher Rechtsrahmen zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht die Grundlage für die Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Es regelt die rechtliche Wirkung von Restrukturierungsplänen, gerichtlicher Planabstimmung, Stabilisierungsanordnungen, Planbestätigung sowie flankierenden Organpflichten. Systematisch ergänzt es die Insolvenzordnung um Instrumente vor Eintritt der Insolvenzreife und verweist hierfür eng auf insolvenz-, zivilprozess- und gesellschaftsrechtliche Regelungen. Inhaltlich ordnet es insbesondere Krisenfrüherkennung, Planinhalt, Gruppenbildung, Mehrheiten, Minderheitenschutz, Verfahrensabläufe, Planvollzug und Sanierungsmoderation. • Der Anwendungsbereich erfasst grundsätzlich jeden insolvenzfähigen Schuldner; natürliche Personen nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Adressiert werden vor allem Schuldner, Geschäftsleiter, Überwachungsorgane, Gläubiger, Planbetroffene, Restrukturierungsgerichte, Restrukturierungsbeauftragte, Sanierungsmoderatoren sowie bestimmte rechts- und steuerberatende Berufsgruppen. Ausgenommen sind insbesondere Unternehmen der Finanzbranche bei den Instrumenten des Restrukturierungsrahmens sowie bestimmte Forderungen, etwa aus Arbeitsverhältnissen, aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und bestimmte nachrangige Forderungen. Für öffentliche Restrukturierungssachen, gruppenangehörige Schuldner und Fälle mit gruppeninternen Drittsicherheiten enthält das Gesetz besondere Verfahrens- und Zuständigkeitsregeln. • In der Praxis ermöglicht das StaRUG, Finanzverbindlichkeiten, Sicherheiten, gruppeninterne Drittsicherheiten oder Anteilsrechte bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit über einen Restrukturierungsplan neu zu ordnen, ohne sofort ein Insolvenzverfahren eröffnen zu müssen. Geschäftsleiter müssen Krisensignale fortlaufend überwachen, Gegenmaßnahmen einleiten und dem Überwachungsorgan berichten. Zugleich verlangt das Gesetz belastbare Finanz- und Fortbestehensplanungen, schützt Minderheiten und kann durch Vollstreckungs- oder Verwertungssperren die Verhandlungs- und Fortführungsfähigkeit des Unternehmens sichern.
Stand: 28.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Geschäftsleiter: • Pflicht: Entwicklungen fortlaufend überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. • Pflicht: Bei erkannten Krisenentwicklungen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und dem Überwachungsorgan unverzüglich berichten. • Pflicht: Während der Restrukturierung darauf hinwirken, dass das Verfahren mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betrieben und die Gläubigergesamtheit gewahrt wird. • Empfehlung: Ein dokumentiertes Krisenfrühwarn-, Entscheidungs- und Berichtssystem mit klaren Eskalationswegen einrichten. Schuldner: • Pflicht: Vor Inanspruchnahme der Instrumente des Restrukturierungsrahmens das Restrukturierungsvorhaben anzeigen und die erforderlichen Unterlagen beifügen. • Pflicht: Die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers betreiben und Maßnahmen unterlassen, die das Restrukturierungsziel gefährden. • Pflicht: Wesentliche Änderungen, den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie die Aussichtslosigkeit des Vorhabens unverzüglich anzeigen. • Empfehlung: Finanzplanung, Verhandlungsstand und Gläubigerkommunikation laufend aktualisieren und belastbar dokumentieren. Restrukturierungsgericht: • Pflicht: Alle für das Verfahren bedeutsamen Umstände von Amts wegen ermitteln, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. • Pflicht: In den gesetzlich vorgesehenen Fällen über Anträge, Stabilisierungsanordnungen, Planbestätigungen, Aufhebungen und die Bestellung von Restrukturierungsbeauftragten entscheiden. • Pflicht: Zustellungen, Termine, Anhörungen und Bekanntmachungen gesetzeskonform durchführen oder veranlassen. • Empfehlung: Frühzeitig auf Vorprüfung, saubere Gruppenbildung und belastbare Verfahrensorganisation hinwirken. Restrukturierungsbeauftragter: • Pflicht: Aufgaben unparteiisch, sorgfältig und gewissenhaft wahrnehmen und dem Gericht auf Verlangen Auskunft oder Bericht erteilen. • Pflicht: Festgestellte Umstände, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache oder der Stabilisierungsanordnung rechtfertigen, unverzüglich mitteilen. • Pflicht: Soweit übertragen, die Abstimmung leiten, Rechte und Forderungen prüfen sowie die Voraussetzungen und den Fortbestand von Anordnungen überwachen. • Empfehlung: Prüfungsfeststellungen, Stimmrechtsfragen und Risiken für Gericht und Beteiligte transparent und zeitnah aufbereiten. Sanierungsmoderator: • Pflicht: Zwischen Schuldner und Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten vermitteln. • Pflicht: Dem Gericht monatlich schriftlich über den Fortgang der Sanierungsmoderation berichten. • Pflicht: Bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit und in den gesetzlich genannten Fällen auch Überschuldung dem Gericht anzeigen. • Empfehlung: Verhandlungsziele, Teilnehmerkreis und Zwischenergebnisse strukturiert festhalten, um einen geordneten Übergang in ein Restrukturierungsverfahren zu erleichtern. Berufsangehörige bei Jahresabschlusserstellung: • Pflicht: Bei offenkundigen Anhaltspunkten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes hinweisen. • Pflicht: Auf die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter hinweisen. • Pflicht: Auch die Mitglieder der Überwachungsorgane auf ihre Pflichten hinweisen, wenn angenommen werden muss, dass die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. • Empfehlung: Hinweise schriftlich, eindeutig und mit Bezug auf die erkennbaren Krisensignale dokumentieren. Persönlich haftende Gesellschafter und beteiligte Dritte: • Pflicht: Soweit der Plan dies voraussetzt, die erforderlichen Fortführungs-, Zustimmungs- oder Verpflichtungserklärungen zum Restrukturierungsplan abgeben. • Pflicht: Bei Eingriffen in gruppeninterne Drittsicherheiten die erforderliche Zustimmung des verbundenen Unternehmens beibringen. • Pflicht: Übernehmende Gläubiger müssen der Übernahme von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten zustimmen. • Empfehlung: Solche Erklärungen frühzeitig abstimmen, um Verzögerungen bei Planabstimmung und Planbestätigung zu vermeiden.